Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.07.1996, Az.: BVerwG 3 B 44.96
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Widerruf der Approbation wegen Unzuverlässigkeit; Zeitablauf im Hinblick auf Fehlverhalten und Feststellung der Unzuverlässigkeit; Zulassungsregelung für Vertragsärzte; Verletzung der Aufklärungspflicht durch unterlassene Parteivernehmung; Verletzung allgemein verbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze ; Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.07.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 44.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 19027
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 08.11.1995 - AZ: 13 A 3455/93
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 18 Abs. 2 lit. e ÄrzteZV
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 137 Abs. 2 VwGO
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Frage, nach welchem Zeitablauf zwischen Fehlverhalten des Arztes und dem Widerruf der Approbation nicht mehr von einer Unzuverlässigkeit ausgegangen werden kann, ist in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise nicht klärungsfähig. Ihre Beantwortung kann nicht verallgemeinert werden, denn ob der Arzt unzuverlässig ist, bestimmt sich nach der Prognose, wie er seine beruflichen Pflichten in Zukunft erfüllen wird.
- 2.
Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit kommt es auf die weiteren Berufsaussichten des Arztes nicht an, so dass auch die Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Approbation hat.
- 3.
Die Prognoseentscheidung hinsichtlich der zu beurteilenden Zuverlässigkeit hat sich in erster Linie nicht an Erklärungen des Betroffenen, sondern an seinem durch sein Verhalten manifest gewordenen Charakter und seinen näheren Lebensumständen zu orientieren, so dass sich die Vernehmung des Klägers als Partei dem Berufungsgericht nicht aufdrängen mußte.
In der verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Borgs-Maciejewski
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. November 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage muß verallgemeinert werden können, denn nur für diesen Fall kann die Rechtseinheit durch die Entscheidung über die Revision gewahrt oder das Recht fortgebildet werden; sie muß im übrigen in dem erstrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein und der Klärung durch ein Revisionsverfahren bedürfen.
1.1
Die vom Kläger für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, "nach welchem Zeitablauf zwischen Einstellung von Falschabrechnungen und Widerruf der Approbation nicht mehr von einer Unzuverlässigkeit ausgegangen werden kann", ist in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise nicht klärungsfähig. Ihre Beantwortung kann nicht verallgemeinert werden, denn ob der Arzt unzuverlässig ist, bestimmt sich nach der Prognose, wie er seine beruflichen Pflichten in Zukunft erfüllen wird.
Maßgeblich sind die konkreten Umstände, nämlich die Situation des Arztes im Zeitpunkt der Prognosestellung, und sein vor allem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter. Je nach dem kommt dem Zeitablauf für die Frage nach der Zuverlässigkeit je nach Lage des Falles eine mehr oder weniger große Bedeutung zu. Da der Zeitablauf aber nicht allein ausschlaggebend ist, sondern nur ein Faktor unter anderen, können keine absoluten Zeitangaben gemacht werden, binnen der der Betroffene wieder zuverlässig wird (vgl. zur mangelnden Verallgemeinerbarkeit der Antworten auf derartige Fragestellungen: Beschluß vom 4. August 1993 - BVerwG 3 B 5.93 - Buchholz 418.20 Nr. 28).
