Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.03.1967, Az.: II ZR 245/63
Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen auf der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft; Auskunftsverlangen eines Aktionärs; Auskunfterteilung durch die Verwaltung einer Aktiengesellschaft; Rechenschaftspflicht von Vorstand und Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft; Antrag auf Verlesung von Verträgen auf einer Hauptversammlung; Verlesung einer Urkunde als Form der Auskunftserteilung; Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.03.1967
- Aktenzeichen
- II ZR 245/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11796
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 19.09.1963
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1967, 940-942 (Volltext mit amtl. LS)
- GmbHR 1967, 254-255 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 740-741 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 1462-1464 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Frau Irmgard Mei. geb. Schr. in B., Am La.,
Prozessgegner
D. E. Aktiengesellschaft in H., Mi.weg ...,
vertreten durch a) ihre Vorstandsmitglieder: Ferry v. Be., H., Vorsitzer, Dr. Hugo
Gr., H., stellv. Vorsitzer, Dr. Erich G., H., Dr. Otto Ri., Gel., Dr. Fritz St., H.,
Hans-Georg Go., H., stellvertretend, Erich Schl., H., stellvertretend,
b) ihre Aufsichtsratsmitglieder: Franz Heinrich U., Dü., Vorsitzer, Karl Schi., Fr., stellv. Vorsitzer, Dr. Dr.h.c. Ernst Hellmut V., Wu., stellv. Vorsitzer, Klaus Ha., Ob.-Ste., Robert Ko., Dü., Dr. Ing. E.h. Heinrich K., Ka., Dr. Hans-Helmut Ku., Du., Dr. Ing. Hellmut L., F./M., Dr. Ing. Wilhelm Ma., Dü., Hans R., H., Alexander Scha., Dü.-Ben., Max H. Sch., New Ca., Conn./USA, Arbeitnehmervertreter: Anton Au., Es., Paul Bl., H., Arthur Fa., N.-Wi., Krs. C., Friedrich Ge., He./Ho., Erich Li., Bra./He.-Land, Hans-Joachim de Ro., N.-Wi., Krs. C.,
Amtlicher Leitsatz
Der Auskunftsanspruch des Aktionärs kann auch auf Verlesung von Urkunden gehen. Hat die Hauptversammlung unmittelbar oder mittelbar Verträge zu beurteilen, die für die Entwicklung der Gesellschaft von größter Bedeutung sind, so kann ein Verlesungsanspruch nur verneint werden, wenn sich die Verlesung wegen der Länge der dafür benötigten Zeit, wegen der vorgerückten Stunde oder anderen überragenden Gründen der Verhandlungsführung nicht durchführen läßt.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Fleck und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 19. September 1963 verkündete Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg im Kostenpunkt, zum Klageantrag zu 1 und insoweit aufgehoben, als es um die Anfechtungsklage geht. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Im Aufhebungsumfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat.
Tatbestand
I.
Vorgeschichte
Der Vorstand der Beklagten wurde durch Hauptversammlungsbeschluß vom 7. Dezember 1959 ermächtigt, das Grundkapital unter Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre in einer oder mehreren Stufen um bis zu 87 Mio DM durch Ausgabe neuer Inhaberaktien zu erhöhen. Er wurde insbesondere ermächtigt, neue Aktien 1. gegen Einbringung von Aktien a) der Rh. Aktiengesellschaft für Bergbau und Chemie im Verhältnis 5: 4 und b) der Bergbau- und Industrie-Aktiengesellschaft Ne. im Verhältnis 1: 1 und 2. zur Aufrundung des Grundkapitals auch gegen Bareinlagen auszugeben.
Rh. hatte 1,6 Mio. Ne. 0,3 Mio eigene Aktien. Die Gruppe Ha. besaß von dem 100 Mio DM betragenden Grundkapital von Rh. 70,5 Mio DM und von dem 15 Mio DM betragenden Grundkapital von Ne. 6,5 Mio DM. Die übrigen Rh.-Aktien befanden sich im Besitz vieler Kleinaktionäre.
Rheinpreußen war an Ne. mit 8,1 Mio DM beteiligt und mit dieser Gesellschaft durch einen Organsehafts- und Betriebsüberlassungsvertrag verbunden. Das Rh.-Tankstellennetz gehörte der Rh. GmbH; an ihr waren die Familie Ha. und die von dieser Familie beherrschte Ha. & Cie GmbH zu 50 % und die Rh. AG sowie die Ne. AG zu je 25 % beteiligt. Die Rh. AG besaß außerdem noch 25 % an der Ru. AG.
Dem Hauptversammlungsbeschluß vom 7. Dezember 1959 lag ein verbindliches Angebot der Familie Ha. vom 30. Oktober 1959 zugrunde, Rh.-Aktiven im Verhältnis von 5: 4 und Ne.-Aktien im Verhältnis von 1: 1 gegen neu auszugebende Aktien der Beklagten (D.-Aktien) zu tauschen. Das Angebot enthielt außerdem die Verpflichtung der Gruppe Ha., zunächst einen Teilbetrag der ihr durch den Umtausch anfallenden D.-Aktien, nämlich 40 Mio DM, einem unter Führung der D. Bank stehenden Bankenkonsortium zu überlassen und später auch die restlichen der ihr aus dem Umtausch zufallenden D.-Aktien, nämlich 22,5 Mio DM, nur über das Bankenkonsortium zu veräußern.
Das Bankenkonsortium gab der Gruppe Ha. eine Kursgarantie und verpflichtete sich gegenüber der Beklagten (bestätigt durch Schreiben vom 4. Dezember 1959), 40 Mio DM neue D.-Aktien außerhalb der Börse in kleinen Posten zu veräußern, diese Aktien einer Verkaufssperre bis zum 2. Juli 1960 zu unterwerfen und den Umtausch auch für alle anderen umtauschbereiten Rh.- und Ne.-Aktionäre durchzuführen.
In dem den Rh.- und Ne.-Aktionären unterbreiteten Umtauschangebot der Beklagten (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 9. Dezember 1959) hieß es, ein unter Führung der D. Bank stehendes Bankenkonsortium werde die von den tauschbereiten Rh.- und Ne.-Aktionären zur Verfügung gestellten Aktien treuhänderisch hereinnehmen und diese Aktien zur Zeichnung der neuen Aktien der Beklagten verwenden.
Dementsprechend zeichnete die D. Bank am 9. und 29. Dezember 1959 81.324.000 DM D.-Aktien. In den Zeichnungsscheinen wurde der Ausgabekurs gegen Rh.-Aktien mit 200 % und gegen Ne.-Aktien mit 150 % angegeben.
Die Beklagte zahlte dem Bankenkonsortium 4,247 Mio DM als Provision für Umtausch und Streuplacierung und 0,813 Mio DM als Börseneinführungsprovision.
In einem Vertrag vom 3. Dezember 1959 mit der Ha. & Cie GmbH regelte die Beklagte die vertraglichen Beziehungen zwischen dieser GmbH und der Rh. AG aus deren Beteiligung an der Rh. GmbH.
Infolge Umtausches von Rh.- und Ne.-Aktien und der Ausgabe von 675.000 DM gegen Bareinlagen (insoweit Kurs 260) stellte sich das Grundkapital der Beklagten auf 282 Mio DM.
