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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.12.1986, Az.: IVb ZR 63/85

Anspruch auf nachehelichen Unterhalt; Abänderung eines Teilanerkenntnisurteils ; Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten; Gleichrangigkeit der Unterhaltsansprüche der Kinder aus erster und zweiter Ehe ; Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.12.1986
Aktenzeichen
IVb ZR 63/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13282
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 23.07.1985
AG Wolfsburg

Fundstellen

  • JZ 1987, 424
  • MDR 1987, 481 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 514-515 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Erwerbsobliegenheit eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau, deren Unterhaltsanspruch auf § 1570 BGB beruht.

In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1986
durch
die Richter Dr. Blumenröhr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. Juli 1985 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Ihre 1980 geschlossene Ehe ist seit 27. Mai 1983 rechtskräftig geschieden. Die Sorge für eine im Jahre 1980 geborene, gemeinsame Tochter N. obliegt der Klägerin. Der Beklagte ist seit 29. Juli 1983 wieder verheiratet. Seiner zweiten Ehe entstammt ein 1983 geborener Sohn P.. Bis Ende Januar 1985 erzielte er nach der Feststellung des Berufungsgerichts Nettoeinkünfte von monatlich durchschnittlich 2.282,03 DM. Auf ein während der Ehe der Parteien aufgenommenes Familiengründungsdarlehen zahlt er monatlich 200 DM zurück. Die Klägerin hatte zunächst als Berufs-Praktikantin ein geringes Einkommen. Seit August 1984 ist sie ohne eigene Einkünfte.

2

Die Klägerin hat monatlich 500 DM Unterhalt ab Ehescheidung verlangt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten durch Teilanerkenntnisurteil zur Zahlung von monatlich 300 DM und durch Schlußurteil zur Zahlung gestaffelter weiterer Unterhaltsbeträge verurteilt. Für die Zeit ab 1. Januar 1985 beläuft sich die Verurteilung auf insgesamt 397,75 DM je Monat (300 DM Teilanerkenntnisurteil und 97,75 DM Schlußurteil).

3

Mit der Berufung hat die Klägerin das Klageziel (insgesamt 500 DM Unterhalt je Monat) weiterverfolgt und für die Zeit ab 1. April 1985 im Wege der Klageerweiterung insgesamt 522 DM monatlich beansprucht. Der Beklagte hat Anschlußberufung eingelegt und geltend gemacht, er habe ab 1. Februar 1985 seine Arbeitszeit auf täglich 55 Stunden verringert, weil seine Ehefrau eine Ganztagsarbeit mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 3.000 DM gefunden habe und er deshalb nunmehr für einen Teil des Tages den Sohn P. betreue. Bei seinen Verpflichtungen gegenüber den beiden Kindern und bei der monatlichen Darlehensrückzahlung sei er zu Unterhaltsleistungen an die Klägerin jetzt nicht mehr in der Lage. Der Beklagte hat beantragt, das Schlußurteil des Amtsgerichts dahin abzuändern, daß für die Zeit ab 1. Februar 1985 kein Unterhalt über die gemäß dem Teilanerkenntnisurteil ausgeurteilten Beträge hinaus zu zahlen sei, und die Klage insoweit abzuweisen, ferner das Teilanerkenntnisurteil dahin abzuändern, daß er ab Zustellung der Anschlußberufung (9. Mai 1985) nicht mehr zu Unterhaltsleistungen an die Klägerin verpflichtet sei.

4

Das Oberlandesgericht hat den Beklagten nach dem Antrag der Berufung verurteilt und seine Anschlußberufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte das Begehren der Anschlußberufung weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist nicht begründet.

6

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, soweit der Beklagte über die Weiterverfolgung seines erstinstanzlichen Klageabweisungsantrages hinaus die Abänderung des Teilanerkenntnisurteils dahin begehre, daß seine Unterhaltspflicht ab 9. Mai 1985 entfalle, liege eine im Wege der Widerklage erhobene Abänderungsklage nach § 323 ZPO vor, die zulässig sei. Diese verfahrensrechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

7

II.

