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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.09.1993, Az.: BVerwG 4 NB 35.93

Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts; Beschwerde gegen die Nichtvorlage der Rechtssache im Normenkontollverfahren; Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anforderungen an eine krankheitsbedingte Handlungsunfähigkeit in rechtlichen Angelegenheiten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.09.1993
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 35.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 22104
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 18.12.1991 - AZ: 4 NG 1417/90
nachfolgend
BVerwG - 16.11.1993 - AZ: BVerwG 4 NB 35.93

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. September 1993
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Dr. Lemmel und Halama
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, dem Antragsteller für die Beschwerde gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 1991 ergangen ist, Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die hinreichende Aussicht auf Erfolg, von der der nach § 166 VwGO entsprechend anwendbare § 114 Satz 1 ZPO die Bewilligung abhängig macht. Die auf § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig, denn sie ist, was der Antragsteller selbst nicht verkennt, verfristet.

2

Für die insoweit beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum. Wie aus § 60 Abs. 1 VwGO erhellt, kommt eine Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach § 60 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO ist der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers nicht erfüllt.

3

Eine Krankheit greift als Entschuldigungsgrund für die Versäumung einer Rechtsmittelfrist nur dann durch, wenn sie so schwer war, daß der von ihr betroffene Verfahrensbeteiligte nicht bloß unfähig war, selbst zu handeln, sondern auch außerstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfange zu informieren (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. Juli 1962 - BVerwG 8 B 186.60 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 20).

4

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß er in diesem Sinne krankheitshalber verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Den von ihm vorgelegten ärztlichen Attesten vom 25. Juni und vom 20. Juli 1992 ist zwar zu entnehmen, daß bei ihm im Winter 1991/92 eine Depression mit Schwächeanfällen, Beklemmungszuständen und schweren Schlafstörungen diagnostiziert wurde, die eine Dauermedikation mit Antidepressiva und zeitweise auch mit Tranquilizern erforderlich machte. Damit allein ist aber noch nicht glaubhaft gemacht, daß er im maßgeblichen Zeitraum in rechtlichen Angelegenheiten handlungsunfähig war. Ganz im Gegenteil kann als Beleg dafür, daß er trotz seiner Erkrankung sehr wohl in der Lage war, am Fortgang des Normenkontrollverfahrens Anteil zu nehmen, der Umstand gewertet werden, daß er dem Normenkontrollgericht mit Schreiben vom 9. Februar 1992 seine neue Anschrift mitteilte und darum bat, ihm die Post, die ihm wegen seines Umzugs nicht hatte zugestellt werden können, unter dieser Adresse zuzuleiten. Jedenfalls geben die ärztlichen Bescheinigungen nichts dafür her, daß er sich in einem Zustand befand, der es ihm auch unmöglich machte, sich nach der Zustellung des Normenkontrollbeschlusses am 14. Februar 1992 hilfesuchend an den von ihm später betrauten Prozeßbevollmächtigten zu wenden, der ausweislich der Normenkontrollakte aus dem beim Verwaltungsgericht Darmstadt anhängigen Klageverfahren mit dem Sachverhalt ohnehin schon vertraut war und es zur Fristwahrung zudem damit hätte bewenden lassen können, die Beschwerde einzulegen und die Begründung einem weiteren Schriftsatz vorzubehalten (vgl. § 47 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

5

Hinzu kommt, daß die ärztlichen Atteste keine Auskunft darüber geben, wann das vom Antragsteller geltend gemachte Hindernis entfallen ist. Angaben hierzu sind indes nicht entbehrlich. Denn zu den der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags dienenden Tatsachen, die innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgetragen werden müssen, gehören notwendigerweise auch die Umstände, aus denen sich ergibt, daß der Antragsteller nach Behebung des für die Fristversäumung ursächlichen Hindernisses rechtzeitig um die Wiedereinsetzung nachgesucht hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. August 1984 - BVerwG 9 B 10609.83 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 142). Der Wiedereinsetzungsantrag ist am 22. Juni 1992 beim Normenkontrollgericht eingegangen. Die Bescheinigungen vom 25. Juni und vom 20. Juli 1992 deuten darauf hin, daß der geschilderten Beschwerdesymptomatik nur im Winter 1991/92 das Attribut "erheblich" zukam. Dagegen lassen sich ihnen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß der Zustand, der Anlaß für eine "eingreifende medikamentöse Therapie" bot, bis Anfang Juni 1992 fortdauerte.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Lemmel
Halama