II.
Klageantrag zu 1
Auf der Hauptversammlung der Beklagten vom 28. Juni 1960 stellte die Klägerin, die 16.000 DM Aktien der Beklagten besitzt, eine Reihe von Fragen, zu denen sie Antworten erhielt. Sie beantragte dann Verlesung aller mit der Gruppe Ha., mit der Ha. & Cie GmbH und mit der D. Bank abgeschlossenen Verträge. Dies lehnte der Vorstand unter Hinweis auf § 112 Abs. 3 AktG ab.
Die Klägerin hält die Bekanntgabe des genauen Textes der einschlägigen Abkommen für erforderlich, um beurteilen zu können, ob 1. die dem Vorstand am 7. Dezember 1959 erteilte Ermächtigung nichtig sei, 2. der Gruppe Ha. und den Banken Sondervorteile gewährt worden seien und 3. sich Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten ersatzpflichtig gemacht hätten. Mit dem Klageantrag zu 1 beantragt sie, die Beklagte zu verurteilen, in der nächsten Hauptversammlung die mit der Gruppe Ha. am 30. Oktober 1959 und dem Bankenkonsortium unter Führung der D. Bank am 4. Dezember 1959 abgeschlossenen Abkommen im Wortlaut mitzuteilen.
Sie trägt hierzu vor:
- (1)
Zur Frage der Nichtigkeit der Ermächtigung vom 7. Dezember 1959
- (a)
Im Dezember 1959 habe der Börsenkurs der D.-Aktien bei 300 % gestanden. Das Finanzamt habe die Gesellschaftsteuer nach einem Kurs von 302 % für die D.-Aktien berechnet. Bereits am 7. Dezember 1959 habe festgestanden, daß der Ausgabekurs der jungen D.-Aktien, soweit Rh.-Aktien eingebracht würden, 200 % und, soweit Ne.-Aktien eingebracht wurden, 150 % betragen solle. Das sei der Hauptversammlung vom 7. Dezember 1959 verschwiegen worden.
- (b)
Zum 31. Dezember 1959 seien die aufgenommenen Rh.-Aktien mit 153.250.000 DM und die aufgenommenen Ne.-Aktien mit 10.148.000 DM aktiviert worden; das entspreche einem Kurs von nur 164 % für die Rh.-Aktien und von rund 155 % für die Ne.-Aktien. Da die für die aufgenommenen Rh.- und Ne.-Aktien ausgegebenen D.-Aktien bei einem Kurs von 302 % einen Wert von 244.598.480 DM dargestellt hätten, sei eine stille Reserve von 81.100.000 DM geschaffen worden. In Wirklichkeit sei ein noch höherer Betrag als stille Reserve anzusetzen, da noch berücksichtigt werden müsse, daß die Beklagte durch den Erwerb der Rh.- und der Ne.-Aktien das Schachtelprivileg erworben habe. Bereits am 7. Dezember 1959 habe die Absicht bestanden, so zu buchen; auch das sei der Hauptversammlung dieses Tages verschwiegen worden.
- (c)
Ihr sei außerdem verheimlicht worden, daß, wie sich aus dem unterschiedlichen Ausgabekurs für die Rh.- und die Ne.-Aktien ergebe, die Ne.-Aktien weniger als die Rh.-Aktien wert gewesen seien.
- (d)
Die Zahlung einer Bankprovision von 4,2 Mio DM sei in Wirklichkeit eine teilweise Einlagenrückerstattung. Die Gruppe Ha. habe es übernommen, ihre jungen D.-Aktien außerhalb der Börse in kleineren Abschnitten zu verkaufen. Der Vorstand der Beklagten habe der Gruppe Ha. diese Verpflichtung dadurch abgenommen, daß er ein Bankenkonsortium in die Umtauschaktion eingeschaltet habe. Hierzu sei er durch die Ermächtigung vom 7. Dezember 1959 nicht befugt worden. Wenn sich die Beklagte demgegenüber damit verteidige, sie habe keine Sperrminorität entstehen lassen und eine Publikumsgesellschaft bleiben wollen, sei ihr entgegenzuhalten, daß sie nicht berechtigt sei, Gesellschaftsmittel für derartige Zwecke einzusetzen Alle diese Rechtsverstöße seien schon am 7. Dezember 1959 geplant gewesen. Das müsse bei der Frage nach der Wirksamkeit der Ermächtigung dieses Tages berücksichtigt werden.
- (2)
Sondervorteile
- (a)
In der Einschaltung des Bankenkonsortiums liege die Gewährung eines Sondervorteils an die Mitglieder der Gruppe Ha., da ihnen damit die Verpflichtung abgenommen worden sei, für die Streuung des ihnen anfallenden Besitzes an jungen D.-Aktien zu sorgen. Dieser Vorteil betrage, bezogen auf das alte Grundkapital von 200 Mio DM, 2 %. Er habe als Sonderbonus allen Aktionären zugewendet werden können, die bereit gewesen seien, sich für ihre D.-Aktien einer Verkaufssperre bis zum 2. Juli 1960 zu unterwerfen. Da die Beklagte jedoch ihren Aktionären ein solches Angebot nicht unterbreitet habe, habe sie zugleich gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung der Aktionäre verstoßen.
- (b)
Die Beklagte habe die Ne.-Aktien für den Umtausch zu hoch bewertet. Die Schachtanlage Ne. sei im Jahre 1962 wegen Unrentabilität stillgelegt worden. Die Ne.-Aktien seien weniger als die jungen D.-Aktien wert gewesen. Die Überbewertung der Ne.-Aktien sei vornehmlich der Gruppe Ha. zugute gekommen, da sich nur 100.000 DM dieser Aktien in freiem Besitz befunden hätten.
- (c)
Ein weiterer Sondervorteil bestehe in der Kursgarantie, die das Bankenkonsortium der Gruppe Ha. gegeben habe, weil die dem Konsortium gezahlte Provision auch die Kursgarantie umfasse.
- (d)
Die Beklagte habe der Ha. & Cie GmbH, die ihr eine Option auf ihre Beteiligung an der Rh. GmbH eingeräumt habe, Abnahme- und Lieferzusagen erteilt und damit auch dieser Firma Sondervorteile versprochen, die im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung ständen.
- (e)
Die Beklagte, für die der Erwerb von Rh.-Aktien als eine echte, dauernde Beteiligung gedacht war und kein Pakethandel sein sollte, veräußerte den Rh.-Anteil von 25 % an der Ru. AG an die drei anderen Aktionäre dieser Gesellschaft, nämlich die Farbwerke Hoe., die Man. AG und die Hü. Ob. Da die Gruppe Ha. an der letzteren zu 25 % beteiligt ist, argwöhnt die Klägerin, die Weitergabe der Beteiligung an der Ru. könne zwischen der Beklagten und der Gruppe Ha. im Zusammenhang mit der am 7. Dezember 1959 eingeleiteten Kapitalerhöhung abgesprochen worden sein und für die Gruppe Ha. einen Sondervorteil darstellen.