1.

Das Berufungsgericht hat die Widerklage, ebenso wie die übrige Anschlußberufung, für nicht begründet gehalten: Die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin sei durch die Verringerung seiner Arbeitszeit von täglich acht auf 5,5 Stunden nicht entfallen. Er müsse sich vielmehr von der Klägerin an seinem früheren, aus der Ganztagsarbeit erzielten Einkommen festhalten lassen. Zwar stehe es geschiedenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich frei, in einer zweiten Ehe - ganz oder teilweise - die Kindesbetreuung zu übernehmen und die Erwirtschaftung des Familieneinkommens dem neuen Ehepartner zu überlassen. Eine hierdurch bedingte Leistungsunfähigkeit des Geschiedenen dürfe jedoch nicht in unzumutbarer Weise die Belange der Unterhaltsberechtigten aus der früheren Verbindung beeinträchtigen. Das gelte wie gegenüber Kindern aus der früheren Ehe auch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten. Die Übernahme der Kindesbetreuung und die damit verbundene Einschränkung der Leistungsfähigkeit beseitige oder mindere die Unterhaltsverpflichtung ihm gegenüber nur dann, wenn diese Aufgabenverteilung wirtschaftlich sinnvoll sei oder aus sonstigen Gründen geboten erscheine. Beides sei hier nicht der Fall. Der Beklagte habe bei Vollzeitarbeit monatlich brutto rund 3.300 DM verdient, seine Ehefrau erziele nur brutto 3.000 DM. Das Familieneinkommen in der neuen Ehe gestalte sich somit durch die Arbeitsaufnahme der Ehefrau nicht günstiger als bei einer vollen Erwerbstätigkeit des Beklagten und Kindesbetreuung durch die Ehefrau. Anders wäre es freilich dann, wenn allein der Beklagte, nicht jedoch seine Ehefrau einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen könnte Dafür ergäben sich jedoch keine Anhaltspunkte. Auch sonstige Gründe für die gewählte Art der Aufgabenverteilung seien nicht ersichtlich.

8

Deshalb müsse sich der Beklagte unterhaltsrechtlich so behandeln lassen, als erziele er noch sein früheres Nettoeinkommen von 2.282 DM pro Monat.

9

2.

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

10

a)

Sie macht geltend, der auf § 1570 BGB gestützte Unterhaltsanspruch bestehe schon deshalb nicht, weil der in dieser Bestimmung vorausgesetzte Fall nicht vorliege, daß von einem geschiedenen Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden könne. Denn die Klägerin unterziehe sich, wie unstreitig sei, einer sozialpädagogischen Ausbildung, die sie für einen Teil des Tages in Anspruch nehme. Dies werde ihr dadurch ermöglicht, daß ihre Mutter bei der Kindesbetreuung einspringe. Dann aber könne die Klägerin auch die ihr zur Verfügung stehende Zeit statt für die Ausbildung für eine Erwerbstätigkeit nutzen, die ihre Bedürftigkeit beseitige.

11

Damit kann die Revision nicht durchdringen. Auf diesen Umstand kann das mit der Widerklage verfolgte Abänderungsbegehren schon deshalb nicht gestützt werden, weil damit keine Änderung derjenigen Verhältnisse dargetan wird, die für die Verurteilung maßgebend waren (§ 323 Abs. 1 ZPO). Vielmehr hat die Klägerin schon mit dem im Verhandlungstermin vom 9. Juli 1984 vor dem Familiengericht überreichten Schriftsatz gleichen Datums vorgetragen, daß sie sich zur Zeit in einer Ausbildung befinde, die sie am Tage teilweise in Anspruch nehme. Gleichwohl hat der Beklagte in jenem Termin den Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 300 DM anerkannt und ist demgemäß nach diesem Teilanerkenntnis verurteilt worden.

