Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1968, Az.: II ZR 32/66
Bindungsumfang eines Vorbehaltsurteils im Wechselprozess für das Nachverfahren; Bindung des Gerichts an die im Beweisbeschluss kundgetane Rechtsansicht; Wechselzeichnung durch den Geschäftsführer einer GmbH vor deren Eintragung in das Handelsregister als Handeln im Sinne des § 11 Abs. 2 GmbH- Gesetz (GmbHG)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1968
- Aktenzeichen
- II ZR 32/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12530
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 23.11.1965
- LG Stuttgart - 27.07.1965
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1969, 34 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 2244 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die rechtliche Beurteilung der Klage, insbesondere ihrer Schlüssigkeit, im rechtskräftigen Vorbehaltsurteil bindet im Nachverfahren.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Schulze und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. November 1965 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Suttgart vom 27. Juli 1965 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten auch der Berufungs- und Revisionsinstanz zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber eines am 10. Dezember 1964 vom Kaufmann Willibald D. ausgestellten, am 30. Januar 1965 fälligen Wechsels über 36.800 DM. Der Wechsel ist namens der W. GMbH, Möbelfabrik in De., von D. und dem Beklagten als gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführern angenommen worden. Die GmbH ist am 24. November 1964 errichtet, aber erst am 18. Dezember 1964 in das Handelsregister eingetragen worden. Am 30. April 1965 wurde die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH mangels Masse abgelehnt. D. ist verstorben.
Der Kläger hat den Beklagten im Wechselprozeß wegen der Wechselsumme von 36.800 DM nebst Zinsen von 6 % seit dem 30. Januar 1965 und Wechselunkosten in Höhe von 122,66 DM mit der Begründung in Anspruch genommen, er habe vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt, als er am 10. Dezember 1964 seine Unterschrift unter die Annahmeerklärung nebst Firmenstempel der GmbH gesetzt und den Wechsel an D. gegeben habe. D. habe ihm auch den Wechsel bereits Anfang Dezember 1964 mit Blankoindossament übergeben. Der Beklagte habe ihn durch Mitzeichnung des Wechsels betrügerisch geschädigt.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und bestritten, daß D. den Wechsel bereits Anfang Dezember an den Kläger weitergegeben habe. Nach seiner Darstellung ist der Wechsel erst am 22. Dezember 1964 an den Kläger ausgehändigt worden. Damals sei die GmbH eingetragen gewesen. Die Begebung des Wechsels verstoße auch gegen die guten Sitten und sei wucherisch, weil D. nur 15.000 DM und 15 Pelzmäntel im Werte von 6.000 DM als Gegenwert erhalten habe.
Das Landgericht hat durch Vorbehaltsurteil den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Im Nachverfahren hat der Beklagte beantragt, die Klage unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils abzuweisen. Er hat für die Behauptung, D. habe den Wechsel erst am 22. Dezember 1964 weitergegeben, Zeugenbeweis angetreten.
Das Landgericht hat das Vorbehaltsurteil aufrechterhalten. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils abgewiesen Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Antrag auf Aufrechterhaltung des Vorbehaltsurteils weiterverfolgt.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Vorbehaltsurteil im Wechselprozeß ist nach anerkannter Rechtsprechung (RGZ 158, 173, 175; BGH LM ZPO § 599 Nr. 1 und Nr. 2) insoweit für das Nachverfahren bindend, als es nicht auf der eigentümlichen Beschränkung der Beweismittel im Urkundenprozeß beruht. Die rechtliche Beurteilung z.B. der Schlüssigkeit der Klage und der Einwendungen im Vorbehaltsurteil bindet für das Nachverfahren (§ 318 ZPO). Dieser Rechtsgrundsatz ist für die Beurteilung des Vorbringens des Beklagten im Nachverfahren heranzuziehen. Danach ist die Revision begründet.
Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei mit dem Einwand, der Kläger habe den Wechsel erst nach der Eintragung der GmbH ins Handelsregister erhalten, durch das rechtskräftige Vorbehaltsurteil nicht ausgeschlossen worden, da er diesen Einwand von Anfang an erhoben und das Vorbehaltsurteil nicht eindeutig den Standpunkt vertreten habe, für die Haftung des Beklagten nach § 11 Abs. 2 GmbHG komme es bloß auf die Annahme des Wechsels und nicht auf seine Begebung an.
Das ist unrichtig.