- (f)
Die Beklagte habe auch dem Bankenkonsortium Sondervorteile gewährt. Einmal habe sie ihm durch die den Mitgliedern der Gruppe Ha. auferlegten Verkaufsbindungen ein Verkaufsmonopol und das Depotstimmrecht für die vor dem 2. Juli 1960 liegenden Hauptversammlungen verschafft. Außerdem habe die Beklagte zur Aufrundung ihres Kapitals 675.000 DM neue Aktien ausgegeben und diese Aktien Investmentgesellschaften überlassen, die der D. Bank und der Dr. Bank - beide gehörten dem Konsortium an - nahe ständen.
- (3)
Vorstand und Aufsichtsrat hätten ihre Pflichten verletzt.
- (a)
Das Bankenkonsortium sei eingeschaltet worden, um den beteiligten Banken eine Provision zukommen zu lassen. Zu der Einschaltung des Bankenkonsortiums sei es gekommen, weil der Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten (U.) Vorstandsmitglied der D. Bank gewesen, sei und andere Aufsichtsratsmitglieder der Beklagten im Vorstand oder Aufsichtsrat anderer am Konsortium beteiligter Banken gesessen hätten. Die neuen Aktien hätten von den Mitgliedern der Gruppe Ha. und den freien Aktionären von Rheinpreußen und Ne. gezeichnet werden können.
Der Betrag von 4,2 Mio DM könne auch nicht als Vermittlungsprovision beansprucht werden. Wie bei der Beklagten sei auch bei Rh. ein Vorstandsmitglied der D. Bank (Abs) Vorsitzender des Aufsichtsrats gewesen. Wenn beide das Geschäft zwischen der Beklagten und der Gruppe Ha. zustandegebracht hätten, seien sie im Rahmen ihrer Aufsichtsratstätigkeit und nicht in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder der D. Bank tätig geworden. Die Vergütungen für diese Aufsichtsratsposten (im Jahre 1959 für den einen 36.000 DM und für den anderen 23.000 DM) würden nicht bloß für wenige Aufsichtsratssitzungen - bei der Beklagten hätten im Jahre 1959 nur vier stattgefunden - sondern dafür gezahlt, daß die Herren mit ihrem Rat und ihren Verbindungen der Beklagten zur Verfügung ständen. Deshalb und weil die beiden Herren auf Grund ihrer Stellung in der D. Bank in den Aufsichtsrat der Beklagten und den der Rh. AG gewählt worden seien, könne die D. Bank nicht noch einmal gesondert für die Vermittlung des von der Beklagten mit der Gruppe Ha. getroffenen Abkommens liquidieren.
- (b)
Die Beklagte habe die Rh.- und die Ne.-Aktien deshalb bloß mit 164 % und 155 % eingebucht, um keine Abschreibungen vornehmen zu müssen, wenn sich ergäbe, daß sie zu hoch bezahlt worden seien oder sonst ein Verlust einträte. Der niedrige Ansatz habe auch dem eigenen Vorteil der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats gedient; ihre Tantieme sei gewinnabhängig und falle schon bei einem fiktiven Reingewinn an; schon 1 % Dividende koste die Gesellschaft 203.838,60 DM Vorstands- und Aufsichtsratstantiemen.
- (c)
Da der Auggabewert für die Berechnung der Körpersehafts und der Gewerbesteuer maßgebend sei (Thiel, DB 1960, 300; 1960, 334),habe sich die. Beklagte steuerlich den Verkauf ihrer Rh.- und He.-Beteiligung unmöglich gemacht, da sie bei einem Verkauf zum Anschaffungspreis rund 45 Mio DM, die sie jetzt an Steuern gespart habe, später an Steuern mehr aufwenden müsse.
- (d)
Da die Gruppe Ha. ihre D.-Aktien zu einem Kurs von 300 % habe verkaufen können, sei die im Zeichnungsschein gemachte Angabe zum Ausgabewert willkürlich und fiktiv gewesen.
- (e)
Die Abmachungen über die Streuung der Aktien und die Verkaufssperre hätten, weil Nebenverpflichtungen im Sinne des § 152 Abs. 1 Ziff. 2 AktG (1937) - auch im folgenden ist jeweils das Aktiengesetz vom 30. Januar 1937 gemeint -, in den Zeichnungsscheinen angegeben werden müssen (§ 170 Abs. 1 AktG); da dies unterblieben sei, hätten sich die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats der Beklagten nach § 295 Abs. 1 Ziff. 3 AktG strafbar gemacht. Mangels ausreichender Angaben im Zeichnungsschein seien nur die Insider, insbesondere die Mitglieder des Bankenkonsortiums, über das Vorhaben einer gestreuten Placierung von 40 Mio DM D.-Aktien unterrichtet gewesen und hätten rechtzeitig ihre D.-Aktien verkaufen können, während dem Publikumsaktionär der notwendige Einblick vorenthalten worden sei.
- (f)
Innerhalb der Frist für die Verkaufssperre (bis 2. Juli 1960) sei die Hauptversammlung vom 28. Juni 1960 abgehalten worden. Da das Bankenkonsortium die gesperrten Aktien gehalten habe, hätten die beteiligten Banken, wie von vornherein beabsichtigt, als Legitimationsgroßaktionäre das Depotstimmrecht ausüben können. Das laufe wegen der erhaltenen Provision auf einen durch § 299 AktG verbotenen Stimmenkauf hinaus. Aus diesem Grunde sei die Zuwendung der Provision aktienrechtlich unwirksam.
- (g)
Durch die Verkaufssperre sei der Kurs künstlich hochgehalten worden; dadurch seien Käufer nicht gesperrter D.-Aktien irregeführt und geschädigt worden.
- (h)
Durch den Vertrag vom 3. Dezember 1959 seien die freien Aktionäre der Rh. AG betroffen und möglicherweise benachteiligt worden.
- (i)
Mangels ausreichender Aufklärung hätten die freien Rh.-Aktionäre auch nicht erkennen können, daß sie beim Umtausch ihrer Aktien schlechter ständen als die Mitglieder der Gruppe Ha..
III.
Klageantrag zu 2
Die Klägerin hat in der Hauptversammlung vom 28. Juni 1960 gegen die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat gestimmt und gegen die beiden Entlastungsbeschlüsse Widerspruch zu Protokoll erklärt. Mit dem Klageantrag zu 2 begehrt sie, die Entlastungsbeschlüsse für nichtig zu erklären.
1.
Sie meint, diese beiden Beschlüsse seien gemäß § 195 Ziff. 3 und Ziff. 4 AktG nichtig, weil
- a)
- b)
die Beklagte einen Teil der geleisteten Einlagen entgegen § 52 AktG als Bankprovision getarnt an die Gruppe Ha. zurückgezahlt habe,
- c)
die Verwaltung der Beklagten der Hauptversammlung vom 7. Dezember 1959 verschwiegen habe, daß ein Ausgabekurs von nur 150 bzw. 200 % habe festgesetzt, ein Bankenkonsortium eingeschaltet und unter Verletzung des § 133 Ziff. 3 AktG eine hohe, zugleich steuerlich nachteilige stille Reserve habe gebildet werden sollen,
- d)
die Beklagte übernommene Nebenverpflichtungen entgegen § 152 Abs. 2 Ziff. 2, § 170 AktG nicht in den Zeichnungsschein aufgenommen habe,
- e)
der Vorsitzende des Aufsichtsrats unter Verletzung des § 94 AktG allein die Bezüge des Vorstands festgesetzt habe,
- f)
die Beklagte 0,50 DM je Arbeitnehmer als Spende an die "Staatsbürgerliche Vereinigung" gezahlt habe.