12

Daß die Klägerin in der Lage ist, sich einer Ausbildung zu unterziehen, die einen Teil ihrer Zeit in Anspruch nimmt, weil ihre Mutter ihr insoweit die Kindesbetreuung abnimmt, ist jedoch auch sachlich-rechtlich ungeeignet, ihren Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB zu Fall zu bringen. Dies gilt schon deshalb, weil aus der - unstreitigen - tatsächlichen Handhabung nicht gefolgert werden kann, daß die Klägerin auch imstande wäre, anstelle der Ausbildung einer (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit nachzugehen. Denn es ist nicht ersichtlich, daß ihre Mutter bereit wäre, das Kind der Parteien auch dann zeitweise zu betreuen, wenn damit bezweckt würde, der Klägerin eine - den Beklagten unterhaltsmäßig entlastende - Berufsarbeit zu ermöqlichen. Solches ist auch vor dem Tatrichter nicht vorgetragen worden.

13

b)

Wie sich aus § 1581 BGB ergibt, setzt die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten Leistungsfähigkeit des Schuldners voraus. Eine solche ist hier - entgegen der Ansicht der Revision - unbedenklich angenommen worden. Der Behandlung des Beklagten als weiterhin nach Maßgabe seines bis Ende Januar 1985 erzielten Arbeitseinkommens leistungsfähig liegt ersichtlich zugrunde, daß er bei seinem - beibehaltenen - Arbeitgeber wieder vollzeitig erwerbstätig sein könnte, wenn er dies wollte. Es handelt sich also nicht darum, daß der Unterhaltsschuldner nicht (voll) leistungsfähig ist, weil er seinen Arbeitsplatz (teilweise) aufgegeben hat und einen neuen (Vollzeitarbeitsplatz) nicht zu erlangen vermag (zu einem solchen Fall vgl. Senatsurteil vom 26. September 1984 - IVb ZR 17/83 - FamRZ 1985, 158, 159 f.). Ist hingegen der Unterhaltsschuldner - wie hier - in der Lage, den zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht erforderlichen Arbeitsverdienst zu erzielen, so stellt sich allein die Frage, ob ihm die dazu erforderliche Erwerbstätigkeit auch zugemutet werden kann. Unter dieser Voraussetzung wird der Unterhaltspflichtige, der seine Arbeitsfähigkeit nicht ausnutzt, als leistungsfähig angesehen, wie wenn er das erreichbare Einkommen tatsächlich erzielte. Leistungsunfähigkeit liegt dann nicht vor. Die Leistungsfähigkeit wird also nicht allein durch tatsächlich vorhandenes Vermögen und Einkommen des Unterhaltspflichtigen bestimmt, sondern auch durch seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Das entspricht der übereinstimmenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (s. nur BGHZ 75, 272, 274 f. und Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 377, jeweils m.w.N.).

14

Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, dem Beklagten sei zuzumuten, weiterhin ganztägig erwerbstätig zu sein, hält den Angriffen der Revision stand.

15

aa)

