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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.02.1969, Az.: VIII ZR 58/67

Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrags; Rücktritt vom Kaufvertrag; Vorliegen einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.02.1969
Aktenzeichen
VIII ZR 58/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11904
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 23.01.1967
LG Bielefeld

Fundstellen

  • DB 1969, 610-611 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1969, 655 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 975-976 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Umständen eine bei der Abwicklung eines Kaufvertrages vom Verkäufer bewiesene Unzuverlässigkeit dazu führen kann, daß sich der ausländische Käufer ohne Nachfristsetzung vom Vertrage lösen darf.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1969
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Dr. Messner.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Januar 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Mit Schreiben vom 12. Juni 1961 bestellte die Beklagte bei der Klägerin 2 Drehbänke der Type SK mit Kröpfung, Planschieber und Kopiereinrichtung zum Stückpreis von 31.503 DM. Mit Auftragsbestätigung vom 23. Juni 1961 bestätigte die Klägerin die Bestellung zu den der Beklagten bekannten Lieferbedingungen des. Vereins Deutscher Werkzeugmaschinenfabriken, Ausgabe 501 (VW). Hinsichtlich der Lieferzeit, die 8 bis 9 Monate betragen sollte, war in § 5 der Bedingungen des VDW bestimmt:

"Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind und bezieht sich auf Fertigstellung im Werk ... Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Ausschußwerden - im eigenen Werk oder beim Unterlieferer -, verlängern die Lieferfrist angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten."

2

Am 27. September 1961 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie könne die beiden Drehbänke bis zum Jahresende liefern, falls bis zum 10. Oktober 1961 eine weitere Bestellung über 2 Schwerdrehbänke der Type "K" bei ihr eingehe. Nach einer Aktennotiz des Inhabers der Klägerin vom 14. Oktober 1961 bestellte die Beklagte an diesem Tage fernmündlich 1 "K"-Drehbank. Des weiteren enthält die Aktenstelle die Notiz "Lieferung bis Ende Dezember 1961 (SK-Bänke)". Als die Lieferung der Klägerin ausblieb, schrieb die Beklagte ihr am 16. Februar 1962:

"Es ist mit Erstaunen, daß wir konstatieren müssen, daß wir noch nicht bis heute eine feste Bestätigung auf eine genaue Lieferzeit von Ihnen erhalten haben. Sie haben doch uns versprochen, daß Sie diese schriftlich bestätigen wollten. Wie Sie noch verstehen müssen, setzen Sie uns in großen Schwierigkeiten durch wiederholten Malen die Lieferung aufzuschieben und jetzt müssen wir auf das entschiedenes verlangen, daß Sie die verabredene Lieferzeit auf beide bestellten Plan-Drohbänke bis Ende dieses Monats einhalten."

3

Am 24. Juli 1962 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung über eine der beiden Drehbänke, deren Ankunft sie ankündigte. In den. Rechnungsbetrag waren die Preise für die Kröpfung und die Kopiereinrichtung sowie ein Preiserhöhungszuschlag einbegriffen. Als die Drehbank Anfang August 1961 geliefert wurde, fehlten die Kopiereinrichtung und die Kröpfung. Die Beklagte setzte bei ihrer Zahlung den Betrag für die Kopiereinrichtung ab, bezahlte jedoch versehentlich die in Rechnung gestellte Kröpfung. Die Klägerin vorsprach, den überzahlten Betrag bei der Abrechnung der zweiten Drehbank gutzubringen.

4

Nach Ankunft dieser ersten Drehbank hatte der damalige Angestellte der Klägerin D. die Beklagte aufgesucht, um weitere Bestellungen entgegenzunehmen. Nach seiner Rückkehr bestätigte die Klägerin in ihrem Schreiben vom 9. August 1962 die Bestellung einer Schwerdrehbank der Type "K" zum Preise von 61.300 DM. Die Beklagte wies die Bestätigung zurück, weil sie sich nicht mit dem Angebot des Dann decke.

5

In Beziehung auf die am 12. Juni 1961 bestellten beiden Drehbänke wird in dem Schreiben vom 23. August 1962 ausgeführt:

"Trotz unserer wiederholten Zuschriften an Sie sind die zwei erst bestellten Drehbänke Typ SK noch nicht geliefert, und erst vor kurzem bekamen wir 1 Stück Typ SK, der auch nicht mit unserem Auftrag in Übereinstimmung war, aber trotzdem hatten Sie doch einen extra Preis hierfür berechnet.