Der Normgeber jedenfalls stellt keine Regelvermutung in der einen oder anderen Richtung auf. § 18 Abs. 2 lit. e ÄrzteZV, auf den der Kläger abstellt, sieht Erklärungen des Arztes darüber vor, ob er rauschgiftsüchtig ist, sich einer Entziehungskur wegen Trunksucht oder Rauschgiftsucht unterzogen hat und ob gesetzliche Hinderungsgründe der Ausübung des ärztlichen Berufs entgegenstehen; die Fünf-Jahres-Frist bezieht sich nur auf Rauschgiftsucht und Entziehungskuren wegen Trunksucht oder Rauschgiftsucht und betrifft im übrigen nicht die Zuverlässigkeit im allgemeinen. Auch das Bundessozialgericht hat keine Rechtsprechung dergestalt entwickelt, daß ein Arzt fünf Jahre nach den Vorkommnissen, die zur Annahme der Unzuverlässigkeit geführt haben, regelmäßig als zuverlässig zu gelten habe. Allerdings hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts (Urteil vom 24. November 1993 - 6 RKa 70/91 - BSGE 73, 234, 243) [BSG 24.11.1993 - 6 RKa 70/91] in einem Falle, in dem der Arzt sein Abrechnungsverhalten nach Ablauf des Jahres 1986 geändert hat, die Sache an das Landessozialgericht mit der Begründung zurückverwiesen, der Zeitablauf könne ein Anhaltspunkt dafür sein, daß der Arzt seine Eignung während des Verlaufs des Verfahrens wiedererlangt habe.
Die Frage, ob der Zeitablauf im Hinblick auf das konkrete Verhalten des Klägers den Schluß auf seine Unzuverlässigkeit zuläßt, und zwar bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich den Abschluß des Widerspruchsverfahrens (Beschluß vom 22. Juli 1982 - BVerwG 3 B 36.82 - Buchholz 418.21 Nr. 4), bleibt aber eine Frage des Einzelfalles und unterläge der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nur bei zugelassener Revision, die Zulassung der Revision vermag sie aber nicht zu begründen. Im übrigen würde ein in diesem Zeitpunkt gerechtfertigter Entzug der Approbation keineswegs bedeuten, daß der Betreffende auch später noch unzuverlässig und unwürdig zur Ausübung des Arztberufes wäre.
1.2
Die zweite vom Kläger für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, inwieweit das "geänderte Zulassungsrecht im Rahmen einer Abwägung auf Basis des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen" ist, bedarf zu ihrer Beantwortung keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens. Der Kläger weist auf zwei Aspekte der neuen Zulassungsregelung für Vertragsärzte hin, die seine Wiederzulassug - wie er meint - ausschlössen: zum einen auf die Altersgrenze, die nach § 98 Abs. 2 Nr. 12 SGB V auf die Vollendung des 55. Lebensjahres festgesetzt worden ist, und auf die Möglichkeit von Zulassungsbeschränkungen nach § 103 SGB V.
Die Regelung der Bundesärzteordnungüber den Widerruf der Approbation ist wegen der neuen Zulassungsverordnung nicht unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig geworden, denn es ist nach wie vor gerechtfertigt, die Betätigung eines Arztes zu unterbinden, die das Vermögen der Patienten, ihrer Kassen oder der an der Finanzierung des Gesundheitswesens Beteiligten nachhaltig gefährdet. Liegen Tatsachen vor, die auf eine derartige Gefährdung schließen lassen, so muß dem Arzt die Approbation entzogen werden, gleichgültig, ob er für die Zukunft Aussicht auf Wiedererteilung der Approbation und die Wiederzulassung als Vertragsarzt hat oder nicht; der Behörde steht insoweit weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zu. Den Patienten, ihren Kassen oder den an der Finanzierung des Gesundheitswesens Beteiligten ist nicht deshalb ein höheres Maß an Gefährdung ihres Vermögens zuzumuten, weil sich die ferneren Berufsaussichten des Arztes ungünstig darstellen.
Kommt es für die Beurteilung der Zuverlässigkeit auf die weiteren Berufsaussichten des Arztes nicht an, so hat auch die Änderung der Zulassungsverordnung keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Ob im übrigen die Befürchtungen des Klägers, er werde keine Zulassung als Vertragsarzt mehr erhalten, zutreffen, muß offenbleiben. Über die Frage der Wiederzulassung als Vertragsarzt entscheiden die Sozialsgerichte, die auch darauf abstellen, ob der Arzt aus wirtschaftlichen Gründen weiterhin zwingend auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen ist (vgl. die Urteile des 6. Senats des Bundessozialgerichts vom 24. November 1993 - 6 RKa 26/91 - BSGE 73, 223, 233 [BSG 24.11.1993 - 6 RKa 26/91] = SozR 3-5520 § 25 Nr. 1 und - 6 RKa 36/92 - SozR 3-2500 § 98 Nr. 3).
