Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.05.1981, Az.: 5 StR 109/81
Erstreckung der Notwehrüberschreitung hinsichtlich des unerlaubten Führens einer Schusswaffe ; Tateinheit zwischen dem Vergehen gegen das Waffengesetz und dem Tötungsdelikt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.05.1981
- Aktenzeichen
- 5 StR 109/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11125
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 17.10.1980
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 1 WaffG
- § 212 StGB
- § 33 StGB
Fundstellen
- NStZ 1981, 299
- StV 1981, 397-398
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Waffengesetz
Prozessführer
Kraftfahrer Reinhold R. aus K. OT B., geboren am ... 1946 in G.
Amtlicher Leitsatz
Ist der eines Totschlags Angeklagte durch Notwehrüberschreitung entschuldigt, kann er auch nicht wegen des Führens einer Schußwaffe bestraft werden, soweit dies mit dem als Totschlag angeklagten Verhalten unmittelbar zusammenfällt.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. Mai 1981
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Dr. Niepel
als beisitzende Richter
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17. Oktober 1980 aufgehoben.
Der Angeklagte wird von dem Vorwurf des Totschlags freigesprochen.
Soweit er wegen eines Vergehens nach § 53 Abs. 1 Nr. 7 a des Waffengesetzes verurteilt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
Der Angeklagte ist für die vom 23. März bis 20. August 1980 erlittene vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft zu entschädigen.
Gründe
Anklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten zur Last, er habe am 23. März 1980 in einer Gaststätte in K. den Kassierer Klaus O. durch einen Pistolenschuß getötet, ohne Mörder zu sein (§ 212 StGB). Das Schwurgericht nimmt an, der Angeklagte habe in Notwehr gehandelt, aber aus Furcht deren Grenzen überschritten (§ 33 StGB). Es hat ihn wegen eines Vergehens nach § 53 Abs. 1 Nr. 7 a WaffG (Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine ohne die erforderliche Erlaubnis erworbene Schußwaffe während der Betriebszeit in gewerblichen Räumen, die der Bewirtung von Gästen dienen) zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
a)
Das Schwurgericht hat den Angeklagten nicht von dem Vorwurf des Totschlags freigesprochen, weil das Vergehen gegen das Waffengesetz "mit dem Tötungsdelikt in Tateinheit (§ 52 StGB) steht" (UA S. 9). Das ist unrichtig. Der Schuß auf O. ist durch Notwehrüberschreitung entschuldigt. Der Angeklagte kann dafür nicht bestraft werden (§ 33 StGB), auch nicht wegen eines Vergehens nach dem Waffengesetz; denn die Notwehrüberschreitung entschuldigt auch das Führen der Schußwaffe, soweit es mit dem als Totschlag angeklagten Verhalten unmittelbar zusammenfällt (vgl. BGH Beschluß vom 26. Juli 1978 - 3 StR 224/78 -).
Der Angeklagte war deshalb von dem Vorwurf des Totschlags freizusprechen. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob zwischen dem Vergehen gegen das Waffengesetz und dem Tötungsdelikt Tateinheit vorgelegen hätte, wenn der Schußwaffengebrauch nicht durch Notwehrüberschreitung entschuldigt gewesen wäre.
b)
Ob der Angeklagte außerhalb des als Totschlag angeklagten Verhaltens ein Vergehen gegen das Waffengesetz begangen hat, durfte das Schwurgericht nicht prüfen. Anklage und Eröffnungsbeschluß werfen dem Angeklagten allein die Tötung des Klaus O. vor. Daß er vorher oder nachher die tatsächliche Gewalt über eine ohne die erforderliche Erlaubnis erworbene Schußwaffe in der Gaststätte oder anderswo ausgeübt habe, wird in der Anklageschrift nicht erwähnt. Diese Tat hätte deshalb nur durch Nachtragsanklage in das Verfahren einbezogen werden können (§ 266 StPO). Das ist nicht geschehen. Das Vergehen gegen das Waffengesetz ist daher nicht Verfahrensgegenstand geworden. Insoweit ist das Verfahren einzustellen (§ 260 Abs. 3 StPO).
Die Entscheidungen über die Kosten des Verfahrens und über die Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen beruhen auf den §§ 467 Abs. 1 StPO, 1 StrEG.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags freizusprechen und die Revision im übrigen zu verwerfen.
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Niepel