In der nächsten Zeit wollen wir dazu Stellung nehmen, ob wir den Auftrag über den letzten der zwei Drehbänke annulieren sollen. Wir haben ganzes Recht, es zu tun, da die Lieferzeit so viel überschritten ist, daß wir sogar dazu berechtigt sein werden einen Ersatz für Erzeugungsverlust wegen der Lieferzeit, die mehr als 8 Monate überschritten ist, zu verlangen."

6

Die Klägerin teilte der Beklagten in ihrem Antwortschreiben vom 10. September 1962 mit, daß sie die noch ausstehende zweite Drehbank schnellstens liefern werde. Der angekündigten Annullierung des Kaufvertrages widersprach sie. In Bezug auf die von ihrem Angestellten Dann geführten Verhandlungen bestätigte sie nunmehr die Bestellung einer "Lieber-Hochleistungs-Schwerdrehbank" der Type "SS/K" (anstelle der am 9. August 1962 bestätigten Type "K"). Dieses Schreiben ließ die Beklagte zunächst unbeantwortet.

7

Auch in der Folgezeit blieb die Lieferung der zweiten Drehbank aus. Dagegen mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 9. Januar 1963 eine Anzahlung von 15.486 DM für die "SS/K"-Bank an.

8

Nunmehr wies die Beklagte am 12. Januar 1963 die Bestätigung über die "SS/K"-Bank vom 10. September 1962 mit der Begründung zurück, daß sich auch diese Bestätigung nicht mit dem seinerzeitigen Angebot des Angestellten D. decke. In demselben Schreiben vom 12. Januar 1963 beanstandete sie erneut die Nichtlieferung der Kopiereinrichtung zur ersten Drehbank, die fehlende Kröpfung und die ausgebliebene Lieferung der zweiten Bank mit Kopiereinrichtung.

9

Am Schluß dieses Schreibens heißt es:

"Wie es geht aus obigem hervor, hat der ganze Geschäftsverbindung mit Ihrer Firma von unserer Seite betrachtet sehr unbefriedigend gewesen, und wir betrachten alle weitere Verbindung als unmöglich, und wünschen unter keinen Umständen mehr Maschinen von Ihnen zu empfangen.

..."

10

Die Klägerin verlangte Schadensersatz wegen der Weigerung der Beklagten, die Kopiereinrichtung zur ersten Drehbank und die zweite Drehbank nebst der zu dieser gehörenden Kopiereinrichtung abzunehmen. Ihren entgangenen Gewinn berechnet sie mit 7.290,61 DM. Diesen Betrag hat sie nebst Zinsen eingeklagt. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

11

I.

Die auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gerichtete Klage konnte keinen Erfolg haben, weil sich die Beklagte mit Recht vom Vertrage gelöst hat.

12

II.

Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 12. Januar 1963 von dem im Juni 1961 mit der Klägerin abgeschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten ist, soweit dieser noch nicht abgewickelt war. Nach seiner Ansicht hat sich die Klägerin sowohl mit der Lieferung der zur ersten Drehbank gehörenden Kopiereinrichtung als auch mit der Lieferung der zweiten Drehbank nebst Zubehör in Verzug befunden. Das Berufungsgericht vermißt aber die gemäß § 326 BGB der Rücktrittserklärung vorauszuschiekende Fristsetzung sowie die Androhung, die Leistung nach ergebnislosem Ablauf der Frist abzulehnen. Im Schreiben vom 16. Februar 1962 habe die Klägerin zwar eine Frist zur Leistung gesetzt, eine Ablehnungsandrohung aber unterlassen. Im Schreiben vom 23. August 1962 sei nun zwar eine Androhung enthalten, es fehle aber eine Fristsetzung. Das Berufungsgericht hält den Rücktritt dennoch für begründet, weil die Klägerin durch ihr Gesamtverhalten eine solche Unzuverlässigkeit an den Tag gelegt habe, daß der Beklagten im Januar 1963 nicht mehr habe zugemutet werden können, länger am Vertrage festzuhalten. Diese Unzuverlässigkeit entnimmt es folgenden Umständen.

13

Da die Parteien die Lieferfrist bis Ende 1961 abgekürzt hätten, habe sich die Klägerin, so führt es aus, im Januar 1963 mit den noch ausstehenden Leistungen bereits ein ganzes Jahr im Verzuge befunden. Nach verschiedenen Mahnungen habe die Klägerin die Lieferung der zweiten Drehbank "schnellstens" versprochen, ohne dieses Versprechen jedoch einzuhalten.

