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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.02.1958, Az.: 5 StR 535/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.02.1958
Aktenzeichen
5 StR 535/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13030
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 16.04.1957

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 11. Februar 1958,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten S., G. und Sc. gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 16. April 1957 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt.

2

1.)

Der Angeklagte S. verschaffte sich durch Täuschungen umfangreiche Leistungen aus öffentlichen Mitteln.

3

a)

Er bezog unter dem falschen Namen "Lothar B." und auf Grund seiner unwahren Behauptung, er sei Halbjude und sei im Konzentrationslager gewesen, in den Jähren 1948 und 1949 zu Unrecht einen 50 %igen Zuschlag zum Fürsorgesatz. Dadurch schädigte er den Landkreis Northeim als Bezirksfürsorgeverband um insgesamt 270 DM (UA S. 10, 30-32).

4

b)

In der Folgezeit trat an die Stelle dieser erhöhten Unterstützung eine monatliche Rente nach dem niedersächsischen Gesetz über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden) vom 22. September 1948. Der Angeklagte hatte diese Rente am 25. November 1948 unter demselben falschen Namen und mit den gleichen unrichtigen Angaben sowie mit der unwahren Behauptung beantragt, sein Schaden am rechten Bein rühre von einer Verletzung im Konzentrationslager her (UA S. 11). Die Rente wurde ihm am 15. November 1949 rückwirkend vom 1. November 1948 an bewilligt (UA S. 12). Bei einer Nachprüfung im Jahre 1950 legte er eine eidesstattliche Versicherung des Angeklagten Sc. vom 27. Februar 1950 vor. Darin erklärte dieser "aus eigenem Wissen an Eides Statt, daß Herr Lothar B." während einer bestimmten Zeit in einem Lager für Juden und jüdische Mischlinge in Markstädt bei Breslau inhaftiert gewesen sei (UA S. 13). Bei einer neuen Nachprüfung im Jahre 1954 wiederholte und ergänzte der Angeklagte Sc. diese Angabe am 20. September 1954 bei seiner eidlichen Zeugenvernehmung durch das Amtsgericht in Northeim, die die Entschädigungsbehörde veranlaßt hatte. An dieser Vernehmung nahm der Angeklagte S. teil (UA S. 14). Die Rentenzahlungen an ihn wurden erst mit Wirkung vom 1. Februar 1955 eingestellt (UA S. 16). Bis dahin hatte er insgesamt 10.540 DM auf Kosten des Landes Niedersachsen unberechtigt bezogen (UA S. 17, 35).

5

c)

Inzwischen hatte er am 6. Januar 1950 als "Lothar B." auf Grund des niedersächsischen Haftentschädigungsgesetzes vom 31. Juli 1949 eine Entschädigung für seine angebliche Freiheitsentziehung im Konzentrationslager beantragt und am 23. Juni 1950 in Höhe von 2.250 DM ausgezahlt erhalten (UA S. 17).

6

Diese Vorgänge wertet das Landgericht als einen fortgesetzten Betrug des Angeklagten S.. Es sieht in der eidesstattlichen Versicherung des Angeklagten Sc. vom 27. Februar 1950 eine Beihilfe zu diesem Betruge und in der eidlichen Aussage desselben Angeklagten einen Meineid, zu dem der Angeklagte S. Beihilfe durch Unterlassen geleistet habe.

7

2.)

Nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten S. rührt die Beschädigung seines rechten Beines von einem Fliegerangriff auf Breslau am 25. März 1945 her (UA S. 56, 57). Wegen dieses Körperschadens und wegen einer Gasvergiftung, die der wirkliche Lothar B. im Jahre 1917 im Felde erlitten hatte, stellte der Angeklagte unter diesem falschen Namen am 6. Mai 1947 beim Versorgungsamt in Hildesheim einen Versorgungsantrag. Er legte den Rentenbescheid des Versorgungsamtes Breslau vom 29. September 1919 vor, in dem die Kriegsdienstbeschädigung des Lothar B. anerkannt und diesem eine Versorgungsrente bewilligt worden war (UA S. 50, 51). Nach einer ärztlichen Untersuchung, bei der der Angeklagte die falschen Angaben wiederholte, nahm die Landesversicherungsanstalt Hannover zwei Kriegsbeschädigungen des Angeklagten an, durch die die Erwerbsfähigkeit um 70 % vermindert sei. Auf dieser Grundlage setzte es am 29. Januar 1949 eine monatliche Rente fest (UA S. 52, 53). Bei einer ärztlichen Nachuntersuchung am 4. Januar 1954 wiederholte der Angeklagte seine falschen Angaben (UA S. 54). Die Rente wurde ihm bis April 1955 gezahlt (UA S. 56).