Das Landgericht hat zur Schlüssigkeit der Klage genügen lassen, daß der Beklagte den Wechsel für eine nicht in das Handelsregister eingetragene GmbH gezeichnet und den Wechsel an den Aussteller übergeben hat. Dem Beklagten wurde die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, weil er dem Klaganspruch widersprochen hatte. Ob das Landgericht durch den Erlaß eines Beweisbeschlusses früher erkennbar gemacht hatte, es halte die Klage nur gemäß der hilfsweisen Begründung, D. habe den Wechsel bereits Anfang Dezember 1964 und nicht erst am 22. Dezember 1964 dem Kläger weitergegeben, für schlüssig, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne Bedeutung. Das Gericht war nicht an die im Beweisbeschluß kundgetane Rechtsansicht gebunden. Es hat deutlich zur Zeit der Urteilsfällung einen anderen Standpunkt vertreten. Auch ist es ohne Belang, ob das Landgericht im Urteil des Nachverfahrens seinen im Vorbehaltsurteil vertretenen Standpunkt noch begründet und selbst die Bindung an die Rechtsansicht des Vorbehaltsurteilts zur Frage der Schlüssigkeit der Klage nicht erkannt hat. Es hat nicht, wie das Berufungsgericht meint, im "Irrealis" gesprochen. Mit dem "Potentialis": "Es wäre nicht richtig ...." hat es die gegenteilige Ansicht als falsch bezeichnet. Es ging beim Erlaß des Vorbehaltsurteils nicht darum, daß ein Einwand des Beklagten wegen der Besonderheiten des Wechselprozesses nicht endgültig beschieden wurde (§ 598 ZPO). Der Beklagte hatte überhaupt keine Einwendungen nach § 598 ZPO erhoben. Er hatte lediglich die von ihm für erheblich gehaltene, vom Kläger hilfsweise vorgebrachte Behauptung, der Wechsel sei bereits Anfang Dezember an den Kläger gelangt, substantiiert mit der Angabe bestritten, dies sei erst am 22. Dezember 1964 der Fall gewesen. Auf die Hilfsbegründung der Klage ist das Landgericht auch unzweifelhaft nur mit einer Hilfsbegründung eingegangen ("Selbst wenn man aber die gegenteilige Meinung vertreten wollte ..."). Zur Hauptbegründung der Klage hat das Landgericht eindeutig dahin Stellung genommen, daß es die Wechselzeichnung durch den Beklagten, der sich die Aushändigung des Wechsels an Dorn anschloß, als Handeln im Sinne des § 11 Abs. 2 GmbH angesehen hat (S. 5 Abs. 2 Satz 2 BU). Dieses Handeln begründete auch die wechselmäßige Haftung (vgl. BGH WM 1962, 457). Diese Auffassung ist für das Nachverfahren bindend. Ob sich das Landgericht bewußt war, die Schlüssigkeit der Klage gemäß der Hauptbegründung bindend für das Nachverfahren zu beurteilen, ist ohne Belang. Es war nicht von seinem Willen abhängig, ob es über die Schlüssigkeit der Klage nur mit Wirkung für den Wechselprozeß oder auch für das Nachverfahren entschied. Daher ist es auch unerheblich, ob das Landgericht im Nachverfahren bewußt keinen Anlaß genommen hat, die Parteien darauf hinzuweisen, die Frage der Schlüssigkeit der Klage sei gemäß der Hauptbegründung bindend entschieden und, da die hierfür vorgetragenen Tatsachen unstreitig waren, das Vorbehaltsurteil aufrechtzuerhalten, falls nicht begründete Einwendungen erhoben würden. Nur im Wege der Berufung gegen das Vorbehaltsurteil hätte der Beklagte seinen Standpunkt zu § 11 Abs. 2 GmbHG weiterverfolgen können.
Für eine Erörterung der Frage, ob das Landgericht zutreffend bereits gemäß der Hauptbegründung der Klage ein Handeln des Beklagten namens der GmbH vor der Eintragung angenommen hat, war hiernach kein Raum mehr. Vom Kläger durfte der Beweis, er habe den Wechsel vor der Eintragung erhalten, nicht mehr gefordert werden.
II.
Da im übrigen sachlichrechtliche Fehler des Berufungsgerichts bei der Beurteilung der im Nachverfahren zulässigen Einwendungen nicht hervortreten, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Schulze
Stimpel