2.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
2.1
Das Berufungsgericht hat - entgegen der Auffassung des Klägers - seine Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO), nicht dadurch verletzt, daß es den Kläger nicht als Partei vernommen hat. Der Kläger hatte dies auch nicht beantragt. Dem Gericht erwächst allerdings eine Pflicht, - weitere - Ermittlungen anzustellen nicht nur durch Beweisanträge der Beteiligten (Beschluß vom 27. Dezember 1988 - BVerwG 3 B 29.88 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 Nr. 36 mit weiteren Nachweisen). Es erforscht vielmehr nach § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. An das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist es nicht gebunden. Die Vernehmung eines Beteiligten (§ 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO) ist auch im Verwaltungsstreitverfahren - wie sich aus § 98 VwGO in Verbindung mit dem dort in Bezug genommenen § 450 Abs. 2 ZPO ergibt - ein subsidiäres Beweismittel zur Aufklärung des Sachverhaltes,das grundsätzlich erst dann in Betracht kommt, wenn die Beweisaufnahme nach Ausschöpfung aller anderen Beweismittel Zweifel offenläßt (BVerwG, Beschluß vom 22. März 1973 - BVerwG 3 C 15.71 - Buchholz 310 § 108 Nr. 70; Urteil vom 22. August 1974 - BVerwG 3 C 15.73 - Buchholz 310 § 96 Nr. 17; Urteil vom 30. August 1982 - BVerwG 9 C 1.81 - Buchholz 402.24 § 28 Nr. 41). Derartige Zweifel, die durch eine Parteivernehmung hätten ausgeräumt werden können, sind in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt worden und auch dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Mag auch das künftige Verhalten des Klägers weitgehend von seinem Willen abhängen, so bedeutet das nicht, daß die Parteivernehmung in Fällen dieser Art ein unverzichtbares Beweismittel wäre; es geht nicht - wie bei Verwaltungsstreitverfahren über die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen - um die Ermittlung der gegenwärtigen Gesinnung des Klägers, also um eine sogenannte innere Tatsache, sondern um künftiges soziales Verhalten. Die damit erforderlich werdende Prognoseentscheidung hat sich in erster Linie nicht an den Erklärungen des Betroffenen, sondern an seinem durch sein Verhalten manifest gewordenen Charakter und seinen näheren Lebensumständen zu orientieren, also an Handlungen und an Umständen, die durch Zeugenvernehmung und Urkunden hinreichend ermittelt werden können. Die in der Beschwerdebegründung aufgezeigten Umstände ergeben demgegenüber nicht, daß sich ausnahmsweise die Vernehmung des Klägers als Partei dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen. Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerdebegründung angesprochenen Ausführungen der Strafkammer, daß an der beruflichen Zuverlässigkeit des Klägers als Kassenarzt keine Zweifel bestünden und deshalb auch kein Berufsverbot in Betracht gezogen werde, sind Ausdruck einer unterschiedlichen Prognose auf der Grundlage des bisherigen Verhaltens des Klägers, nicht aber - wie etwa in Kriegsdienstverweigerungssachen - Resultat einer festgestellten "inneren" Tatsache, nämlich der gegenwärtigen Gesinnung des Betroffenen, die in der Tat durch Parteivernehmung hätte ermittelt werden können. So hat denn auch der im Berufungsverfahren anwaltschaftlich vertretene Kläger dem Gericht in dieser Richtung weder eine Anregung auf seine Parteivernehmung gegeben noch etwa gar einen diesbezüglichen Antrag gestellt.
