Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1992, Az.: 3 StR 320/92
Mord; Voraussetzungen; Mordmerkmal; Niedrige Beweggründe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.1992
- Aktenzeichen
- 3 StR 320/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 11985
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1993, 182-183 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Die Begründung, mit der das Landgericht das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe abgelehnt hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte Anstoß daran genommen, daß Stadtstreicher die Ufer der Wakenitz in der Nähe der Moltkebrücke stark verunreinigt hatten. Bereits vierzehn Tage vor den abgeurteilten Taten hatte er deshalb - nach einigem Alkoholgenuß - das spätere Tatopfer, den obdachlosen S., zunächst mit Steinwürfen und sodann durch Pistolenschüsse in das Wasser und in die Luft aus einer Nische unter der Brücke, in die dieser sich zum Schlafen gelegt hatte, vertrieben und gezwungen, in das 10 Grad kalte Wasser der Wakenitz zu springen. Anschließend hatte er S. aufgefordert, zu verschwinden und sich nicht wieder blicken zu lassen. Dieser entfernte sich zunächst mit nassen Kleidern. Als er Anstalten machte, zurückzukehren, hatte der Angeklagte ihn mit vorgehaltener Pistole gezwungen, weiter in Richtung Innenstadt zu gehen. Am Tattage, morgens gegen 4.00 Uhr, entschloß sich der Angeklagte, wiederum nach Alkoholgenuß, nachzusehen, ob seine letzte Aktion erfolgreich gewesen sei. Mit geladener Pistole bewaffnet ging er erneut zur Moltkebrücke. Als er aus der Nische, aus der er beim letzten Mal den Stadtstreicher vertrieben hatte, ein Schnarchen hörte, schrie er zunächst voller Wut, der Stadtstreicher solle herauskommen; sodann schoß er "schräg nach oben" mit seiner Pistole im Sekundenabstand aus ca. fünf Meter Entfernung zweimal in die 2,25 m breite und 1,25 m hohe Nische. Wer sich dort befand, konnte der Angeklagte wegen der völligen Dunkelheit nicht erkennen. Nach den Schüssen ging er weiter zum Wanderweg am Ufer des Flusses hinunter. Tatsächlich nächtigte in der Brückennische wiederum S., der durch einen der Schüsse am linken Oberschenkel getroffen wurde. Er jammerte "au' mein Bein", rutschte die Böschung hinunter und setzte sich auf die Ufermauer, wobei er vor Schmerzen stöhnte. Im Schein der unter der Brücke befindlichen Lampe erkannte der Angeklagte nunmehr, daß es sich um denselben Mann wie vor vierzehn Tagen handelte. Mit der Pistole in der Hand trat er etwa einen halben Meter zurück. Es entwickelte sich ein kurzes Gespräch zwischen dem Angeklagten und S.. Der Angeklagte schoß ihm sodann aus ca. zwei Meter Entfernung in den Kopf, so daß dieser innerhalb weniger Minuten verstarb. Nach den Feststellungen erschoß der Angeklagte ihn aus Wut darüber, daß der Stadtstreicher trotz des früheren Vorfalls wieder an die alte Stelle zurückgekehrt war und aus Verärgerung über die Personen - zu denen er sein Opfer rechnete -, die für die Verunreinigung der Grünanlagen im Bereich des Tatortes verantwortlich waren.
Das Landgericht hat nicht verkannt, daß die objektiven Umstände, die Anlaß für die Wut und den Ärger des Angeklagten waren, für sich genommen als niedrig im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB zu werten sind. Es hat jedoch gemeint, einer Würdigung der Beweggründe des Angeklagten als nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehend und deshalb besonders verachtenswert, stünden die Lebensverhältnisse, insbesondere die Persönlichkeit des Angeklagten, entgegen. Die Ausführungen hierzu sind in dieser Allgemeinheit unvollständig und unklar und deshalb nicht rechtsfehlerfrei.
