Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1973, Az.: VIII ZR 48/71
Gleichzeitiger Ablauf der Rechtsmittelverfahren im Urkundenprozess und im Nachverfahren ; Aussetzung des Nachverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Urkundenprozess; Beendigung des Urkundsprozesses durch den Erlass eines Vorbehaltsurteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.01.1973
- Aktenzeichen
- VIII ZR 48/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11814
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 17.12.1970
- LG Darmstadt
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1973, 769 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 312 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 467-468 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1974, 85-87
Prozessführer
Firma D.-R. GmbH,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer F.
Prozessgegner
Kaufmann Jakob B. in A./Holland, C.-L.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Das Nachverfahren setzt nicht die Rechtskraft des im Urkundenprozeß ergangenen Vorbehaltsurteils voraus.
- b)
Das Nachverfahren kann sich nicht mehr auf Einwendungen erstrecken, die im Vorbehaltsurteil nicht infolge der Beschränkung der Beweismittel im Urkundenprozeß, sondern ohne Rücksicht darauf als materiell unbegründet zurückgewiesen worden waren.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1972
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und
die Richter Dr. Gelhaar, Claßen, Dr. Hiddemann und Hoffmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 17. Dezember 1970 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Aufkäufer von Lagerrestposten aus ausgelaufener Serienproduktion. Die Beklagte stellt Stahl-, Gummi- und Kunststofferzeugnisse her. Auf ihr Angebot vom 9. März 1969 kam der Kläger am 20. März 1969 zur Beklagten, um über den Ankauf von Lagerrestware zu verhandeln. Die Verhandlung führte für die Beklagte deren Angestellter S.. Sie hatte zum Ergebnis, daß der Kläger einen Restposten Stahl- und Kunststofferzeugnisse für 6.500 DM kaufte. Auf seinen Wunsch händigte S. dem Kläger eine von ihm unterschriebene Auftragsbestätigung aus, nachdem er zuvor das Einverständnis des Prokuristen H. der Beklagten mit dem ausgehandelten Preis eingeholt hatte. Am 21. März 1969 sandte die Beklagte dem Kläger ein Telegramm, daß sie die ihm angebotene Ware zuvor an ihre Niederlassung in Österreich verkauft habe und nicht liefern könne.
Der Kläger erhob daraufhin Klage im Urkundenprozeß und beantragte, die Beklagte Zug um Zug gegen Zahlung von 6.500 DM zur Herausgabe folgender Gegenstände zu verurteilen:
| 3000 | Stück | Artikel | 955 | Stahl-Pfannenheber, |
|---|---|---|---|---|
| 3200 | " | " | 956 | Stahl-Messer, |
| 2400 | " | " | 957 | Stahl-Wender, |
| 2500 | " | " | 958 | Stahl-Braten-Besteck, |
| 2300 | " | " | 959 | Stahl-Küchengabel, |
| 3000 | " | " | 960 | Stahl-Küchenmesser, |
| 1000 | " | " | 961 | 5-tlg. Küchengarnitur, |
| 350 | " | " | 737 | Pfannenlöffel, |
| 500 | " | " | 933 | Putz-Boy-Kasten, |
| 600 | " | " | 932 | Tragekasten, |
| 1400 | " | " | 934 | Braune Kästen, |
| 2400 | " | " | 934 | Graue Kästen, |
| 2000 | " | " | 751 | Rührlöffel, |
| 3800 | " | " | 700 | u. 707 Untersetztassen 13 B, |
| 13000 | " | " | 620 | Eierbecher, jeweils zu 4 Stück mit Löffel gepackt, |
| 5000 | " | " | 782 | Eis- und Dessertschalen. |
Die Beklagte behauptete, ihr Angestellter S. habe keine Vollmacht zum Vertragsschluß gehabt. Sie habe auch nicht kraft Rechtsscheins für dessen Handeln einzustehen. In jedem Falle sei der Vertrag wegen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung und infolge Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Irrtums nichtig. Das Landgericht erließ Vorbehaltsurteil gemäß dem Antrag des Klägers. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Danach beantragte sie im Einverständnis des Klägers, das Berufungsverfahren ruhen zu lassen, weil zunächst das Nachverfahren durchgeführt werden solle. Das Berufungsgericht ordnete daraufhin das Ruhen des Berufungsverfahrens hinsichtlich des Vorbehaltsurteils an. Im Nachverfahren erklärte das Landgericht das Vorbehaltsurteil für vorbehaltslos. Die Berufung gegen dieses Urteil blieb erfolglos.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger begehrt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts im Nachverfahren war entgegen der Meinung der Revision nicht deshalb unzulässig, weil das Urkundenverfahren nicht beendet, vielmehr im Berufungsrechtszug dessen Ruhen angeordnet worden war.