8

Das Landgericht würdigt dies als einen selbständigen Fall des Betruges. Bei der Berechnung des Schadens, den das Land Niedersachsen erlitten hat, geht die Strafkammer davon aus, daß dem Angeklagten eine geringere Rente auf Grund seiner unwiderlegten Kriegsbeschädigung vom 25. März 1945 zugestanden habe. Sie sieht daher nur einen Schaden von 221 DM als erwiesen an (UA S. 65, 66).

9

3.)

Der wirkliche Lothar B. hatte als Arbeitnehmer mindestens bis zum Jahre 1939 Beiträge zur Reichsangestelltenversicherung gezahlt. Der Angeklagte S. hatte, wie das Landgericht feststellt, dieser Versicherung jedenfalls seit dem Jahre 1919 nicht mehr angehört und keine Ansprüche gegen sie. Als angeblicher Lothar B. beantragte er am 27. Februar 1951 bei der Landesversicherungsanstalt in Hannover wegen Berufsunfähigkeit eine Ruhegeldrente. Diese wurde ihm am 26. September 1951 bewilligt. Er erhielt daraufhin bis Ende Mai 1955 insgesamt 5.770 DM (UA S. 66-71).

10

Hierin findet das Landgericht den dritten Fall des Betruges.

11

4.)

Die Angeklagte G. stellte am 19. September 1949 einen Antrag auf Geschädigtenrente nach dem niedersächsichen Gesetz über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden) vom 22. September 1948. Sie gab wahrheitsgemäß an, Halbjüdin zu sein, behauptete aber fälschlich, sie sei vom 4. April 1944 bis zum 11. Mai 1945 im Lager Markstädt bei Breslau inhaftiert gewesen und habe sich dort Gelenkrheuma zugezogen. Am 26. Oktober 1950 wurde ihr deshalb eine Geschädigtenrente von monatlich 140 DM mit Wirkung vom 1. September 1949 zugebilligt. Diese wurde ihr bis einschließlich März 1955 gezahlt (UA S. 83-86).

12

Die Angeklagte hat in der Hauptverhandlung zugegeben, nicht in einem Konzentrationslager gewesen zu sein, jedoch behauptet, sie habe sich den Gelenkrheumatismus durch andere Verfolgungsmaßnahmen zugezogen (UA S. 87, 88). Das sieht das Landgericht in einer längeren Beweiswürdigung als widerlegt an (UA S. 89-94).

13

Die Strafkammer hat den Angeklagten S. wegen Betruges in drei Fällen und wegen Beihilfe zum Meineide zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

14

Gegen den Angeklagten Sc. ist wegen Meineides und wegen Beihilfe zum Betruge eine Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verhängt worden.

15

Die Angeklagte G. hat wegen Betruges eine Gefängnisstrafe von neun Monaten erhalten.

16

Den Angeklagten S. und Sc. ist die Untersuchungshaft angerechnet worden. Die Strafen der Angeklagten Sc. und G. hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.

17

Die Revisionen rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Außerdem machen der Beschwerdeführer S. Verstöße gegen die §§ 244 Abs. 2, 262 StPO, der Beschwerdeführer Sc. allgemein Verletzung des Verfahrensrechts geltend.

18

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

19

II.

Es bestehen keine Verfahrenshindernisse, die von Amts wegen zu beachten wären.

20

1.)

Die Strafverfolgung ist nicht verjährt.

21

a)

Die Revision des Angeklagten S. führt zu Unrecht das Gegenteil aus.

22

Sie wendet sich ohne nähere Begründung dagegen, daß das Landgericht die oben unter I 1 a-c wiedergegebenen Betrugstaten dieses Angeklagten als eine fortgesetzte Handlung würdigt (UA S. 36).

23

Die Auffassung des Landgerichts hält jedoch der rechtlichen Prüfung jedenfalls insoweit stand, als ein Fortsetzungszusammenhang zwischen den Vorgängen I 1 a und b angenommen wird. Denn die Rente nach dem niedersächsischen Personenschadengesetz vom 22. September 1948 löste die Zuschläge zur Fürsorgeunterstützung ab. Bei diesem engen Zusammenhange des äußeren Geschehens ist die Bejahung eines Gesamtvorsatzes (UA S. 36) rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafverfolgung wegen der fortgesetzten Handlung ist schon deshalb nicht verjährt, weil der Angeklagte noch am 27. Oktober 1954 unrichtige Angaben gemacht hat, um die Täuschung aufrechtzuerhalten (UA S. 15 unten, 16 oben).