14

Weitere Vertragswidrigkeiten sieht das Berufungsgericht darin, daß die Klägerin die zur ersten Bank gehörende Kopiereinrichtung und Kröpfung in Rechnung gestellt habe, ohne diese Leistungen jemals zu erbringen und daß sie nach Lieferung der ersten Drehbank der Beklagten sogar die während des Verzuges eingetretenen Preiserhöhungen angelastet habe. Schließlich vertritt das Berufungsgericht den Standpunkt, daß die Klägerin bei dem Versuch, mit der Beklagten ein weiteres Geschäft über die Lieferung von Drehbänken zustande zu bringen, eine Bestellung bestätigt habe, die die Beklagte überhaupt nicht oder doch nicht in dieser Form abgegeben habe.

15

III.

Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand.

16

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin, wie die Revision meint, die vom Berufungsgericht angenommene Abkürzung der Lieferfrist bis Ende 1961 nur unter der Bedingung eingegangen war, die Beklagte werde 2 schwere Drehbänke zusätzlich bestellen und ob dann diese Bedingung ausgeblieben ist. Folgt man der Revision, so war die Lieferfrist auf alle Fälle Ende März 1962 abgelaufen, weil bis dahin im Werk der Klägerin keine Umstände eingetreten waren, die gemäß § 5 Abs. 1 der Lieferbedingungen zu einer automatischen Verlängerung der Lieferzeit hätten führen können. Das hat das Berufungsgericht entgegen der Rüge der Revision rechtlich einwandfrei festgestellt. Es konnte ohne Rechtsverstoß, für die Beklagte günstige Schlüsse daraus ziehen, daß die Klägerin die Voraussetzungen des § 5 a.a.O. nicht substantiiert dargelegt und sich überdies, wenn auch möglicherweise nur unter der Bedingung weiterer Bestellungen, sogar zu einer Abkürzung der Lieferfrist bereitgefunden hatte. Wäre die Lieferfrist erst Ende März 1962 abgelaufen gewesen, so ergäbe sich hieraus allerdings, daß die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 16. Februar 1962 vor Fälligkeit der Leistung gemahnt hätte. Aber auch hierauf kann es im Ergebnis schon deshalb nicht ankommen, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht darauf abstellt, daß im Zeitpunkt des Rücktritts der. Beklagten (Januar 1963) die Voraussetzungen des § 326 BGB vorgelegen haben, es vielmehr die Berechtigung zum Rücktritt aus einer positiven Vertragsverletzung der Klägerin herleitet, die der Beklagten das weitere Festhalten am Vertrage unzumutbar erscheinen ließ. Deshalb braucht auch nicht entschieden zu werden, ob etwa in dem Schreiben vom 23. August 1962 eine Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung enthalten ist. Eine Mahnung im Sinne des § 284 BGB ist entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht allerdings aus diesem Schreiben unzweideutig zu entnehmen. Denn, wenn sich auch die Beklagte ihre Stellungnahme, ob sie den Vertrag annullieren werde, noch vorbehalten hat, so schließt das entgegen der Ansicht der Revision nicht aus, dem Schreiben im übrigen zu entnehmen, daß die Beklagte auf eine sofortige Erfüllung des Vertrages drängte. Dieses Ergebnis ist als das mindere auch in der vom Berufungsgericht gefundenen Auslegung des Schreibens enthalten, das nach Ansicht des Berufungsgerichts, wie angeführt, sogar eine Ablehnungsandrohung im Sinne des § 326 Abs. 1 BGB enthalten soll.

17

Bei der Prüfung der Frage, ob sich das Verhalten der Klägerin als eine so schwerwiegende Vertragsverletzung darstellte, daß sich die Beklagte, auch ohne den Weg des § 326 BSB zu beschreiten, vom Vertrage lösen durfte, kann somit davon ausgegangen werden, daß im Januar 1963 die Lieferfrist bereits länger als 9 Monate überschritten war und daß sich die Klägerin seit Zugang des Schreibens vom 23. August 1962 mit der Lieferung der zweiten Drehbank sowie der zur ersten Drehbank gehörenden Kopiereinrichtung und der Kröpfung im Verzuge befand. Weiter ist aus den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der Art und Weise, wie die Klägerin das Vertragsverhältnis abwickelte und die weiteren mit der Lieferung der streitigen Drehbänke im Zusammenhang stehenden Bestellungen der Beklagten behandelte, folgendes zu entnehmen:

18

Die Klägerin stellte der Beklagten eine zur ersten Drehbank gehörende Kopiereinrichtung in Rechnung, ohne sie bei der Anfang August 1962 erfolgten Anlieferung der ersten Drehbank mitzuliefern, ohne diese Lieferung trotz ständiger Mahnungen der Beklagten nachzuholen und ohne der Beklagten für ihr Verhalten eine befriedigende Erklärung zu geben. Auch ihr Prozeßvortrag ergibt nichts dafür, daß diese Lieferung der Klägerin irgendwelche Schwierigkeiten bereiten konnte. Die Klägerin hat weiterhin die Vornahme der zur ersten Drehbank gehörenden Kröpfung unterlassen und diese Ausführung nicht nachgeholt, obwohl die Beklagte auch diese Leistung verschiedentlich angemahnt und den hierauf entfallenden Rechnungsbetrag bereits im August 1962 bezahlt hatte. Schließlich hat die Klägerin der Beklagten im Schreiben vom 10. September 1962 schnellste Lieferung der zweiten Drehbank versprochen, ohne in der Folgezeit dieses Versprechen einzuhalten. Sie hat dann aber zweimal angebliche Bestellungen der Beklagten auf eine weitere Drehbank bestätigt, die den Rahmen der hierüber geführten Verhandlungen erheblich überschritten. Obwohl die Klägerin die zweite Drehbank aus der Bestellung vom 12. Juni 1961 im Januar 1963 noch nicht geliefert hatte, hat sie dann am 9. Januar 1963 einen Rechnungsbetrag von 15.486 DM für eine schwere Drehbank angemahnt, die die Beklagte gar nicht bestellt hatte.

19

Auch wenn davon ausgegangen wird, daß die Lieferzeit für die beiden Drehbänke aus der Bestellung vom Juni 1961 nicht schon, wie das Berufungsgericht annimmt, Ende 1961 abgelaufen war und daß die Klägerin mit den im August 1962 noch ausstehenden Leistungen erst mit dem Zugang des Schreibens vom 23. August 1962 in Verzug geriet, so daß der Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht der Vorwurf gemacht werden kann, sie habe der Beklagten für die erste Drehbank zu Unrecht die inzwischen eingetretenen Preiserhöhungen angelastet, so zeigt doch die Geschäftsgebarung der Klägerin immer noch ein so erhebliches Maß von Unzuverlässigkeit, daß der Beklagten nach Treu und Glauben im Januar 1963 ein weiteres Festhalten am Vertrage nicht mehr zugemutet worden konnte.

20

Es ist anerkannten Rechtes, daß sich eine Partei nicht am Vertrage festhalten zu lassen braucht, wenn der Vertragspartner bei der Abwicklung des Vertrages durch schuldhaftes Verhalten eine solche Unsicherheit in das Vertragsverhältnis hineinbringt, daß dem Vertragstreuen Teile die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. u.a. Senatsurteil vom 25. März 1958 - VIII ZB 62/57 = LM § 276 (H) Nr. 3). Dabei ist weder Voraussetzung, daß die Vertragsuntreue in einer hartnäckigen und endgültigen Erfüllungsverweigerung liegt, noch wird der Rücktritt dadurch ausgeschlossen, daß die Vertragsuntreue im wesentlichen in einer schuldhaften Verzögerung (Verzug) der Leistung besteht. Denn einerseits ist die Erfüllungsverweigerung keineswegs die einzige positive Vertragsverletzung, die den Vertragstreuen Teil zum Rücktritt berechtigt. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben führen vielmehr dazu, daß auch jede andere schwerwiegende Unzuverlässigkeit des vertragsuntreuen Teiles dieselben folgen nach sich ziehen kann wie die Erfüllungsverweigerung, vorausgesetzt nur, daß diese Unzuverlässigkeit sich als so schwerwiegend darstellt, daß dem anderen Teile die Fortsetzung des Vertrages nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. Nicht zu vertreten wäre es dann aber auch, ein solches Verhalten des vertragsuntreuen Teiles aus der Gesamtwürdigung auszuschließen, das sich als bloße schuldhafte Verzögerung der Leistung darstellt. Denn auch ein solches Verhalten kann zusammen mit der sonstigen Handlungsweise des vertragsuntreuen Partners die oben gekennzeichnete, zur Unzumutbarkeit einer Vertragsfortsetzung führende Unzuverlässigkeit erkennen lassen (vgl. das nicht veröffentliche Senatsurteil vom 14. Juni 1965 - VIII ZR 141/63 -). In die Gesamtwürdigung können auch Ereignisse einbezogen werden, die die streitige Lieferung nicht unmittelbar betreffen. Das hat das Berufungsgericht insofern getan, als es der Klägerin das bei der Bestätigung der weiteren angeblichen Bestellungen gezeigte unkorrekte Verhalten angelastet hat. Die in dieser Richtung unter Bezugnahme auf RGZ 161, 100, 104 vorgetragene Rüge der Revision ist nicht begründet. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht den Schwerpunkt der der Klägerin vorzuwerfenden Vertragsuntreue in der Verletzung des hier streitigen Liefervertrages vom Juni 1961 sieht und daß es aus dem sonstigen Verhalten nur Schlüsse auf den Grad der bei der Klägerin festzustellenden geschäftlichen Unzuverlässigkeit zieht. Gegen eine solche Einbeziehung in die Gesamtwürdigung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Welche Rechtsfolgen sich ergäben, wenn sich die Unzuverlässigkeit der Beklagten nur außerhalb der Abwicklung des streitigen Liefervertrages gezeigt hätte, der Klägerin also im Rahmen des streitigen Liefervertrages eine Vertragsuntreue überhaupt nicht vorzuwerfen wäre, bedarf daher keiner Entscheidung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 18. November 1958 - VIII ZR 148/57 = LM BGB § 326 (H) Nr. 4 und das nicht veröffentlichte Senatsurteil vom 31. Mai 1960 - VIII ZR 132/59 - S. 12). Unerheblich ist es auch, daß die Verhandlungen über die Lieferung weiterer Drehbänke überhaupt nicht zu einem wirksamen Vertragsschluß geführt haben. Auch dann gehört das bei diesen Verhandlungen gezeigte Verhalten der Klägerin aus den angeführten Erwägungen in die hier vorzunehmende Gesamtwürdigung hinein.