Es trifft zwar zu, daß die Wertung, ob ein Tötungsmotiv als "niedrig" einzustufen ist, einer Gesamtwürdigung bedarf, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt, mithin alle inneren wie äußeren Faktoren, die für die Handlungsantriebe des Täters maßgebend waren (vgl. BGHSt 35, 116, 127 [BGH 02.12.1987 - 2 StR 559/87]; BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 16; BGH bei Holtz, MDR 1980, 1001). Namentlich dann, wenn Tatmotive wie Wut, Zorn und Verärgerung den Täter zur Tötung eines Menschen veranlaßt haben, kommen seinen persönlichen Verhältnissen und seiner Persönlichkeit Bedeutung für die Frage zu, ob die tatauslösenden Motive ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen oder ob sie menschlich verständlich sind (vgl. BGH NStZ 1984, 261; BGHR a.a.O. niedrige Beweggründe 11 jeweils m.w.N.). Sollte das Landgericht mit seinen - knappen - Ausführungen zum Ausdruck bringen wollen, im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Angeklagten, dem der psychiatrische Sachverständige eine hochabnorme Persönlichkeit und deshalb eine schwere andere seelische Abartigkeit attestiert hat, sei sein Verhalten nachvollziehbar und verständlich, jedenfalls nicht auf sittlich tiefster Stufe stehen zu werten, hätte dies der näheren Darlegung bedurft. Angesichts der Merkmale, die der Sachverständige für die Bewertung der Persönlichkeit des Angeklagten als maßgeblich angeführt hat, versteht sich diese Wertung nicht von selbst. Danach ist der Angeklagte egozentrisch, geltungsbedürftig, empfindlich und in der Selbstwahrnehmung gestört; er verfügt über einen "eingeschränkten Auffassungs- und Wahrnehmungsstil", eine gewisse Starrheit im Denken, emotionale Eingeengtheit, Undifferenziertheit sowie ein deutlich erhöhtes Aggressionspotential und neigt zu paranoidem Umwelterleben. Eine derart zu umschreibende hochabnorme Persönlichkeitsstruktur mag den Begriff der schweren anderen seelischen Abartigkeit erfüllen und die Zubilligung erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit - wie hier geschehen - rechtfertigen. Die vom Sachverständigen aufgeführten Umstände charakterisieren jedoch im wesentlichen den Angeklagten als einen Menschen, der seine Ansichten und Überzeugungen zum alleingültigen Maßstab für Recht und Ordnung macht und sich deshalb zum Herrn über Leben und Tod eines aufgrund seiner Lebensweise ihm mißliebigen Mitmenschen aufschwingt. Dafür, daß der Angeklagte in der Tatsituation in seinem Realitätsbezug oder Umwelterleben gestört gewesen sein könnte, bieten die bisherigen Feststellungen keine Anhaltspunkte. Eine derartige Persönlichkeitsstruktur ist - für sich genommen - nicht geeignet, die Tötung eines Menschen, der sich nichts anderes hat zuschulden kommen lassen, als daß er Obdachlosenkreisen angehört und eine frühere Maßregelung durch den Angeklagten nicht zum Anlaß genommen hat, seinen Schlafplatz aufzugeben, menschlich verständlich erscheinen zu lassen und bieten keinen beachtlichen Grund, der der Wertung der Handlungsantriebe des Angeklagten als auf sittlich tiefster Stufe stehend entgegenwirken könnte.
Auch der Umstand, daß der Angeklagte an einem "mäßigen Hirnschaden" leiden soll, ändert unter den gegebenen Umständen hieran nichts. Nach den in den Urteilsgründen wiedergegebenen Bekundungen des Sachverständigen fanden sich als Hinweise für eine mäßig ausgeprägte Hirnschädigung lediglich Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, die weder in Veränderungen der Hirnstromkurve noch in Beeinträchtigungen der Gehirnsubstanz ihren Niederschlag gefunden haben. Aus welchem Grund Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen geeignet sein sollen, auf die Bewertung des Tatmotivs des Angeklagten Einfluß zu nehmen, erschließt sich aus den Urteilsgründen nicht. Dasselbe gilt im übrigen auch, soweit dem Angeklagten unter anderem auch wegen dieser diffusen Hirnschädigung eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zugebilligt worden ist.
