Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1985, Az.: IVb ZR 22/84
Einwand des Rechtsmissbrauchs; Rechtsmissbrauch; Ein anlässlich der Eheschließung vereinbarter Unterhaltsverzicht für den Fall der Scheidung; Wirksamkeit eines Unterhaltsverzichts; Kernbereich der Ehe; Umfang der Privatautonomie im Bereich der Ehe; Wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit der Ehefrau; Herbeiführung einer Unterstützungsbedürftigkeit der Ehefrau zu Lasten der Sozialhilfe durch Ehevertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.1985
- Aktenzeichen
- IVb ZR 22/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13453
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt a.M. - 31.01.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1985, 828-829 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 1833-1835 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Ein anläßlich der Eheschließung vereinbarter Unterhaltsverzicht für den Fall der Scheidung ist grundsätzlich auch nicht insoweit unwirksam, als er den Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB betrifft.
- b)
Zur Wirksamkeit eines Unterhaltsverzichts.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein bereits anläßlich der Eheschließung für den Fall der Scheidung vereinbarter Unterhaltsverzicht ist wirksam.
- 2.
Die Wirksamkeit erstreckt sich grundsätzlich auch hinsichtlich des Betreuungsunterhalts.
- 3.
Der Einwand des Rechtsmißbrauchs gegen die Geltendmachung des Unterhaltsverzichts ist trotz einer entsprechenden Vereinbarung möglich.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 1984 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die 1948 geborene Beklagte lebte seit 1967 in England, wo sie gelegentlich als Fotomodell arbeitete, und schloß dort 1971 eine erste Ehe. Ihr am ... geborener Sohn Maximilian stammt jedoch von dem im Jahr 1944 geborenen Kläger. Nachdem die Beklagte geschieden war, heirateten die Parteien am 4. Juli 1974; der gemeinsame Sohn Maximilian wurde legitimiert. Nach der Trauung schlossen die Parteien am gleichen Tag zur Niederschrift eines Notars einen Ehevertrag, durch den sie Gütertrennung vereinbarten und wechselseitig auf alle erbrechtlichen Ansprüche sowie "für den Fall der Scheidung auf alle etwaigen gegenseitigen künftigen Unterhaltsansprüche, auch den Notunterhalt, gleich aus welchem Grund und gleich in welcher Höhe", verzichteten. Im November 1976 zog die Beklagte mit dem Sohn aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung in der Schweiz aus; seitdem lebten die Parteien getrennt. Auf den am 5. August 1981 zugestellten Antrag des Klägers wurde die Ehe durch ein seit dem 16. November 1982 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 5. Oktober 1982 geschieden. Das Sorgerecht für den Sohn Maximilian wurde gemäß einem übereinstimmenden Vorschlag der Parteien der Beklagten übertragen. Seit dem Sommer 1983 lebt die Beklagte mit dem Sohn auf einer spanischen Insel; einer Erwerbstätigkeit kann sie nach ihrem Vortrag dort nicht nachgehen. Der Kläger zahlt für den Sohn monatlich 1.500 DM Unterhalt sowie das Schulgeld; ob er darüber hinaus freiwillige Unterhaltszahlungen an die Beklagte leistet, ist streitig.
Die Klage auf Feststellung, daß "zwischen den Parteien die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht aufgrund des ... am 4. Juli 1974 geschlossenen Ehevertrages wirksam ausgeschlossen worden" sei, hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist in FamRZ 1984, 486 veröffentlicht.
Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Trotz der weitergehenden Fassung des Entscheidungssatzes im erstinstanzlichen Urteil betrifft der Rechtsstreit nur die nacheheliche Unterhaltspflicht des Klägers. Die Revision wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht - rechtsfehlerfrei - das Begehren des Klägers so verstanden hat; ebensowenig greift sie die zutreffende Beurteilung des Berufungsgerichts an, daß der Kläger an der in diesem Sinne zu verstehenden Feststellung ein rechtliches Interesse hat.
II.