21

Eine der Lage allein gerecht werdende Gesamtschau zeigt eine so hohe Unzuverlässigkeit der Klägerin, daß der Beklagten in der Tat nicht mehr zugemutet werden konnte, am Vertrage festzuhalten.

22

Für die Beklagte unerträglich war bereits die Leistungsverzögerung um das Doppelte der Lieferzeit, die sie außerstande setzen mußte, vernünftige geschäftliche Dispositionen zu treffen. Das im Anschluß an die Lieferung der ersten Drehbank abgegebene Versprechen, nunmehr auch die zweite schnellstens zu liefern, war an sich geeignet, eine Beruhigung der Lage zu schaffen. Es mußte aber bei jedem einsichtigen Geschäftspartner ins Gegenteil umschlagen, nachdem dieses Versprechen wiederum gebrochen wurde und die Lieferung auch nach Ablauf von mehreren Monaten nicht eintraf. Rechnet man hinzu, daß sich die Klägerin um die fehlenden Zubehörteile der ersten Drehbank überhaupt nicht mehr kümmerte und bei den Verhandlungen über weitere Lieferungen wiederum über die Interessen ihres Geschäftspartners in einer im Geschäftsverkehr ungewöhnlichen rücksichtslosen Weise hinwegging, so mußte die Beklagte im Januar 1963 den Eindruck gewinnen, sie könne mit diesem Geschäftspartner weder den Vertrag vom Juni 1961 in einer für sie noch zumutbaren Weise zu Ende abwiekeln, noch könne sie sich mit weiteren Bestellungen an einen so unzuverlässigen Partner binden. Diese zutage getretene Unzuverlässigkeit würde schon einen inländischen Geschäftspartner berechtigt haben, sich ohne Einhaltung des in § 326 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Weges vom Vertrage zu lösen. Hinzu kommt, daß es sich hier um ein Exportgeschäft handelte. Die Klägerin mußte sich dessen bewußt sein, daß sie mit einem solchen Verhalten dem ausländischen Partner überobligationsmäßige Schwierigkeiten bereitete.

23

Der Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Feststellung des Verschuldens der Klägerin die Beweislast verkannt, ist nicht zu folgen. Soweit Verzug in Frage steht, oblag der Beklagten der Entlastungsbeweis, den sie nicht geführt hat. Im übrigen konnte das Berufungsgericht aus den Umständen des Falles auf ein Verschulden der Klägerin schließen. Was deren Vorhalten bei der Anbahnung eines neuen Geschäftes angeht, so stellt das Berufungsgericht ein Verschulden ihres Angestellten D. fest, das sich die Klägerin gemäß § 278 BGB anrechnen lassen muß.

24

IV.

Das Berufungsgericht hat somit die Klage zu Recht abgewiesen. Die Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar Artl
Dr. Mezger
Dr. Messner