2.
Die Klägerin hält die beiden Entlastungsbeschlüsse auch für anfechtbar. Hierzu macht sie geltend:
- a)
Ihr sei zu Unrecht die erbetene Auskunft verweigert worden.
- b)
Über ihren in der Hauptversammlung gestellten Aussetzungsantrag habe entschieden werden müssen.
Unstreitig hatte die Klägerin beantragt, die Beschlußfassung über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat so lange auszusetzen, bis die Abkommen mit der Gruppe Ha., der Ha. & Cie GmbH und der D. Bank verlesen seien. Der Vorsitzende der Hauptversammlung ließ jedoch zunächst über die Entlastung abstimmen und erklärte dann, damit sei der Aussetzungsantrag gegenstandslos geworden.
- c)
Die Vertreter der Mitglieder des Bankenkonsortiums hätten wegen § 114 Abs. 5 AktG, § 34 BGBüber die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat nicht mitstimmen dürfen, denn diese Abstimmung habe zugleich die Einschaltung des Bankenkonsortiums betroffen.
- d)
Da die Gruppe Ha. und die Mitglieder des Bankenkonsortiums Sondervorteile erhalten, aber mit ihren Aktien die Entlastungsbeschlüsse herbeigeführt hätten, unterlägen diese Beschlüsse auch nach § 197 Abs. 2 AktG der Anfechtung.
- e)
Die der Gruppe Ha. angefallenen jungen D.-Aktien hätten überhaupt noch kein Stimmrecht gehabt, da sie mit Rücksicht auf die den Banken gezahlte Provision als noch nicht voll eingezahlt anzusehen seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin die Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
A
Auskunftsverlangen
1.
§ 666 BGB scheidet aus, weil Vorstand und Aufsichtsrat nicht im Auftrag des einzelnen Aktionärs tätig werden.
In der Zeit, in der es noch keine dem § 112 AktG entsprechende Bestimmung gab, hat das Reichsgericht (RGZ 82, 182, 186; 105, 40, 46; 115, 332, 339) den Standpunkt vertreten, daß die Verwaltung einer Aktiengesellschaft nur dann Auskunft zu erteilen brauche, wenn dies die Hauptversammlung verlange, und daß der einzelne Aktionär bloß die Möglichkeit habe, hierauf hinzuwirken. Es hat dies aus der Rechtsstellung der Hauptversammlung als dem übergeordneten Organ der Gesellschaft abgeleitet und damit inbegriffen verneint, daß zwischen dem einzelnen Aktionär und der Verwaltung ein Auftragsverhältnis bestehe. Das ist richtig.
Vorstand und Aufsichtsrat sind dem einzelnen Aktionär nicht rechenschaftspflichtig. § 259 BGB setzt die Verpflichtung voraus, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Nach § 260 Abs. 1 BGB ist nur über den Bestand eines Inbegriffs von Gegenständen Auskunft zu erteilen; das hat durch Vorlegung eines Verzeichnisses zu geschehen; seine Vollständigkeit ist unter der Voraussetzung des § 260 Abs. 2 BGB zu beschwören. All das paßt zur Stellung des Vorstandes gegenüber dem einzelnen Aktionär nicht. § 112 AktG regelt das Auskunftsrecht des Aktionärs eigenständig. Er kennt nur eine mündliche Auskunft und verlangt nicht die Vorlegung von Belegen.
3.
§ 9 HGB handelt von der Einsicht des Handelsregisters und der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke. Darum geht es hier nicht. Die Klägerin leitet denn auch den erhobenen Auskunftsanspruch nicht unmittelbar aus § 9 HGB, sondern daraus ab, daß die Beklagte dem Registergericht nicht alle Unterlagen eingereicht hat, die der Anmeldung einer Kapitalerhöhung beizufügen sind. Hieran ist richtig, daß nach § 155 Abs. 3 Ziff. 2 AktG, der nach § 170 Abs. 1 AktG auch für das genehmigte Kapital gilt, bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge einzureichen sind, "die den Festsetzungen nach § 150 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind". Es kann offenbleiben, ob hierunter alle Verträge, deren Verlesung die Klägerin verlangt, fallen oder welche davon. Denn § 9 HGB gibt keinen Anspruch auf Verlesung oder Vorlegung von Urkunden, die dem Registergericht bei einer Anmeldung hätten eingereicht werden müssen, aber nicht eingereicht worden sind.
II.
Das Verlangen auf Verlesung der mit der Gruppe Ha. und der D. Bank getroffenen Abmachungen kann dagegen aus § 112 AktG berechtigt sein.
1.
Das Berufungsgericht meint: Der Aktionär habe bloß Anspruch auf mündliche Auskunftserteilung in der Hauptversammlung und keinen Anspruch auf Vorlegung oder Einsicht von Urkunden. Mangels Einsichtsrechts könne der Aktionär auch nicht die Verlesung verlangen. Die Ansicht der Klägerin, Verlesung sei, weil bei ihr nicht die Echtheit nachgeprüft werden könne, weniger als Einsicht, lasse außer acht, daß ein Aktionär durch Einsicht kaum die Kenntnisse erhalten könne, die ihm bei einer Verlesung zuteil würden, da ihm durch das Verlesen der gesamte Vorgang sinngerecht nahegebracht werde, während er, wenn ihm während des Verlaufs der Hauptversammlung Einsicht gewährt würde, gewöhnlich große Verständnisschwierigkeiten haben würde. Darum sei die Verlesung von Geschäftsunterlagen mindestens der Einsicht gleichzusetzen. Den reinen Auskunftsanspruch habe aber die Beklagte erfüllt. Sie habe wiederholt Auskunft gegeben, zunächst im November 1959 in einem Aktionärsbrief, in der Einladung der Hauptversammlung vom 7. Dezember 1959, auf dieser Hauptversammlung, in einem Briefwechsel mit dem Ehemann der Klägerin, und in der Hauptversammlung vom 28. Juni 1960 habe sie alle ihr vom Vertreter der Klägerin gestellten Fragen beantwortet. Damit habe sie "alle wesentlichen Umstände" mitgeteilt und "sinngemäß" über das Vertragswerk Auskunft erteilt. Deshalb sei der Zweck des Auskunftsrechts, dem Aktionär die sachgerechte Ausübung seines Stimmrechts zu ermöglichen, erreicht.
Diese Ausführungen sind in zweifacher Hinsicht rechtlich nicht einwandfrei:
a)
Aus der Mündlichkeit der Auskunftserteilung und dem Fehlen eines Einsichtsrechts kann nicht gefolgert werden, daß § 112 AktO keinen Anspruch auf die Verlesung von Urkunden gebe. Einsicht und Auskunft sind verschiedene Dinge. Zum Vorlesen gehört Sprechen. Es erfüllt darum die Voraussetzung mündlicher Auskunftserteilung.
b)
Solange man den vollen Wortlaut einer Urkunde oder eines ganzen Vertragswerks nicht kennt, kann nicht gesagt werden, ob der wesentliche Inhalt mitgeteilt und wirklich sinngerecht berichtet worden ist. Was wesentlich ist, wird oft ganz verschieden beurteilt; hierfür gibt es keinen einheitlichen Maßstab. Wesentlich kann auch das sein, was unausgesprochen geblieben ist; das wird bei bloß inhaltlicher Wiedergabe nicht offenbar, sondern kann nur durch Lesen oder Verlesen erfaßt werden. Da die Beklagte die mit der Gruppe Ha. und der D. Bank getroffenen Abmachungen auch nicht zu den Prozeßakten gegeben hat, kann nicht gesagt werden, sie habe über deren wesentlichen Inhalt Auskunft erteilt und die Klägerin zur sachgerechten Ausübung ihres Stimmrechts in Stand gesetzt.