2.2
Soweit sich der Kläger darüber beschwert, daß das Berufungsgericht den beiden Zeuginnen M. und K. geglaubt hat, obwohl er in der Berufungsbegründung sich mit den seiner Meinung nach widersprüchlichen Aussagen auseinandergesetzt habe, greift er die Beweiswürdigung an. Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist aber aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung allgemein verbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze überprüfbar, zu denen neben den hier nicht interessierenden allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und gesetzlichen Beweisregeln die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. März 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - Buchholz 310 § 108 Nr. 199). Eine Verletzung dieser Grundsätze ist nicht dargelegt worden. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur dann vor, wenn ein Schluß aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann. Einen derartigen Verstoß hat der Kläger in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Ob die vom Kläger bevorzugte Beweiswürdigung mehr für sich hat als die von ihm kritisierte des Berufungsgerichts, muß hier dahinstehen, denn keinesfalls ist die letztere denkgesetzlich ausgeschlossen. Auch ist kein - allgemeiner - Erfahrungssatz geltend gemacht worden, gegen den das Berufungsgericht verstoßen hat.
2.3
Der Rüge, das Berufungsgericht habe gegen seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, indem es seine Beweiswürdigung auf Spekulationen und nicht auf festgestellte Tatsachen gestützt habe, bleibt der Erfolg versagt. Die vom Kläger monierte Wendung in den Entscheidungsgründen: "Dieser unterschied läßt sich ohne weiteres damit erklären, daß ..." ist keine "Spekulation", sondern ein Argument, mit dem der vom Kläger behauptete Widerspruch zwischen verschiedenen Aussagen ausgeräumt werden soll. Die weiteren, vom Kläger gerügten Ausführungen des Berufungsgerichts, "er - der Unterschied zwischen den Aussagen - mag auch darauf beruhen, daß ..." geben den Versuch wieder, für die unterschiedliche Formulierung der Zeugenaussagen ein Motiv zu benennen. Dabei wird deutlich gemacht, daß diesem Motiv für die richterliche Überzeugungsbildung bezüglich des in den Bekundungen zum Ausdruck gekommenen Aussageinhalts keine entscheidende Bedeutung zukommt.
2.4
Nichts anderes als ein Angriff auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist auch die Rüge des Klägers, es hätte sich "im Hinblick auf die unterschiedlichen Angaben der verschiedenen Zeuginnen ... aufgedrängt, diese zeugenschaftlich erneut zu hören". Diese Rüge entspricht nicht dem revisionsrechtlichen Darlegungserfordernis. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, daß der Verfahrensmangel in der Beschwerdebegründung zu "bezeichnen" ist. Danach muß dargelegt werden, zu welchem Beweisthema der Zeuge hätte vernommen werden sollen und welche Aussagen der Beschwerdeführer von der Vernehmung des Zeugen erwartet. Hätte das der Kläger getan, wäre deutlich geworden, daß er sich im Grunde nur eine andere Würdigung der bereits erhobenen Beweise erhofft, als sie das Berufungsgericht gegeben hat; darauf aber läßt sich eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gründen. Das gilt vor allem für die Zeuginnen, die bereits vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt hatten - nämlich die Arzthelferinnen M., K., L., H. und K. Anhaltspunkte dafür, daß diese Zeuginnen etwa anders aussagen werden als vor dem Verwaltungsgericht, hat der Kläger nicht angeführt; nur das hätte Veranlassung für einer erneute Vernehmung geben können. Aber auch für die Zeugen, die bisher im Verwaltungsstreitverfahren noch nicht vernommen worden sind - nämlich die Zeugen P., M., B., S., G. und K. -, gilt nichts anderes; auch hier hätte dargelegt werden müssen, welche Bekundungen der Kläger von den Zeugen erwartet. Was den in der Berufungsbegründung als Zeugen benannten Strafkammervorsitzenden P. betrifft, so bleibt vollends unklar, wozu er hätte vernommen werden sollen. Der Gang des Strafverfahrens, über den der Vorsitzende der Strafkammer hätte Auskunft geben können, wird weder vom Berufungsgericht noch vom Kläger problematisiert oder in seinen Einzelheiten in Frage gestellt. Es wird in der Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt, weshalb sich dem Berufungsgericht die Einsicht hätte aufdrängen müssen, daß eine Vernehmung von Zeugen über den Kreis der bisher vernommenen Zeuginnen hinaus zu einer entscheidungserheblichen Erkenntnis hätte führen können. Das hätte aber schon deshalb geschehen müssen, weil der im Berufungsverfahren anwaltschaftlich vertretene Kläger selbst keinen Beweisantrag gestellt hat. Dem Gericht kann nämlich nur dann eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts vorgeworfen werden, wenn nach den gesamten umständen - auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag - erkennbar war, daß ein weiteres Beweismittel vorhanden war und dieses der weiteren Sachaufklärung hätte dienlich sein können.