1.
Die Zivilprozeßordnung geht davon aus, daß die Rechtsmittelverfahren im Urkundenprozeß und im Nachverfahren gleichzeitig laufen können. Die Entscheidung soll dort ergehen, wo sie zuerst ohne Mangel ergehen kann: im Urkundenprozeß oder im Nachverfahren (Stein, Der Urkunden- und Wechselprozeß 1887, Seite 341). Das Nachverfahren beginnt mit der Verkündung des Vorbehaltsurteils. In dem Termin, in dem das Vorbehaltsurteil verkündet wurde, kann bereits im Nachverfahren verhandelt werden (Schlosser bei Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 600 Anm. II). Dementsprechend setzt nach allgemeiner Meinung das Nachverfahren nicht die Rechtskraft des Vorbehaltsurteils voraus (Schlosser, a.a.O. § 600 Anm. II; Wieczorek, ZPO § 600 Anm. A I a). Eine Aussetzung des Nachverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Urkundenprozeß verstößt gegen Sinn und Zweck dieser Verfahrensart und wird daher für unzulässig gehalten (Baumbach/Lauterbach, ZPO 30. Aufl. § 600 Anm. 1 B; Schlosser, a.a.O. § 600 Anm. II).
2.
Nachdem die Parteien übereingekommen waren, das Berufungsverfahren im Urkundenprozeß ruhen zu lassen und das Berufungsgericht das Ruhen dieses Verfahrens angeordnet hatte, durfte und mußte es mithin im Nachverfahren entscheiden. Entgegen der Auffassung der Revision kann es in diesem Fall nicht zu widersprechenden Entscheidungen kommen. Ist das Nachverfahren ohne Rücksicht auf den Urkundenprozeß zur Endscheidung über den Rechtsstreit reif, weil das Rechtsmittelgericht im Nachverfahren beispielsweise zur Abweisung der Klage kommt, so ist der Rechtsstreit beendigt und das Rechtsmittelverfahren über das Vorbehaltsurteil gegenstandslos geworden (RGZ 77, 95; Schlosser, a.a.O. § 600 Anm. II; Wieczorek, a.a.O. § 600 Anm. B III a). Anders ist es allerdings, wenn die Spruchreife des Urteils im Nachverfahren vom Bestand des Vorbehaltsurteils abhängig ist. Dann ist die gleiche Rechtslage wie bei Erlaß und Anfechtung eines Zwischenurteils gemäß § 275 ZPO und rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache vor Rechtskraft des Zwischenurteils gegeben. Es kommt darauf an, ob das Zwischenurteil bzw. das Vorbehaltsurteil rechtskräftig wird, der Bestand des formell rechtskräftigen Urteils in der Hauptsache bzw. im Nachverfahren hängt davon ab, daß auch das Zwischenurteil bzw. das Vorbehaltsurteil rechtskräftig wird (Stein, a.a.O., Schlosser, a.a.O. und § 275 Anm. IV, OLG Kiel OLGZ 19, 120; vgl. auch Wieczorek, a.a.O. § 600 Anm. B III b).
II.