Ebenso ist die Tatsache, daß der Angeklagte zur Tatzeit unter Alkoholeinfluß stand - die maximale Blutalkoholkonzentration betrug ca. 2 Promille - allein nicht schlechthin geeignet, die Niedrigkeit seiner Motive in Frage zu stellen. Dem Urteil ist nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen, ob das Landgericht bei der Bewertung dieses, von ihm allerdings ersichtlich nur als sekundär herangezogenen Umstandes hinreichend berücksichtigt hat, daß der Angeklagte ebenfalls unter Alkoholeinfluß stehend bereits 14 Tage vor der Tat gegen sein Opfer ohne berechtigten Grund vorgegangen ist und die Tatsituation mit Bedacht herbeigeführt hat.
Aber auch dann, wenn das Landgericht mit seinen Ausführungen zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe darlegen wollte, es habe jedenfalls nicht festzustellen vermocht, daß die subjektiven Voraussetzungen dieses Mordmerkmals gegeben waren, genügen die Urteilsgründe den rechtlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Mordvorsatz muß auch die Mordmerkmale in ihren tatsächlichen Voraussetzungen erfassen. Bei der Prüfung der niedrigen Beweggründe gehört dazu, daß der Täter die Umstände kennt und mit seinem Bewußtsein erfaßt, welche die Bewertung seines Handlungsantriebes als niedrig begründen. Ihre - rechtliche - Bewertung als niedrig, braucht der Täter nicht vorzunehmen oder nachzuvollziehen. Auf seine eigene Einschätzung oder rechtsethische Wertung kommt es nicht an (vgl. BGHSt 6, 329; BGHR a.a.O. niedrige Beweggründe 13 m.w.N.). Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, daß der Angeklagte die tatsächlichen Umstände, die seinem Motiv zugrundelagen, verkannt haben könnte, ergeben die bisherigen Urteilsgründe nicht. Allerdings muß der Täter, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und mit seinem Willen steuern können (vgl. BGHR a.a.O. niedrige Beweggründe 15 m.w.N.). Dafür, daß diese dem Schuldprinzip Rechnung tragenden Anforderungen zum Zeitpunkt der Tat bei dem Angeklagten nicht vorlagen, bieten die bisherigen Feststellungen und die Erwägungen des Landgerichts keine ausreichende Grundlage. Es handelt sich weder um eine Spontan- noch um eine Affekttat, bei der der Täter von heftigen Gemütsbewegungen gleichsam "überrollt" wird. Die Besonderheiten der Persönlichkeit des Angeklagten, seine "Hirnschädigung" und seine Alkoholisierung zum Zeitpunkt der Tat bedürfen aus den bereits dargelegten Gründen auch in diesem Zusammenhang neuer Prüfung.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Begründung, mit der das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz hinsichtlich der ersten beiden Schüsse in die Brückennische ausgeschlossen hat, ebenfalls nicht ausreicht. Der Angeklagte wußte, daß in der Nische ein Mensch schlief, weil er ihn dort schnarchen hörte. Er hat ihn aus einer Schußentfernung von nur fünf Metern im Oberschenkel unterhalb der Gesäßfalte getroffen. Dies nahm er billigend in Kauf. Er hatte es angesichts der völligen Dunkelheit und der Größe der Nische nicht in der Hand, wo und wie er traf. Wenn das Landgericht unter diesen Umständen von bedingtem Körperverletzungsvorsatz ausgeht, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, warum ein bedingter Tötungsvorsatz nicht vorliegen soll. Daß es dem Angeklagten in erster Linie darauf ankam, den Stadtstreicher aus der Nische zu vertreiben, schließt lediglich einen direkten Tötungsvorsatz aus, sagt jedoch für sich genommen nichts darüber aus, ob der Angeklagte erkannte und möglicherweise in Kauf nahm, den Stadtstreicher unter Umständen tödlich zu verletzen.