Wenn ein (Bar-)Unterhaltspflichtiger in einer neuen Ehe die Kindesbetreuung übernimmt, kommt es typischerweise zum Konflikt zwischen den Unterhaltsinteressen der Angehörigen seiner alten und seiner neuen Familie. Für Fälle der Barunterhaltspflicht gegenüber minderjährigen, unverheirateten Kindern aus der früheren Ehe hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß die unterhaltsrechtliche Obliegenheit, eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben, diesen Kindern gegenüber nicht ohne weiteres dadurch entfällt, daß der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingegangen ist und darin im Einvernehmen mit seinem Ehegatten Aufgaben der Haushaltsführung und der Betreuung von Kindern aus der neuen Verbindung übernehmen will (BGHZ 75, 272, 275 f.; Senatsurteile vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25, 26; vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590, 591; vom 11. Januar 1984 aaO; vom 19. März 1986 - IVb ZR 18/85 - FamRZ 1986, 668; sog. Hausmann-Rechtsprechung). Zwar können die Ehegatten nach § 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen regeln. Indessen entlastet sie den Ehegatten unterhaltsrechtlich nur gegenüber den Mitgliedern der durch die neue Ehe begründeten Familie. Minderjährigen unverheirateten Kindern aus der früheren Ehe, die nicht innerhalb der neuen Familie leben, kommt die Haushaltsführung nicht zugute. Da diese Kinder den Mitgliedern der neuen Familie unterhaltsrechtlich nicht nachstehen (§ 1609 BGB), darf sich der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht ohne weiteres auf die Sorge für die Mitglieder der neuen Familie beschränken. Er ist hierzu auch seinem Ehepartner gegenüber nicht verpflichtet, darf vielmehr gerade im Hinblick auf Unterhaltspflichten gegenüber den mit den Mitgliedern seiner neuen Familie gleichrangig Berechtigten grundsätzlich von seinem Recht auf Erwerbstätigkeit Gebrauch machen. Das minderjährige unverheiratete Kind aus der früheren Ehe muß die Rollenwahl, die sich aus der Betreuung eines Kindes aus der neuen Ehe ergibt, jedoch jedenfalls dann hinnehmen, wenn sich der Familienunterhalt in der neuen Ehe dadurch, daß der andere Ehegatte voll erwerbstätig ist, wesentlich günstiger gestaltet, als es der Fall wäre, wenn jener die Kindesbetreuung übernehmen würde und der unterhaltspflichtige Elternteil voll erwerbstätig wäre (BGHZ 75, 272, 275 f.). So lagen alle bisher vom Senat entschiedenen "Hausmannfälle" sowie auch der eine barunterhaltspflichtige Mutter betreffende Fall, der dem Urteil vom 7. Oktober 1981 (aaO) zugrunde lag. Die Übernahme der Haushaltsführung war deshalb stets hinzunehmen, dem Unterhaltspflichtigen mithin eine volle Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, so daß jeweils nur die Obliegenheit zu einem - verhältnismäßig geringen - Nebenerwerb in Betracht kam.

16

bb)

Die genannten Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit wiederverheirateter Unterhaltsschuldner gegenüber ihren minderjährigen, unverheirateten Kindern aus der früheren Ehe entwickelt hat, können auch bei der Bestimmung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners im Verhältnis zu seinem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten herangezogen werden. Sie beruhen, wie der Senat insbesondere in dem bereits zitierten Urteil vom 31. März 1982 dargelegt hat, nicht auf der nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB erweiterten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern, sondern auf der Gleichrangigkeit der Unterhaltsansprüche der Kinder aus erster und zweiter Ehe (§ 1609 BGB). Ein solcher Gleichrang besteht auch zwischen dem Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten und demjenigen der minderjährigen unverheirateten Kinder des Verpflichteten (Senatsurteil vom 27. April 1983 - IVb ZR 372/81 - FamRZ 1983, 678, 680). Das erlaubt, den bei Wiederverheiratung des Unterhaltsschuldners und Übernahme der Betreuung von Kindern aus der neuen Ehe auftretenden Konflikt zu der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem geschiedenen Ehegatten ebenfalls nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten unter Heranziehung der Regeln der unterhaltsrechtlichen Rangfolge zu lösen. Der Senat hat bereits in einem Urteil vom 7. Juli 1982 ausgeführt, es sei nicht ausgeschlossen, daß einen wiederverheirateten, Haus und Kind betreuenden Ehegatten eine Nebenerwerbsobliegenheit (nach den Grundsätzen der sog. Hausmannurteile) auch deshalb treffe, um einen Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten - teilweise - zu erfüllen, sofern dessen Unterhaltsbedürfnis demjenigen eines minderjährigen unverheirateten Kindes gleichkomme (IVb ZR 728/80, nicht veröffentlicht). Er hat hinzugefügt, freilich würden Zumutbarkeitsgesichtspunkte, die in diesem Bereich stets eine Rolle spielen könnten, angesichts des in der Regel höheren Unterhaltsbedarfs einkommensloser Erwachsener hier häufiger als sonst die Unterhaltspflicht begrenzen.