2.
Das Berufungsgericht untersucht auch die Frage, ob es mit Rücksicht auf die Größe der Transaktion um die es hier gegangen ist, und mit Rücksicht auf § 242 BGB gerechtfertigt sei 2 im vorliegenden Fall eine Ausnahme von der grundsätzlichen Beurteilung über den Umfang des Auskunftsanspruchs zu machen und demgemäß der Klägerin einen Anspruch auf Verlesung des Vertragswerks zuzubilligen. Auch diese Frage verneint das Berufungsgericht. Es meint unter Berufung auf die Ausführungen von Walter S. (Großkomm AktG § 112 Anm. 3 d), eine solche Ausnahme komme nur in Betracht, wenn die Hauptversammlung einen Vertrag zu genehmigen habe (vgl. etwa § 256 AktG); denn es sei der Hauptversammlung nicht zumutbar, eine solche Genehmigung auszusprechen, wenn ihm der Vertrag nur bruchstücksweise und nicht seinem vollen Inhalt nach zur Kenntnis gebracht sei.
Zu diesen Ausführungen bedarf es keiner weiteren Stellungnahme, weil schon ihr Ausgangspunkt - die grundsätzliche Beurteilung des Berufungsgerichts über den Umfang des Auskunftsanspruchs - nicht haltbar ist. Es mag jedoch zur Klarstellung noch darauf hingewiesen werden, daß entgegen der Annahme des Berufungsgerichts den Ausführungen Walter S. a.a.O. nicht entnommen werden kann, daß dieser die Verlesung eines Vertrages grundsätzlich nicht als Gegenstand eines Auskunftsanspruchs gemäß § 112 AktG ansieht; vielmehr ist das Gegenteil der Fall, wie sich aus seinen weiteren Ausführungen unter 3 a a.a.O. ergibt. Denn er würde gegenüber einem Anspruch auf Verlesung eines Vertrages nicht auf die immanenten Schranken des Auskunftsanspruchs hinweisen, wenn er mit dem Berufungsgericht - ein Verlangen auf Verlesung nicht als ein Auskunftsverlangen im Sinne des § 112 AktG ansehen würde. Vielmehr zeigt gerade dieser Hinweis, daß die Auffassung Walter S. mit der hier vertretenen Ansicht übereinstimmt, daß also auch das Verlangen auf Verlesung eines Vertrages ein Auskunftverlangen im Sinne des § 112 AktG darstellt, daß es aber immer nur in solchen Ausnahmefällen als gerechtfertigt bezeichnet werden kann, in denen mit Rücksicht auf besondere Umstände der zusammenfassende Bericht über den Inhalt des Vertrages nicht ausreichend ist.
3.
Da die Verlesung einer Urkunde die umfassendste Form der Auskunftserteilung ist, kann sie auch Gegenstand des Auskunftsanspruchs des Aktionärs sein. Im allgemeinen wird es jedoch ausreichen, wenn über die Urkunde referiert und ihr wesentlicher Inhalt mitgeteilt wird. Deshalb geht der Auskunftsanspruch in der Regel nicht auf Verlesung. Dem Antrag auf Verlesung von Urkunden über Vorgänge von nicht lebenswichtiger Bedeutung wird, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß bei ihrer inhaltlichen Wiedergabe etwas Wesentliches verschwiegen worden ist, im allgemeinen entgegenstehen, daß für eine Auskunftserteilung in ihrer umfassendsten Form, also durch Verlesung, kein schutzwertes Interesse besteht und der Aktionär sein Auskunftsrecht nicht rechtsmißbräuchlich ausüben darf. Bei Verträgen über lebenswichtige Vorgänge wird ein Anspruch auf Verlesung dagegen nur verneint werden können, wenn sich die Verlesung wegen der Länge der dafür benötigten Zeit, wegen der vorgerückten Stunde oder aus anderen überragenden Gründen der Verhandlungsführung nicht durchführen läßt.
a)
Die Klägerin hat den Standpunkt vertreten, daß der Verlesungsantrag gerechtfertigt gewesen sei, weil die Kapitalerhöhung von außerordentlicher Bedeutung für das Unternehmen gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Kapitalerhöhung war allerdings ein Vorgang, der für den Aufbau und das Volumen der Beklagten von grundlegender Bedeutung war. Aber sie ist bereits am 7. Dezember 1959 beschlossen worden, während der Verlesungsantrag erst in der Hauptversammlung vom 28. Juni 1960 gestellt worden ist und zu klären suchte, ob Bedenken gegen die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat berechtigt seien.
b)
Die Klägerin hat ihr Interesse an der Verlesung der mit der Gruppe Ha. und der D. Bank getroffenen Abmachungen auch damit begründet, sie wolle prüfen, ob die am 7. Dezember 1959 beschlossene Satzungsänderung nichtig sei.
Hierfür fehlt aber jeder Anhalt. Deshalb kann unentschieden bleiben, ob der Verlesungsantrag der Klägerin mit dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit des Erhöhungsbeschlusses gerechtfertigt werden könnte.
c)
Als besonders gewichtig sieht die Klägerin ihren Verdacht an, der Gruppe Ha., dem Bankenkonsortium und der Ha. & Co. GmbH könnten Sondervorteile gewährt worden sein.
Aber auch aus diesem Verdacht kann kein schutzwertes Interesse an der Verlesung des Vertragswerks abgeleitet werden.
Die Verpflichtung der Gruppe Ha., alsbald einen Teilbetrag von 40 Mio DM und später weitere 22,5 Mio DM junge D.-Aktien außerhalb der Börse möglichst breit gestreut zu verkaufen, hatte, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht den Inhalt, daß die Gruppe Ha. nun auch für die Durchführung dieser Abrede und damit auch für den Absatz der jungen D.-Aktien zu sorgen hatte, sondern bedeutete vielmehr, daß die Gruppe Ha. die erworbenen Aktien wieder hergeben und die Beklagte diese Aktien anderweit unterbringen und zu Gelde machen sollte. Im wirtschaftlichen Ergebnis sollte auf dem Wege über Sacheinlagen im Verhältnis zur Gruppe Ha. eine Sachübernahme erreicht werden. Die Beklagte wollte eine möglichst hohe Beteiligung an Rh. und Ne. erwerben und dafür nicht Geld, sondern Aktien auf wenden. Soweit Rh.- und Ne.-Aktionäre zum Aktientausch bereit seien, wollte sie diese Aktionäre als ihre Aktionäre gewinnen. Sie wollte andererseits verhindern, daß, gleichviel auf welchem Wege, eine Sperrminorität entstand. Die Wahl der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen anstelle einer Barerhöhung, verbunden mit einem Kauf der Beteiligung der Familie Ha. an Rh. und Ne., diente Zwecken der Beklagten, während die Familie Ha. mit ihrem Rh.- und Ne.-Besitz zu Geld kommen wollte. Aus dieser Interessenlage heraus konnte die Beklagte nicht erwarten, die Gruppe Ha. werde sich mit den Kosten für die Versilberung des erworbenen Pakets junger D.-Aktien belasten. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, daß die Beklagte der Gruppe Ha. die Verpflichtung abgenommen habe, für die gestreute Unterbringung der dieser Gruppe zugeteilten jungen Aktien zu sorgen.
