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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.07.1990, Az.: 4 StR 263/90

Versagung des rechtlichen Gehörs durchÜbergehen eines konkludent gestellten Antrages auf Fristverlängerung; Konkludenter Antrag auf Fristverlängerung durch Beantragung einer erneuten Akteneinsicht; Anspruch des Verteidigers durch Überlassen der Akten zur Einsicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.07.1990
Aktenzeichen
4 StR 263/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 16986
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DRiZ 1990, 455 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Prozessführer

Peter Heinz Gustav S. aus D., geboren am ... 1943 in S., zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. Juli 1990
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Wahlverteidigers, nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren und den Senatsbeschluß vom 26. Juni 1990 aufzuheben, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. Dezember 1989 mit Beschluß vom 26. Juni 1990 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der darauf gerichtete Antrag des Generalbundesanwalts war Rechtsanwalt B., der das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 26. März 1990 durch mehrere Verfahrensbeschwerden und die allgemeine Sachrüge als Wahlverteidiger des Angeklagten - neben dem bestellten Verteidiger - begründet und der mit Schreiben vom 16. Mai 1990 sachlichrechtliche Ausführungen nachgereicht hatte, am 11. Juni 1990 zugestellt worden. Der Pflichtverteidiger hatte schon zuvor Kenntnis vom Verwerfungsantrag erhalten.

2

Gegen den Beschluß vom 26. Juni 1990 wendet sich Rechtsanwalt B. mit dem Verlangen auf Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO. Er beruft sich darauf, daß er mit Schreiben vom 18. Juni 1990 um erneute Akteneinsicht nachgesucht und dabei zum Ausdruck gebracht habe, daß er eine Gegenerklärung abgeben wolle. Dadurch, daß dem Gesuch auf Einsicht in die Akten nicht stattgegeben worden sei und der Senat den "konkludent" gestellten Antrag auf Verlängerung der Frist des § 349 Abs. 3 StPOübergangen habe, sei rechtliches Gehör versagt worden. Rechtsanwalt B. beantragt, den Senatsbeschluß vom 26. Juni 1990 aufzuheben und Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen.

3

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

4

Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte durch seine Verteidiger nicht hätte Stellung nehmen können. Eine rechtzeitige Gegenäußerung war nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil dem - erst am 21. Juni 1990 beim Senat eingegangenen - Antrag auf Akteneinsicht nicht durch Übersendung der Akten entsprochen worden ist. Die mehrbändigen Akten wurden hier zur Vorbereitung der anstehenden Senatsberatung benötigt, so daß ein wichtiger Grund im Sinne des § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO ihrer Überlassung an Rechtsanwalt B. entgegenstand. Dies mußte sich dem in Revisionsverfahren erfahrenen und mit der Senatspraxis vertrauten Verteidiger angesichts der kurzen Zeit bis zum Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ebenso aufdrängen wie die Wahrnehmung der jederzeit gegebenen Möglichkeit, die Akten auf der Geschäftsstelle des Senats einzusehen. Einen Rechtsanspruch auf Überlassen der Akten hatte der Verteidiger nicht (BGH, Urteil vom 12. Januar 1978 - 4 StR 594/77; Laufhütte in KK-StPO 2. Aufl. § 147 Rdn. 5; vgl. auch Nr. 189 Abs. 2 und 3 RiStBV). Für eine Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung war kein Raum (vgl. Pikart in KK-StPO 2. Aufl. § 349 Rdn. 19; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 349 Rdn. 17). Der Vorbehalt, zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts noch Stellung nehmen zu wollen, hinderte den Senat unter den hier gegebenen Umständen nicht, alsbald nach Fristablauf über die Revision zu entscheiden (zu einem vergleichbaren Fall: BGHSt 23, 102, 103).

5

Zudem zeigt der Schriftsatz vom 27. Juni 1990, mit dem Rechtsanwalt B. zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts eingehend Stellung genommen hat, daß er dazu auch ohne erneute Akteneinsicht in der Lage war. Lediglich soweit es die auf § 338 Nr. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge angeht, hat der Verteidiger eine Äußerung von weiterer Einsicht in die Akten abhängig gemacht. Der Verwerfungsantrag hatte dazu jedoch keine neuen Tatsachen oder Beweisergebnisse enthalten, die für die Entscheidung des Senats wesentlich gewesen wären.

6

Im übrigen hätte die nachgereichte Äußerung zum Verwerfungsantrag selbst bei rechtzeitiger Vorlage nicht zu einer anderen, dem Angeklagten günstigeren Entscheidung in der Sache geführt.

Salger
Goydke
Steindorf
Blauth
Maatz