17

Damit ist der vom Berufungsgericht gewählte Weg gangbar, die Leistungsfähigkeit des wiederverheirateten Unterhaltsschuldners auch gegenüber dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten unter Beachtung der in BGHZ 75, 272 entwickelten Zumutbarkeitsgesichtspunkte nach seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu bestimmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Unterhaltsberechtigung des geschiedenen Ehegatten - wie hier - auf der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes beruht (§ 1570 BGB). Denn dann besteht der Unterhaltsanspruch insbesondere im Interesse des Kindeswohls. Weil die staatliche Gemeinschaft zu gewährleisten hat, daß Eltern ihre Kinder pflegen und erziehen können (vgl. Art. 6 Abs. 2 GG), hatte der Gesetzgeber dafür zu sorgen, daß ein Kind unter der Scheidung der Ehe seiner Eltern nicht mehr als unvermeidbar leidet. Dem Wohl des Kindes wäre es aber regelmäßig abträglich, wenn es nach der Trennung von dem einen Elternteil auch noch weitgehend auf die persönliche Betreuung durch den anderen, sorgeberechtigten Elternteil verzichten müßte, weil dieser den eigenen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit zu sichern hätte (vgl. BVerfGE 57, 361, 382 f. = FamRZ 1981, 745, 749; Senatsurteile vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 28/82 - FamRZ 1984, 361, 364 und vom 24. April 1985 - IVb ZR 22/84 - FamRZ 1985, 788, 789). Das somit im Kindesinteresse wurzelnde Unterhaltsbedürfnis des wegen der Kindesbetreuung anspruchsberechtigten Elternteils kann damit im Rahmen der hier zu treffenden Abwägung demjenigen des minderjährigen unverheirateten Kindes selbst gleichgeachtet werden. Es verpflichtet daher wie jenes den Unterhaltspflichtigen, bei der Übernahme von Aufgaben in der neuen Ehe im Rahmen des Zumutbaren Rücksicht darauf zu nehmen, daß eine Unterhaltsgewährung möglich bleiben muß. Die Erwägungen, mit denen das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 14. November 1984 begründet hat, daß die Hausmannurteile des Bundesgerichtshofs nicht gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG verstoßen (BVerfGE 68, 256 = FamRZ 1985, 143), treffen auch auf Fälle zu, in denen mit den Unterhaltsansprüchen der Kinder aus der neuen Ehe solche des geschiedenen Ehegatten zusammentreffen, der seinerseits Kinder aus der ersten Verbindung betreut.

18

cc)

Die Revision wendet ein, auch wenn man dem Berufungsgericht darin folge, daß die im Verhältnis des geschiedenen Ehegatten zu minderjährigen Kindern aus einer früheren Ehe geltenden Grundsätze auch auf sein Verhältnis zu dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten anzuwenden seien, sei die angefochtene Entscheidung nicht gerechtfertigt. Es gehe nicht um die Frage, ob dem Beklagten auch gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau eine Teilzeitbeschäftigung zugemutet werden könne. Denn er habe seine Erwerbstätigkeit nicht völlig eingestellt, sondern sie nur von acht auf 5,5 Stunden täglich in seinem alten Beruf reduziert.