Damit entfällt auch der Vorwurf, der Gruppe Ha. sei insoweit ein Sondervorteil gewährt worden.
Die Beklagte mag für die He.-Aktien ein zu gutes Umtauschverhältnis eingeräumt haben. Der "Preis" für diese Aktien war aber nur eine von vielen Bedingungen des Gesamtgeschäfts und kann daraus nicht gelöst werden.
Auch die Kursgarantie, die die D. Bank der Gruppe Ha. erteilt hat und die die Beklagte mit ihren dem Bankenkonsortium gezahlten Gebühren mit abgegolten haben soll, kann nicht als ein Sondervorteil angesehen werden, den die Beklagte der Gruppe Ha. gewährt habe. Denn diese Garantie wurde mit Rücksicht auf die im Interesse der Beklagten liegende Streuung der Aktien gegeben.
Um eine Preisbeanstandung und keinen "Sondervorteil" geht es auch, soweit die Klägerin rügt, daß die Beklagte der Ha. & Co. GmbH eine Abnahme- und Lieferzusage erteilt hat. Denn das geschah gegen Einräumung einer Option auf die dieser Gesellschaft zustehende Beteiligung an der Rh. GmbH.
Da die Beklagte die Rh.-Beteiligung an der Ru. an drei Firmen, nämlich die Farbwerke Hoe., die Man. AG und die Hü. Ob., verkauft hat und die Gruppe Ha. nur an dem letzteren Unternehmen und noch dazu bloß mit 25 % beteiligt ist, kann nicht gut mit der Klägerin angenommen werden, die Beklagte habe der Gruppe Ha. durch diesen Verkauf einen Sondervorteil zugewendete.
Die Vorteile, die das Bankenkonsortium aus dem Recht zum alleinigen Verkauf der der Gruppe Ha. angefallenen jungen D.-Aktien und aus der Aufbewahrung dieser Aktien bis zum Ende der Sperrfrist gehabt hat, waren das Ergebnis der Gesamtanlage der Transaktion und können nicht als "Sondervorteil" angesprochen werden.
Auch die Überlassung der zur Aufrundung des Grundkapitals ausgegebenen Aktien an Investmentgesellschaften, die der D. und der Dr. Bank nahestanden, stellt keinen Sondervorteil dar. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hat die Beklagte diese Aktien zu einer Zeit, als der Kurs der D.-Aktien auf 260 % gefallen war (Anfang August 1960), zu diesem Kurs abgegeben. Das war kein bloß infolge des Ablaufs der Verkaufssperre vorübergehend abgeschwächter Kurs, so daß einer Abgabe der zur Aufrundung des Grundkapitals ausgegebenen Aktien zu diesem Kurs selbst wirtschaftlich nicht die Bedeutung eines Verkaufs zu einem Vorzugskurs zukommt, wie die Klägerin meint.
Die dem Bankenkonsortium gezahlte Provision würde auch dann keinen Sondervorteil darstellen, wenn, wie die Klägerin annimmt, die Einschaltung des Konsortiums unzweckmäßig und die Transaktion technisch auch ohne Mithilfe von Banken durchführbar gewesen wäre. Denn tatsächlich ist das Bankenkonsortium tätig geworden, und diese Tatsache kann mit dem Gesichtspunkt der Entbehrlichkeit der Inanspruchnahme der Banken nicht ungeschehen gemacht werden. Übrig bleibt darum nur die Annahme der Klägerin, das Bankenkonsortium sei lediglich eingeschaltet worden, um ihm unter Ausnutzung der personellen Verflechtung zwischen den beteiligten Banken und dem Aufsichtsrat der Beklagten eine Provision von mehreren Millionen zu verschaffen. Das läuft auf den Vorwurf hinaus, den am Konsortium beteiligten Banken sei eine Tätigkeit zugewiesen worden, um der Beklagten Kosten zu machen. Für einen derartigen Verdacht fehlt angesichts der Zahl der beteiligten Banken und angesichts der beteiligten Persönlichkeiten jeder Anhaltspunkt.
d)
Die Klägerin begründet ihr Interesse an der Verlesung des Vertragswerks aber auch mit ihrem Verdacht, der Vorstand könne die ihm erteilte Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien überschritten oder in einer Weise ausgenutzt haben, die ihn und den Aufsichtsrat regreßpflichtig gemacht habe. Diese Begründung trägt das Verlangen nach Verlesung.
Gewiß brauchte der Vorstand die Verträge, die er zur Durchführung der Kapitalerhöhung geschlossen hatte, nicht der Hauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Denn er ist mit satzungsändernder Mehrheit zur Ausgabe neuer Aktien zu dem Zweck ermächtigt worden, Rh.- und Ne.-Aktien zu erwerben, und diese Ermächtigung ließ ihm Spielraum zu eigenem Handeln. Aber er durfte diesen Spielraum nicht überschreiten und auch nicht in einem Umfang ausnutzen, der mit seiner Verantwortung unvereinbar war. Das hatte der Aufsichtsrat kraft seiner Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit zu überwachen.
Der Klägerin ging es bei ihrem Verlesungsantrag nicht um die Verantwortung für ein für die Beklagte unbedeutendes Geschäft, sondern um die Verantwortung von Verträgen, die für die weitere Entwicklung der Beklagten von größter Bedeutung waren. Diese Verträge dienten nämlich dazu, das Fundament der Gesellschaft zu erweitern und für die Dauer einen Unternehmensverbund herzustellen, ohne dabei den Charakter einer Publikumsgesellschaft aufzugeben oder zu verlieren. Sie waren nach den Worten des Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten "ein entscheidender Schritt in der Entwicklung der Struktur" der Beklagten. Die Überprüfung der Verantwortung für derartige Verträge durch die Hauptversammlung rechtfertigt das Verlangen nach Verlesung.
4.
Der Beklagten ist zuzugeben, daß sie die Transaktion weitgehend offengelegt hat. Es mag insoweit auf ihre im Bundesanzeiger veröffentlichte Einladung zur Hauptversammlung vom 7. Dezember 1959, ihren im November 1959 herausgegebenen Aktionärsbrief, ihre Angaben in der Hauptversammlung vom 7. Dezember 1959, ihre im Bundesanzeiger veröffentlichten Umtauschangebote, ihren Briefwechsel mit dem Ehemann der Klägerin und ihre Antworten auf die von diesem in der Hauptversammlung vom 28. Juni 1960 gestellten Fragen verwiesen werden.