24

Selbst wenn der Fall I 1 c entgegen der Auffassung des Landgerichts eine selbständige Handlung sein sollte, wäre auch insoweit keine Verjährung eingetreten. Denn die Entschädigung von 2.250 DM ist dem Angeklagten am 23. Juni 1950 ausgezahlt worden (UA S. 17). Erst damit begann die fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen (RGSt 42, 171). Sie ist durch die richterliche Vernehmung des Angeklagten vom 21. Mai 1955 (Bd. I Bl. 11 d.A.) rechtzeitig unterbrochen worden.

25

b)

Die Ausführungen, mit denen das Landgericht darlegt, daß die Strafverfolgung gegen den Angeklagten Sc. wegen Beihilfe zum Betruge noch nicht verjährt ist (UA S. 37, 38), treffen im Ergebnis zu.

26

Von dem Grundsatze, daß bei der Beihilfe die Verjährung erst beginnt, wenn die Haupttat beendet ist, gibt es allerdings eine Ausnahme. Hat die Gehilfentätigkeit schon zu einer Zeit aufgehört, als die fortgesetzte Handlung des Haupttäters noch andauerte, so kommt es darauf an, ob der Gehilfe einen zeitlich beschränkten Vorsatz hatte, der sich darauf richtete, nur bestimmte einzelne Teile der Fortsetzungstat zu fördern. Dann beginnt, sobald dieser Teil der Haupttat abgeschlossen ist, die Verjährung für den Gehilfen zu laufen (RGSt 65, 361, 362).

27

So liegt es hier aber nicht. Das Landgericht stellt fest, daß der Angeklagte Sc. bei der Abgabe seiner falschen Erklärung vom 27. Februar 1950 "damit gerechnet und es billigend in Kauf genommen hat, daß S. als falscher Lothar B. Ansprüche geltend machte und verfolgte, die ihm nicht zustanden" (UA S. 40). Er wollte also den ganzen weiteren fortgesetzten Betrug unterstützen. Dieser erstreckte sich mindestens bis zum 27. Oktober 1954. Denn noch an diesem Tage betätigte der Angeklagte S., wie schon erwähnt, seinen betrügerischen Gesamtvorsatz durch falsche Angaben.

28

c)

Die Strafverfolgung gegen die Angeklagte G. ist schon aus folgendem Grunde nicht verjährt. Die Rente ist ihr am 26. Oktober 1950 bewilligt worden. Am 24. Oktober 1955 hat das Amtsgericht in Northeim den Termin vom 26. Oktober 1955 angesetzt (Bd. I Bl. 142), in dem sie als Beschuldigte richterlich vernommen wurde. Zwischen dem 26. Oktober 1950 und dem 24. Oktober 1955 liegen weniger als volle fünf Jahre.

29

2.)

Auch das Straffreiheitsgesatz 1954 hindert das (Vorfahren gegen die drei Beschwerdeführer nicht. Das Landgericht erörtert zwar im Urteil nicht, ob die Voraussetzungen des § 3 StFG 1954 vorliegen. Diese Bestimmung ist aber im vorliegenden Falle nicht anzuwenden.

30

a)

Sie kommt bei den Angeklagten S. sehen deshalb nicht in Betracht, weil die Strafe allein wegen des oben unter I 1 a-c wiedergegebenen fortgesetzten Betruges mehr als ein Jahr Gefängnis beträgt.

31

Sollte der Betrugsfall I 1 c als eine selbständige Handlung anzusehen sein, so wäre er zwar vor dem 1. Dezember 1953, dem Stichtage des § 1 StFG 1954, beendet worden. Für die Frage der Straffreiheit kommt es aber darauf an, welche Gesamtstrafe für alles das zu verhängen wäre, was der Angeklagte bis zu dem Stichtage in strafbarer Weise getan hat (BGHSt 5, 136). Diese Gesamtstrafe würde ein Jahr Gefängnis und damit die Straffreiheitsgrenze des § 3 StrG 1954 übersteigen. Denn das Schwergewicht der betrügerischen Betätigung des Angeklagten lag stets vor dem 1. Dezember 1953.