19

Daraus läßt sich indes nichts gegen das Berufungsurteil herleiten. Die oben dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze beschränken sich nicht darauf, daß den Unterhaltspflichtigen unter bestimmten Umständen eine Nebenerwerbsobliegenheit trifft, aus deren Ertrag dann aber auch der in Betracht kommende Unterhalt des Anspruchsberechtigten aus der früheren Ehe zu erfüllen ist, ohne daß bei hinreichender Leistungsfähigkeit des neuen Ehegatten für den Unterhaltspflichtigen die Inanspruchnahme eines sogenannten Selbstbehalts in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1982 a.a.O. S. 592). Sie ergeben eine solche Obliegenheit zu einem Nebenerwerb vielmehr erst in zweiter Linie, nämlich für den Fall, daß die Wahl der Aufgabe des den Haushalt und die Kinder versorgenden Ehegatten hinzunehmen ist, weil sie wirtschaftlich oder aus sonstigen Gründen vernünftig ist, wenn dem Unterhaltsschuldner also nicht zugemutet werden kann, auf diese Aufgabenverteilung zu verzichten und statt dessen (voll) erwerbstätig zu sein. Ist hingegen die getroffene Rollenwahl nicht hinzunehmen, dem Unterhaltspflichtigen vielmehr weiterhin eine (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit zuzumuten, dann gilt er als nach deren Ertrag leistungsfähig und ist damit unterhaltspflichtig. So hat das Berufungsgericht den Beklagten behandelt.

20

dd)

Die Revision greift die Beurteilung des Berufungsgerichts an, die Kindesbetreuung durch den Beklagten bei voller Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau führe nicht zu einer - wesentlichen - finanziellen Besserstellung der Eheleute und bringe auch keine sonstigen erkennbaren Vorteile.

21

Soweit sie in diesem Zusammenhang beanstandet, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft übergangen, daß sich der Familienunterhalt in der neuen Ehe des Beklagten aus den Einkünften der jetzigen Ehefrau von 3.000 DM brutto und den Einkünften des Beklagten aus seiner mehr als halbtägigen Teilzeitbeschäftigung zusammensetze und sich somit wesentlich günstiger gestalte, als wenn allein der Beklagte ganztätig erwerbstätig wäre und seine jetzige Ehefrau sich der Haushaltsführung und Kindesbetreuung widmen würde, geht diese Rüge fehl. Das Berufungsgericht hat das tatsächlich aufgrund der gewählten Aufgabenverteilung erzielte Gesamteinkommen beider Ehegatten nicht allein mit den aus einer Vollzeittätigkeit des Beklagten erzielbaren Einkünften verglichen, sondern - zu Recht - mit diesen Einkünften und dem Ertrag aus einer Teilzeitbeschäftigung der Ehefrau. Denn es hat eingeräumt, daß eine andere Betrachtung der Wirtschaftlichkeit der getroffenen Rollenwahl dann geboten wäre, wenn allein der Beklagte, nicht jedoch seine Ehefrau einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen könnte. Dafür hat das Berufungsgericht jedoch keine Anhaltspunkte gesehen, und auch die Revision vermag solche nicht darzulegen.

22

Auf dieser Grundlage begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, die Übernahme der Kindesbetreuung durch den Beklagten zu Lasten eines Teiles seiner Erwerbstätigkeit sei unterhaltsrechtlich nicht hinzunehmen, da sie weder zu einer finanziellen Besserstellung der Eheleute führe noch sonst erkennbare Vorteile mit sich bringe, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In dem Urteil BGHZ 75, 272 hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, die Übernahme der Betreuung des Kindes aus der neuen Ehe müsse jedenfalls dann hingenommen werden, wenn sich dadurch der Familienunterhalt in der neuen Ehe wesentlich günstiger gestalte (a.a.O. S. 276). Damit ist allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, noch nicht gesagt, daß die gewählte Rollenverteilung bei einem etwa gleichbleibenden Familieneinkommen nicht zu tolerieren wäre. Das kann jedoch auf sich beruhen. Denn der Streitfall liegt nach den Feststellungen des Tatrichters anders: Die Ganztagsarbeit des Beklagten bringt ein höheres Entgelt (3.300 DM brutto) als diejenige seiner Ehefrau (3.000 DM brutto). Deshalb stellt es die Familie wirtschaftlich besser, wenn der Beklagte voll- und seine Ehefrau teilzeitbeschäftigt ist. Die gleichwohl gewählte, umgekehrte Aufgabenteilung bewirkt also eine Schlechterstellung der Familie. Jedenfalls das ist unterhaltsrechtlich nicht hinzunehmen.