Aber dies ändert nichts daran, daß über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat nicht sachgerecht befunden werden konnte, ohne das Vertragswerk in seinem Wortlaut zu kennen. Die Frage nach der Verantwortlichkeit von Vorstand und Aufsichtsrat stellte sich nicht für einen für das Leben der Beklagten belanglosen Vertrag, sondern für ein Vertragswerk, das für die Beklagte von außergewöhnlicher Bedeutung war.
5.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Vertreter der Klägerin nach der Ablehnung des Verlesungsantrages und nach der Beantwortung weiterer von ihm gestellter Fragen die Frage, ob er noch weitere Auskünfte wünsche, verneint und dem ein "Dankeschön" beigefügt hat. Denn das bezog sich ersichtlich nicht auf die Regreßfrage.
6.
Auch die Möglichkeiten, die die Klägerin auf Grund der §§ 118, 122 AktG hatte, standen dem Verlesungsantrag nicht entgegen. Nach diesen Bestimmungen kann der einzelne Aktionär, nach dessen Auffassung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Vorstand oder Aufsichtsrat in Betracht kommt, die Hauptversammlung dafür zu gewinnen suchen, eine Sonderprüfung (§§ 118 ff AktG) oder die Erhebung einer Rückgriffsklage (§ 122 AktG) zu beschließen.
7.
Die Frage nach der Verantwortung von Vorstand und Aufsichtsrat stellte sich nicht bloß für die Abmachungen mit der Familie Ha. und der Ha. & Co. GmbH, sondern auch für die Abmachungen der Beklagten mit dem Bankenkonsortium. Darum werden diese Abmachungen von dem Verlesungsanspruch der Klägerin mit umfaßt.
Die Klägerin wollte wissen, ob der Preis, zu dem die jungen Aktien veräußert worden sind (302 %), zu verantworten war. Seinetwegen drohte den Verwaltungsträgern der Beklagten allerdings auch dann keine Inanspruchnahme aus den §§ 84, 99 AktG, wenn er übersetzt war. Denn aus dem Fordern dieses Preises erwuchs der Beklagten nicht Schaden, sondern Vorteil, und die Mitglieder des Bankenkonsortiums waren es, die ihn gegenüber den Erwerbern der jungen Aktien zu vertreten hatten, da sie deren Vertragspartner waren und zu dem Kauf junger D.-Aktien angeregt hatten. Aber wenn die von der Klägerin gewünschte Aufklärung ergäbe, daß das Verlangen auf Zahlung eines Preises von 302 % den Tatbestand des § 826 BGB oder den des § 823 Abs. 2 BGB mit § 263 StGB erfüllte, so läge ein Grund vor, der die Aktionäre der Beklagten berechtigte, Vorstand und Aufsichtsrat die Entlastung zu versagen.
8.
Die Frage, ob ein Auskunftsanspruch gegeben ist, ist scharf davon zu trennen, ob der Vorstand die verlangte Auskunft verweigern darf. Das Auskunftsverweigerungsrecht richtet sich nach § 112 Abs. 3 AktG und setzt eine Auskunftspflicht voraus.
In der Hauptversammlung vom 28. Juni 1960 hat die Beklagte nicht bloß bestritten, daß die Klägerin einen Auskunftsanspruch in Form der Verlesung habe, sondern die Verlesung auch unter Berufung auf § 112 Abs. 3 AktG verweigerte Hierfür hat sie jedoch weder während der Hauptversammlung noch bisher im Prozeß eine Begründung gegeben.
Das Aktiengesetz schreibt allerdings nicht vor, daß die Auskunftsverweigerung zu begründen sei. Der Senat hält sie aber für erforderlich, damit die Gerichte nachprüfen können, ob die Auskunftsverweigerung den Anforderungen des § 112 Abs. 3 AktG entspricht (BGHZ 32, 159; 36, 121) [BGH 23.11.1961 - II ZR 4/60]. Dieser Zweck bestimmt zugleich die Anforderungen, die an die Begründungspflicht zu stellen sind.
Wenn die Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 Satz 1 AktG vorliegen, ist der Vorstand zur Auskunftsverweigerung verpflichtet (BGHZ 36, 121, 131) [BGH 23.11.1961 - II ZR 4/60]. Er setzt sich, wenn er diese Pflicht schuldhaft schadenbringend verletzt, der Haftung nach § 84 AktG und unter den Voraussetzungen des § 294 AktG einer Bestrafung aus. Darum kann zur Auskunftserteilung nicht verurteilt werden, wenn die Auskunftsverweigerung objektiv berechtigt ist. Der Auskunftsanspruch versagt da, wo zu einer Auskunft verurteilt werden müßte, die nicht erteilt werden darf (BGHZ 36, 121, 131) [BGH 23.11.1961 - II ZR 4/60].
Die Beklagte hat sich darauf verlassen, daß sie mit ihrem Standpunkt, die Klägerin habe keinen Auskunftsanspruch in Form der Verlesung, durchdringen würde. Angesichts der ihr günstigen Einstellung der Vorinstanzen und der in dieser Sache zu ihren Gunsten ergangenen Urteile hatte sie keinen Anlaß, die Gründe für ihre Auskunftsverweigerung offenzulegen. Würde deshalb durchzuerkennen sein, weil sie bisher keine Begründung für das von ihr in Anspruch genommene Auskunftsverweigerungsrecht gegeben hat, so müßte sie unter Umständen eine Auskunft erteilen, die ihr oder der Allgemeinheit Schaden bringt. Das ist ausgeschlossen und nicht der Sinn der Begründungspflicht, solange die Begründung noch nachgeholt werden kann. Der Beklagten muß deshalb Gelegenheit gegeben werden, die Begründung für ihre Weigerung nachzubringen.
Tut sie das, so ist zu prüfen, ob ihr Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, größer ist als das Interesse der Klägerin an der Auskunftserteilung. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Einzelaktionär den Rückgriffsanspruch der §§ 84, 99 AktG nicht geltend machen, sondern nur seine Erhebung anregen und daß er über die Schranke der überwiegenden Belange der Gesellschaft hinweg auch ein Auskunftsverlangen nicht durchsetzen kann. Zugunsten der Klägerin kann auch nicht berücksichtigt werden, daß sie sich mit besonderem Nachdruck dagegen gewandt hat, daß die am Konsortium beteiligten Banken das Stimmrecht für Depotaktien, insbesondere für die gesperrten Aktien, ausgeübt hat. Denn das entsprach der gesetzlichen Zulassung des Depotstimmrechts (§ 114 Abs. 4 AktG) und dem, daß keines der gesetzlichen Stimmrechtsverbote zuträfe, Zu beachten ist weiter, daß das gerichtliche Nachprüfungsrecht weder dahin geht, in die Amtsführung des Vorstands einzugreifen, noch dahin, zu überprüfen, ob und in weichen Punkten seine Entscheidung beanstandet oder mißbilligt werden kann, sondern lediglich dahin, ob der Vorstand bei der Auskunftsverweigerung sein Ermessen mißbraucht hat.
9.
Die Entscheidung zum Auskunftsverlangen der Klägerin hängt mithin davon ab, ob sich die Verlesung angesichts der Länge des Vertragswerks und der vorgerückten Zeit technisch vornehmen ließ (vgl. oben zu A II 3) oder ob der Beklagten ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht.
Damit das noch vor dem Tatsachengericht erörtert werden kann, war das Berufungsurteil, soweit es sich zum Auskunftsverlangen verhält, aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
B.