Der von den Parteien durch den Vertrag vom 4. Juli 1974 für den Fall der Scheidung vereinbarte Unterhaltsverzicht ist wirksam. Es besteht kein Grund, das Rechtsgeschäft als nichtig anzusehen.
1.
Nach § 72 Satz 1 EheG (1946), der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch galt, konnten Ehegatten über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Aus dieser Vorschrift - die in das seit dem 1. Juli 1977 geltende Recht inhaltlich unverändert als § 1585 c BGBübernommen worden ist - folgt, daß für die Regelung nachehelicher Unterhaltsansprüche - anders als für den künftigen Unterhalt während bestehender Ehe, vgl. §§ 1360 a Abs. 3, 1361 Abs. 4 Satz 4, 1614 Abs. 1 BGB - volle Vertragsfreiheit bestand und weiterhin besteht (vgl. BGH Beschluß vom 4. Oktober 1978 - IV ZB 84/77 - FamRZ 1978, 873, 874 m.w.N. - insoweit in BGHZ 72, 182 nicht abgedruckt).
Der Wirksamkeit des Unterhaltsverzichts steht nicht entgegen, daß die Parteien ihn im unmittelbaren Anschluß an die Eheschließung - am Nachmittag des gleichen Tages - nach einem schon vor der Eheschließung vom Kläger angefertigten und der Beklagten vorgelegten Vertragsentwurf vereinbart haben. Das Gesetz bestimmt nicht, daß die Vereinbarung über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung in einem zeitlichen Zusammenhang mit einem - beabsichtigten oder schon anhängigen - Scheidungsverfahren getroffen werden muß. Vielmehr entspricht es der übereinstimmenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß sie als vorsorgende Vereinbarung grundsätzlich schon im Zusammenhang mit der Eheschließung und gegebenenfalls auch schon vorher geschlossen werden kann (vgl. OLG Hamm FamRZ 1982, 1215 mit kritischer Anmerkung Bosch zu den inhaltlichen Grenzen einer solchen Vereinbarung; LG Itzehoe FamRZ 1969, 490; Hoffmann/Stephan EheG 2. Aufl. § 72 Rdn. 72; Brühl Unterhaltsrecht 2. Aufl. S. 292; Schwab DNotZ Sonderheft 1977, 51; Diederichsen NJW 1977, 217, 223; Gernhuber Familienrecht 3. Aufl. § 26 I 1 S. 277 f; Göppinger Vereinbarungen 4. Aufl. Rdn. 1; Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 1585 c Rdn. 5 a; Soergel/Häberle § 1587 c Rdn. 6; Walter NJW 1981, 1409; Langenfeld NJW 1981, 2377 [BVerwG 24.10.1980 - 4 C 81/77]).
Der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt berührt nicht einen Kernbereich der Ehe, in dem von der gesetzlichen Ausgestaltung abweichende Parteivereinbarungen als Verstoß gegen zwingendes Recht (etwa Art. 6 Abs. 1 GG oder § 1353 Abs. 1 BGB) nicht anerkannt werden könnten. Dem zur Zeit des Vertragsschlusses und noch bis zum 30. Juni 1977 geltenden Recht erschien der völlige Ausschluß von nachehelichem Unterhalt keineswegs untragbar, vielmehr versagte es demjenigen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch, der allein oder überwiegend für schuldig an der Scheidung erklärt worden war; im übrigen machte es den Unterhaltsanspruch teilweise von Billigkeitserwägungen abhängig (vgl. §§ 59 bis 61 EheG 1946). Für das am 1. Juli 1977 in Kraft getretene Recht gilt nichts anderes. Daraus, daß der nacheheliche Unterhaltsanspruch entsprechend einer veränderten Auffassung durch das 1. EheRG auf eine neue, verschuldensunabhängige Grundlage gestellt worden ist (vgl. §§ 1569 ff. BGB), läßt sich keine so weitgehende Wertverschiebung herleiten, daß der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt nach gegenwärtigem Verständnis mit dem Wesen der Ehe unvereinbar wäre; folglich kann offenbleiben, ob eine veränderte Auffassung überhaupt den Rechtsbestand einer unter der Geltung des früheren Rechts geschlossenen Vereinbarung beeinflussen könnte. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch betrifft eine zwar nicht unwichtige, aber doch erst mit ihrer Auflösung bedeutsam werdende Nachwirkung der Ehe.