2.5
Schließlich greift auch die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs nicht durch.
2.5.1
Der Kläger meint, das Berufungsgericht habe seine - des Klägers - Ausführungen, er habe die ihm vorgeworfenen Manipulationen bereits in den Jahren 1986/87 freiwillig aufgegeben, nicht zur Kenntnis genommen. Ausführungen zur Freiwilligkeit fänden sich weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Das trifft nicht zu. Im Tatbestand des Berufungsurteils wird sein Vortrag, er habe aus eigenem Antrieb die Falschabrechnungen eingestellt, als Vortrag vor dem Verwaltungsgericht erwähnt. In den Entscheidungsgründen wird auf Seite 9 des Urteilsabdrucks auf die Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils verwiesen, das sich auf S. 7 mit der Einstellung der Falschabrechnungen durch den Kläger beschäftigt hat. Mit seinen eigenen Ausführungen hat das Berufungsgericht - wie es ausdrücklich bemerkt - lediglich zum Berufungsvorbringen ergänzend - d.h. ergänzend zum verwaltungsgerichtlichen Urteil - Stellung genommen. In der Berufungsbegründung ist der Gesichtspunkt, daß der Kläger seine Falschabrechnungen freiwillig aufgegeben habe, nicht erwähnt worden.
2.5.2
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Berufungsgericht den Umstand nicht verkannt, daß im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bereits fünf Jahre seit den Falschabrechnungen vergangen waren. Das Berufungsgericht beschäftigt sich auf den Seiten 12 und 13 des Urteilsabdrucks mit den Auswirkungen des späteren Wohlverhaltens des Klägers. Dabei vertritt es mit Nachdruck die Auffassung, daß für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Zeitpunkt maßgeblich sei, in dem der Widerspruchsbescheid erlassen worden ist. Von daher erklären sich die Ausführungen im Berufungsurteil, daß ein Wohlverhalten nach Abschluß des Widerspruchsverfahrens - und zwar wie zu ergänzen ist: Schon aus Rechtsgründen - im Verfahren auf Widerruf der Approbation unberücksichtigt bleiben müsse und nur - wie ausdrücklich ausgeführt wird - im Verfahren auf ihre Wiedererteilung Berücksichtigung finden könne. Hilfsweise für den Fall, daß auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen wäre, werden dann im Berufungsurteil Erwägungen angestellt, wie das beanstandungsfreie Verhalten nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung zu bewerten sei. Daß das Berufungsgericht die Vorstellung gehabt habe, der Kläger habe sich erst seit 1991 beanstandungsfrei geführt, kann dem Berufungsurteil nicht entnommen werden. Es bringt nicht nur den diesbezüglichen Vortrag des Klägers im Tatbestand, sondern stellt auf Seite 9 des Urteilsabdrucks ausdrücklich den Zeitraum der Falschabrechnungen fest, nämlich "vom 1. Quartal 1983 bis zum 2. Quartal 1987". Damit fehlte es an Anhaltspunkten dafür, daß das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen haben könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
[...], die Streitwertfestsetzung [folgt] aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Sommer
Dr. Borgs-Maciejewski