Klageantrag zu 2
I.
Die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat hat nicht die Bedeutung eines Verzichts auf Ersatzansprüche oder eines Anerkenntnisses des Nichtbestehens derartiger Ansprüche, sondern bringt nichts weiter als die Billigung der Geschäftsführung und das Vertrauen in sie zum Ausdruck (BGHZ 29, 385, 390 [BGH 12.03.1959 - II ZR 180/57]; 36, 296, 306) [BGH 29.01.1962 - II ZR 1/61]. Dies folgt aus § 84 Abs. 4 Satz 3 AktG.
Die Befürchtung der Klägerin, mit der Entlastung könne ein Verzicht auf Rückgriffsansprüche verbunden sein, ist daher unbegründet.
II.
Die Anfechtung von Entlastungsbeschlüssen kann nur auf Verletzung des Gesetzes oder der Satzung (§ 197 Abs. 1 AktG) oder auf einen der Nichtigkeitsgründe des § 195 AktG gestützt werden. Es kann daher - mit der sich unten zu V ergebenden Ausnahme - auf alle diejenigen Gesichtspunkte nicht eingegangen werden, die die Klägerin dafür anführt, Vorstand und Aufsichtsrat habe die Entlastung versagt werden müssen. Die Hauptversammlung kann selbst dann Entlastung erteilen, wenn Gründe vorliegen, die die Versagung der Entlastung rechtfertigen würden. Ein Aktionär kann nicht über die Anfechtungsklage den übrigen Aktionären seine Meinung zur Entlastung auf zwingen.
III.
Ein Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor.
Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Entlastungsbeschlüsse vom 28. Juni 1960 nicht mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar (§ 195 Ziff. 3 AktG) und verstoßen auch nicht gegen die guten Sitten (§ 195 Ziff. 4 AktG).
1.
Bei der genehmigten Kapitalerhöhung ergeben sich die Befugnisse des Vorstandes aus dem Gesetz, dem Inhalt der Satzungsänderung und etwaigen von der Hauptversammlung beschlossenen Beschränkungen der Ermächtigung. Der Vorstand der Beklagten hat entgegen der Ansicht der Klägerin keine dieser Schranken überschritten.
2.
Die Ermächtigung nach § 169 AktG geht weit über das gewöhnliche Verwaltungsrecht des Vorstandes hinaus. Dabei kann dem Vorstand auch in Einzelheiten freie Hand gelassen werden (vgl. § 171 AktG). Die Hauptversammlung vom 7. Dezember 1959 hat dem Vorstand uneingeschränkt Vertrauen geschenkte Bei dieser Sach- und Rechtslage brauchte der Vorstand der Beklagten von sich aus nicht zu offenbaren, wie im einzelnen er die Kapitalerhöhung durchzuführen beabsichtigte; die Aktionäre hätten fragen können. Damit ist der Vorwurf unberechtigt, die Verwaltung der Beklagten habe der Hauptversammlung vom 7. Dezember 1959 verschwiegen, wie hoch sie den Ausgabekurs festsetzen und daß sie ein Bankenkonsortium einschalten wollte.
3.
Die Bankprovision war keine versteckte Rückzahlung der von der Gruppe Ha. geleisteten Einlage.
4.
Die die Ermächtigung des Vorstandes enthaltende Satzungsänderung gehörte zur Zuständigkeit der Hauptversammlung. Die Wirksamkeit dieses Beschlusses hängt nicht davon ab, ob der Aufsichtsrat seinerseits wirksam über die Kapitalerhöhung Beschluß gefaßt hat.
5.
§ 133 Ziff. 3 AktG bezeichnet den Börsenpreis als den höchstzulässigen Ansatz. Bei den Aktiven waren stille Rücklagen zulässig. Da die Beklagte die Beteiligung an Rh. und Ne. behalten wollte, durfte sie diese Beteiligungen mit dem Wert ansetzen, den sie als den steuerlich günstigsten ansah. Das lag im Rahmen ihrer Unternehmerfreiheit. Von einer Verletzung der Bilanzierungsvorschriften kann nicht gesprochen werden.
6.
Die Beklagte hat darin recht, daß die von ihr mit der Gruppe Ha., der Ha. & Co. GmbH und der D. Bank getroffenen Abmachungen keine Nebenverpflichtungen im Sinne des § 152 Abs. 2 Ziff. 2 AktG sind und daß sie an die Staatsbürgerliche Vereinigung Spenden leisten und der Aufsichtsratsvorsitzende allein die Bezüge des Vorstandes anderweit festsetzen durfte.
Mangels Vorliegens eines Nichtigkeitsgrundes mußte es bei der Abweisung der Nichtigkeitsklage bleiben.
IV.
Auch die von der Klägerin geltend gemachten Anfechtungsgründe greifen größtenteils nicht durch.
1.
Es kann dahingestellt bleiben, ob über den Aussetzungsantrag der Klägerin vor der Abstimmung über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat hätte Beschluß gefaßt werden müssen. Denn das beanstandete Verfahren ist für die beiden Entlastungsbeschlüsse nicht kausal.
2.
Die Vertreter der Mitglieder des Bankenkonsortiums waren bei der Abstimmung über die Entlastung der Verwaltung nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen. Die gesetzlichen Stimmrechtsverbote treffen nicht zu und können nicht in der von der Klägerin befürworteten Weise ausgedehnt werden.
3.
Mit der Stimmabgabe für die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat kenn ein Aktionär weder Sondervorteile für sich oder einen Dritten noch eine Schädigung der Gesellschaft anstreben. Denn der Entlastungsbeschluß ist zu einer Vermögensverschiebung nicht geeignet; er enthält nicht einmal einen Verzicht auf Rückgriffsansprüche. Es kommt daher in diesem Zusammenhang nicht darauf an, daß die Beklagte durch die von der Klägerin beanstandeten Abkommen keine Sondervorteile gewährt hat.
4.
Die Gruppe Ha. hat ihre Sacheinlage voll erbrachte. Der Klägerin kann nicht darin gefolgt werden, daß diese Einlage wegen der dem Bankenkonsortium gezahlten Provision als nicht geleistet anzusehen sei. Die jungen D.-Aktien besaßen daher auch insoweit Stimmrecht, als sie der Gruppe Ha. zugeteilt worden waren.
V.
Da aber noch offen ist, ob die Klägerin einen Auskunftsanspruch in Form der Verlesung hat oder die Auskunftsverweigerung der Beklagten begründet ist, und da nicht ohne weiteres verneint werden kann, daß eine Verletzung des Auskunftsrechts ohne Einfluß auf die Entlastungsbeschlüsse geblieben ist, war das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben, als es sich zum Antrag des Anfechtungsbegehrens verhält.
C.
Die Kostenentscheidung hängt vom endgültigen Ausgang der Sache ab und war daher dem Berufungsgericht vorzubehalten.
Bei einer etwaigen Kostenteilung wird zu berücksichtigen sein, daß der Senat den Streitwert für das Auskunftsverlangen auf 1.000 DM und für den Antrag auf Fest Stellung der Nichtigkeit der Entlastungsbeschlüsse auf 50.000 DM festgesetzt hat.
Dr. Kuhn
Liesecke
Fleck
Stimpel