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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 09.01.2023, Az.: 2 BvR 2244/20

Antrag auf Zulassung eines Beistands

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
09.01.2023
Aktenzeichen
2 BvR 2244/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 39073
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230109.2bvr224420

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 09.11.2020 - AZ: 2 Ws 228/19 WA

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (...),
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. November 2020 - 2 Ws 228/19 WA -
und Antrag auf Zulassung eines Beistands
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Wallrabenstein
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 9. Januar 2023 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung von (...) als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Dem Antrag auf Zulassung eines Bevollmächtigten - auszulegen als Antrag auf Zulassung eines Beistands - ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 [BVerfG 22.07.1958 - 1 BvR 49/58] <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 2018 - 2 BvR 492/18 -, Rn. 1). Es ist jedoch nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Huber
Kessal-Wulf
Wallrabenstein