Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.01.1994, Az.: BVerwG 4 B 16.94
Grenzwerte für die Zumutbarkeit von Geruchsbelastungen in Dorfgebieten im Sinne des § 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 16.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13660
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Schleswig-Holstein - 28.10.1993 - AZ: 1 L 95/92
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NVwZ-RR 1995, 6 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die für den Betrieb der Lärm- und Abgasbelastungen geltenden Grundsätze haben auch für Geruchsbelästigungen Gültigkeit. Wenn es für die Belastungen durch Rinderhaltung keine Regelwerke gibt, muß es bei einer auf den Einzelfall ausgerichteten Beurteilung bleiben.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Januar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Halama
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1993 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die allein geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO erfüllt sind.
1.
Die Beschwerde hält es für eine grundsätzliche Frage, welche Maßstäbe für die Bewertung von Immissionen aus der Rinderhaltung zu gelten haben und wie angesichts des Fehlens geeigneter Richtlinien zu verfahren sei. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision.
Die Grenzwerte für die Zumutbarkeit von Belastungen in Dorfgebieten im Sinne des § 5 BauNVO sind - solange gesetzliche oder anderweitige rechtlich konkretisierende Festlegungen fehlen - von den Behörden und Gerichten anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. Selbst wenn hinsichtlich einzelner Beeinträchtigungsarten technische Regelwerke vorhanden sind (z.B. DIN-Normen oder VDI-Richtlinien), bieten diese im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung nur eine Orientierungshilfe oder einen "groben Anhalt". Unzulässig ist in jedem Falle eine nur schematische Anwendung bestimmter Mittelungspegel oder Grenzwerte. Diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich der Lärm- und Abgasbelastungen wiederholt ausgesprochen (vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 N 6.88 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50 = ZfBR 1991, 120 = NVwZ 1991, 881). Sie haben auch für Geruchsbelastungen ihre Gültigkeit. Wenn es für die Rinderhaltung keine Regelwerke gibt, welche der Verwaltungspraxis und den Gerichten eine gewisse Orientierung geben könnten, kann das Bundesverwaltungsgericht diesem von der Beschwerde als Defizit beklagten Umstand nicht durch "eigene" Orientierungswerte begegnen. Es muß vielmehr bei einer auf den Einzelfall ausgerichteten Beurteilung verbleiben.
2.
Die Beschwerde macht als Verfahrensfehler eine unzureichende Sachverhaltsermittlung geltend. Sie rügt, das Berufungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, ein Obergutachten einzuholen. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision.
Die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen liegt nach § 98 VwGO in Verb, mit §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird u.a. dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten absieht, obwohl die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen. Das Vorbringen der Beschwerde ergibt dies nicht. Das Gericht hat sich mit den ihm vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten zweier Sachverständiger ausführlich und in kritischer Distanz auseinandergesetzt. Es hat auch der Frage der Wirkungsweise von Ventilatoren Beachtung geschenkt. Wenn es bei dieser tatrichterlichen Würdigung zu anderen Ergebnissen gelangte, als sie die Beschwerde ihrerseits für richtig ansieht, liegt darin keine Verletzung seiner Pflicht zur ausreichenden Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Berkemann
Halama