2.
Der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist auch nicht in Fällen grundsätzlich unwirksam, in denen von einem geschiedenen Ehegatten wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nicht erwartet werden kann, daß er (ganz oder teilweise) selbst für seinen Unterhalt sorgt (§ 1570 BGB).
Von den Tatbeständen, die nach dem seit dem 1. Juli 1977 geltenden Recht einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gewähren, nimmt derjenige des § 1570 BGB allerdings eine besondere Stellung ein. Weil die staatliche Gemeinschaft zu gewährleisten hat, daß Eltern ihre Kinder pflegen und erziehen können (vgl. Art. 6 Abs. 2 GG), hatte der Gesetzgeber dafür zu sorgen, daß ein Kind unter der Scheidung der Ehe seiner Eltern nicht mehr als unvermeidbar leidet. Dem Wohl des Kindes wäre es aber regelmäßig abträglich, wenn es nach der Trennung von dem einen Elternteil auch noch weitgehend auf die persönliche Betreuung durch den anderen, sorgeberechtigten Elternteil verzichten müßte, weil dieser den eigenen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit sichern müßte (vgl. BVerfGE 57, 361, 381 ff.). Der Gesetzgeber hat den Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB deshalb in mehrfacher Hinsicht besonders stark ausgestaltet (vgl. §§ 1577 Abs. 4 Satz 2, 1579 Abs. 2 und 1586 a Abs. 1 Satz 1 BGB).
Diese Gründe reichen aber nicht aus, den Unterhaltstatbestand des § 1570 BGB als unabdingbar anzusehen, wie das in einem Teil des Schrifttums erwogen wird (vgl. Bosch, Anmerkung zu OLG Hamm FamRZ 1982, 1215; vgl. auch MünchKomm/Richter Ergänzung zu § 1585 c Rdn. 14 und Langenfeld NJW 1981, 2377 [BVerwG 24.10.1980 - 4 C 81/77]); es kommt daher nicht darauf an, ob eine unter gleichen Voraussetzungen nach früherem Recht geschlossene Vereinbarung ebenfalls insoweit unwirksam wäre. Die Vorschrift des § 1585 c BGB stellt den während bestehender Ehe eingeschränkten (§§ 1360 a Abs. 3, 1361 Abs. 4 Satz 4, 1614 Abs. 1 BGB) Grundsatz der Vertragsfreiheit wieder her. Die Bestimmung enthält keine Ausnahme für irgendeine Bedürfnislage, auch nicht für den Anspruch nach § 1570 BGB.
Trotz der grundsätzlichen Zulässigkeit eines umfassenden, auch den Fall der Kindesbetreuung einschließenden Verzichts auf nachehelichen Unterhalt in einer vorsorgenden Vereinbarung ist der dadurch begünstigte Ehegatte indessen nicht berechtigt, sich im Falle der Scheidung unter allen Umständen auf den Verzicht zu berufen. Wie jedes andere Recht darf das aus dem Verzicht herzuleitende nicht mißbräuchlich ausgeübt werden. Daher kann es einem auf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten im Einzelfall verwehrt sein, sich auf den vereinbarten Verzicht zu berufen, wenn dies - etwa aufgrund der späteren Entwicklung - mit dem auch im Unterhaltsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar ist (vgl. zu einem derartigen Fall dasSenatsurteil vom 24. April 1985 - IVb ZR 17/84 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
3.
Die Revision macht unter Berufung auf Gernhuber (a.a.O. S. 278; kritisch dazu Walter a.a.O. S. 1410 ff.) geltend, unzulässig sei eine Vereinbarung zu dem Zweck, unter Umgehung des § 13 Abs. 2 EheG eine "gefahrlose Probeehe" zu ermöglichen. Ob aus einem Verzicht auf nachehelichen Unterhalt - allein oder in Verbindung mit Gütertrennung und Erbverzicht - geschlossen werden könnte, daß mit der Eheschließung ein derartiger Zweck verfolgt wurde, kann indessen dahinstehen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Dauer und zum Verlauf ihrer Ehe widersprechen der Annahme, daß die Parteien sie bedingt oder befristet geschlossen haben.