32

b)

Der Angeklagte Sc. hat zwar die Handlung, in der seine Beihilfe zum Betruge liegt, vor diesem Stichtage vorgenommen. Die von ihm geforderte Haupttat wer aber jedenfalls nicht vor dem 27. Oktober 1954 tatsächlich beendet (vgl. oben II 1 b). Aus diesem Grunde war seine Beihilfe auch im Sinne des § 1 StFG 1954 nicht vor dem 1. Dezember 1953 "begangen".

33

c)

Die Angeklagte G. hat ihre Rente bis einschließlich März 1955 bezogen. Ihre Tat ist daher erst nach dem 1. Dezember 1953 tatsächlich beendet worden und fällt deshalb nicht unter die Straffreiheit. Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof schon in einer unveröffentlichten Entscheidung vom 24. April 1952 - 3 StR 1160/51 - zu § 1 StFG 1949 aufgestellt; dort hatte eine Witwe vorgespiegelt, ihr Ehemann sei Beamter gewesen, und hatte sich dadurch laufende Versorgungsbezüge verschafft.

34

III.

Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

35

1.)

Die Revision des Angeklagten S. rügt zu Unrecht Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 262 StPO.

36

a)

Ein Versuch, die Akten des früheren Gausippenamtes der NSDAP in Breslau über Lothar B. (UA S. 24-26) heranzuziehen und den früheren Breslauer Einwohner Kosterlitz, den der Angeklagte Sc. erwähnt hat (UA S. 26 a), zu ermitteln und als Zeugen zu vernehmen, brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen.

37

b)

Bei der Feststellung daß dem Angeklagten S. keine Rente aus der Reichsangestelltenversicherung zustand (UA S. 73, 74), hat die Strafkammer weder gegen § 244 Abs. 2 noch gegen § 262 StPO verstoßen.

38

2.)

Die allgemeine Verfahrensrüge des Angeklagten Sc. ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

39

IV.

Der sachlichrechtlichen Prüfung hält das Urteil stand.

40

1.)

Die Einwendungen der Revision des Angeklagten S. gehen fehl.

41

a)

Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen allen Betrugstaten dieses Angeklagten kommt nicht in Betracht.

42

b)

Zu Unrecht beanstandet die Revision die Höhe des Schadens in den einzelnen Betrugsfällen.

43

Die Nachzahlung von 1.666 DM (UA S. 12, 17 oben) ist auf die Rente nach dem niedersächsischen Personenschadengesetz vom 22. September 1948 geleistet worden. Sie ist daher ein Teil des Vermogensschadens, den der Angeklagte dem Lande Niedersachsen durch das Erschleichen dieser Rente zugefügt hat (vgl. oben I 1 b), und gehört nicht zum Vermögensschaden des Landkreises Northeim von insgesamt 270 DM (vgl. oben I 1 a). Die Strafkammer hat die Nachzahlung auch nicht doppelt berücksichtigt.

44

Soweit der Angeklagte S. das Land Niedersachsen betrügerisch geschädigt hat, lehnt es die Strafkammer mit Recht ab (UA S. 35), die Fürsorgeunterstützung abzuziehen, die dem Angeklagten in dieser Zeit villeicht von dem Landkreise Northeim, also einer anderen öffentlichen Körperschaft zu zahlen gewesen wäre.

45

Die Rente aus der Reichsangestelltenversicherung hat sich der Angeklagte, wie das Urteil rechtlich einwandfrei annimmt, nicht nur zum Teil, sondern in voller Höbe betrügerisch verschafft. Die Revision verlangt daher zu Unrecht, daß zu seinen Gunsten Rentenbeträge berücksichtigt werden, die ihm angeblich ohnehin zugestanden hätten. Solche Ansprüche gegen die Reichsangestelltenversicherung hatte er nach dem Urteil nicht.

46

c)

Die Ausführungen, mit denen das Landgericht eine Beihilfe des Beschwerdeführers zum Meineide des Angeklagten Ge. darlegt (UA S. 45-48), entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Von ihr abzugehen, geben die Einwendungen der Revision keinen Anlaß.

47

d)

Die Strafzumessungsgründe enthalten keinen rechtlichen Fehler. Die Revision bekämpft nur unzulässig das tatrichterliche Ermessen.

48

2.)

Die Revisionen der Angeklagten S. und G. enthalten außer der allgemeinen Sachrüge, die unbegründet ist, nur unzulässige Angriffe gegen die rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des Tatrichters und gegen seine Feststellungen.

49

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Dr. Koffka
Schmidt
Siemer
Dr. Börker