Der Revision ist zuzugeben, daß im Rechtsmittelverfahren nicht ungeprüft bleiben darf, ob die Klage im Urkundenprozeß zulässig war. Doch kann die Zulässigkeit der Klage im Urkundenprozeß nur in diesem Verfahren, nicht dagegen im Nachverfahren geprüft werden. Denn nach Erlaß des Vorbehaltsurteils ist der Urkundenprozeß beendet. Das Nachverfahren ist das den Urkundenprozeß fortsetzende ordentliche Verfahren (Baumbach/Lauterbach, a.a.O. § 600 Anm. 1 A; Wieczorek, a.a.O. § 600 Anm. A II).
III.
Mit Recht bezweifelt die Revision, daß das Berufungsgericht in der Berufungsinstanz des Nachverfahrens sämtliche im Vorbehaltsurteil des Landgerichts erörterten materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den Anspruch des Klägers prüfen durfte.
1.
Denn das Vorbehaltsurteil im Urkundenprozeß ist nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum für das Nachverfahren insoweit bindend, als es nicht auf der eigentümlichen Beschränkung der Beweismittel im Urkundenprozeß beruht (BGH Urt. v. 30. September 1968 - II ZR 32/66 = LM ZPO § 599 Nr. 3 m.w.Nachw.; Baumbach/Lauterbach, a.a.O. § 600 Anm. 1 C; Schlosser, a.a.O. § 600 Anm, V 2). Das Nachverfahren kann sich daher nicht mehr auf die Einwendungen erstrecken, die im Vorbehaltsurteil nicht infolge der Beschränkung der Beweismittel im Urkundenprozeß, sondern ohne Rücksicht darauf als materiell unbegründet zurückgewiesen worden waren.
2.
Hier hatte das Landgericht im Vorbehaltsurteil über die Einwendungen der Beklagten, ihr Angestellter S. habe keine Vollmacht gehabt, sie müsse sich das Handeln ihres Angestellten S. auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen, und ein etwa zustandegekommener Vertrag sei wegen Verstoßes gegen § 138 BGB oder infolge Anfechtung wegen Irrtums nichtig, als materiell unbegründet zurückgewiesen und damit über diese Einwendungen für das Nachverfahren bindend entschieden. Lediglich die Einwendung einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung hatte das Landgericht wegen der Beschränkung der Beweismittel im Urkundenprozeß unberücksichtigt gelassen. Dementsprechend war nur die Frage, ob der Kläger den Angestellten S. der Beklagten arglistig getäuscht hatte, Gegenstand des Nachverfahrens. Lediglich sie durfte auch das Berufungsgericht im Nachverfahren prüfen.
3.
Eine arglistige Täuschung durch den Kläger hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint. Auch die Revision greift die Würdigung des Berufungsgerichts insoweit nicht an, sondern stellt sie lediglich zur Nachprüfung. Das Berufungsgericht hat indessen zutreffend angenommen, daß es für eine arglistige Täuschung nicht ausreicht, wenn der Kläger nur von den Artikelnummern und von den Preisen für Kunststofferzeugnisse gesprochen hatte, und daß der Kläger nicht verpflichtet war, den Angestellten S.. der Beklagten darauf aufmerksam zu machen, daß sich unter den Artikeln, über deren Preis verhandelt wurde, beträchtliche Mengen von Stahlwaren befanden.
IV.
Die Revision war mithin als unbegründet zurückzuweisen. Doch ist dieses im Nachverfahren ergangene Urteil, wie dargelegt wurde, von der Rechtskraft des Vorbehaltsurteils abhängig, weil der Anspruch des Klägers nur besteht, wenn die in dem Vorbehaltsurteil abschlägig verbeschiedenen Einwendungen der Beklagten rechtskräftig zurückgewiesen werden. Wird das Vorbehaltsurteil nicht rechtskräftig, sondern geändert, weil beispielsweise die Klage im Urkundenprozeß nicht statthaft war oder weil der dem Kläger obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln geführt werden konnte, so werden die im Nachverfahren ergangenen Urteile hinfällig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Gelhaar
Claßen
Dr. Hiddemann
Hoffmann