23

Die Revision macht weiterhin geltend, für die vom Berufungsgericht mißbilligte Aufgabenverteilung sei ein sonstiger Grund ersichtlich. Wenn die Ehefrau die Gelegenheit nicht ergriffen hätte, zum 1. Februar 1985 eine Ganztagsstelle als Steuerfachgehilfin zu erhalten, so müßte sie bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage, die sich insbesondere zuungunsten von Frauen auswirke, später mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche rechnen. Dieser Vortrag ist indes neu. Als der Beklagte vor dem Oberlandesgericht die getroffene Rollenwahl gegen den Angriff verteidigte, mit ihr solle nur der Unterhaltsanspruch der Klägerin zu Fall gebracht werden, hat er nichts dergleichen vorgetragen, sondern sich auf die Erklärung beschränkt, er sei zu der Reduzierung seiner Arbeitszeit "gezwungen gewesen", weil es seiner Ehefrau gelungen sei, eine Ganztagsstelle als Steuerfachgehilfin zu bekommen, in der sie brutto 3.000 DM monatlich verdiene. Daraus ergab sich nichts dafür, daß seine Ehefrau bei Ausschlagung des Stellenangebots später eine andere Anstellung nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten würde erlangen können. Derartiges folgt auch nicht aus der Lebenserfahrung. Diese ergibt nichts für eine hinreichend sichere Prognose künftig fehlender Erwerbschancen im Einzelfall.

24

Auf eine nur allgemeine, abstrakte Gefahr, daß bei dem Auslassen einer beruflichen Möglichkeit später der (Wieder-)Eintritt in das Erwerbsleben Schwierigkeiten bereiten könnte, kann es jedoch nicht ankommen. Eine solche Gefahr ist kaum je völlig auszuschließen. Sie ist mit der Rollenwahl notwendig verbunden und vermag die Anforderungen an ein verantwortungsvolles Verhalten des Schuldners und seines neuen Ehegatten, das auch die Interessen der Unterhaltsberechtigten aus dem Kreise der früheren Ehe berücksichtigt, nicht herabzumindern.

25

3.

Auch hinsichtlich der Höhe des zuerkannten Unterhalts (monatlich insgesamt 500 DM bis 31. März 1985 und 522 DM ab 1. April 1985), die im Rahmen des Revisionsbegehrens nur für die Zeit ab 1. Februar 1985 zu überprüfen ist, enthält das Berufungsurteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten. Allerdings beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Beklagten dessen Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter aus erster Ehe nur mit dem Mindestbedarf der Düsseldorfer Tabelle (ab 1985: 228 DM) statt mit dem Betrag des insoweit bestehenden Titels (232 DM) berücksichtigt hat. Das verhilft dem Rechtsmittel jedoch nicht zu einem Teilerfolg.

26

Für die Monate Februar und März 1985 könnte ein um 4 DM höherer Ansatz des monatlichen Kindesunterhalts auf der Grundlage der Berechnung des Berufungsgerichts die Leistungsfähigkeit des Beklagten in Höhe von 500 DM nicht berühren (2.282,03 DM erzielbares Nettoeinkommen abzüglich 114,10 DM berufsbedingte Aufwendungen abzüglich 200 DM Darlehensrückzahlung abzüglich 232 DM Kindesunterhalt für N. abzüglich 228 DM Kindesunterhalt für P. abzüglich 990 DM Selbstbehalt = 517,93 DM).

27

Für die folgende Zeit ab 1. April 1985 bliebe das Ergebnis von rund 518 DM allerdings um 4 DM hinter der vom Oberlandesgericht nunmehr mit 522 DM angesetzten Leistungsfähigkeit zurück. Jedoch würde auch das die Höhe der Verurteilung wegen der Geringfügigkeit des Betrages nicht in Frage stellen, zumal die Ehefrau des Beklagten bei einer Teilzeitbeschäftigung auch zu den finanziellen Lasten des Familienunterhalts beitragen könnte.

Blumenröhr
Portmann
Krohn
Macke
Zysk