4.
Der Vertrag vom 4. Juli 1974 ist auch nicht nach § 138 BGB (bzw. § 72 Satz 3 zweite Alternative EheG 1946) nichtig. Ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt kann allerdings im Einzelfall den guten Sitten zuwiderlaufen, d.h. gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen (vgl. BGHZ 69, 295, 297) [BGH 29.09.1977 - III ZR 164/75]. Ob das der Fall ist, hängt entscheidend von dem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter der Vereinbarung ab.
Das hat der Senat bereits für eine Scheidungsvereinbarung entschieden (BGHZ 86, 82); es gilt gleichermaßen für eine vorsorgende Vereinbarung, auch wenn sich wegen des zeitlichen Abstandes zu einer nicht beabsichtigten, sondern nur für denkbar gehaltenen Scheidung dabei zusätzliche Gesichtspunkte ergeben.
a)
Die Revision macht geltend, die Beklagte sei aufgrund des Vertrages vom 4. Juli 1974 wirtschaftlich und damit zugleich persönlich in eine völlige Abhängigkeit vom Kläger geraten, die es ihr als dringend erforderlich habe erscheinen lassen müssen, bei peinlicher Vermeidung eigenen Fehlverhaltens jede etwaige Ehewidrigkeit des Klägers zu tolerieren.
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang erwogen: Zwar sei abzusehen gewesen, daß die von den Parteien getroffene Vereinbarung sich im Falle der Scheidung für die Beklagte nachteiliger auswirken werde als für den Kläger. Während sie - ohne abgeschlossene Berufsausbildung - durch die Versorgung des zur Zeit der Eheschließung etwa zwei Jahre alten Kindes auch weiterhin an einer Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit gehindert gewesen sei, habe er als selbständiger Kaufmann damals ein noch höheres Einkommen erzielt als gegenwärtig als Gutsverwalter seiner Mutter. Selbst ein objektiv grobes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung begründe aber noch keine Sittenwidrigkeit des Vertrages; hinzutreten müsse die bewußte oder grob fahrlässige Ausnutzung dieser Lage. Aus dem Vortrag der darlegungspflichtigen Beklagten, die während ihres ersten Scheidungsverfahrens und des Statusverfahrens über die Abstammung des Sohnes hinreichend zeit zum Überdenken ihrer Situation gehabt habe, könne nicht entnommen werden, daß der Kläger ihre Lage ausgenutzt und sie mit dem Ehevertrag "überfahren" habe. Dies hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
Die Beklagte, die sich auf die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung beruft, muß deren Voraussetzungen darlegen und erforderlichenfalls beweisen (vgl.Senatsurteil vom 8. Dezember 1982 - IVb ZR 333/81 - FamRZ 1983, 137, 140 - insoweit in BGHZ 86, 82 nicht abgedruckt). Sie hat aber nicht behauptet, daß sie sich zur Zeit des Vertragsschlusses in einer bedrängten Lage befunden habe, die der Kläger zur Durchsetzung ehevertraglicher Regelungen genutzt habe, mit denen sie unter normalen Bedingungen nicht einverstanden gewesen wäre. Der Auffassung der Revision, daß ein solcher Vortrag entbehrlich sei, wenn die objektiven Gegebenheiten einen Rückschluß auf die subjektive Einstellung zuließen, kann für familienrechtliche Vereinbarungen nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, daß es Fälle gibt, in denen bereits ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung die Annahme zwingend nahelegt, daß der dadurch begünstigte Vertragspartner dies zum Nachteil des anderen bewußt oder grob fahrlässig ausgenutzt hat. Die insoweit von der Revision genannten Beispiele aus der Rechtsprechung betreffen jedoch einen Mietübernahmevertrag (BGH WM 1969, 1255, 1257) und einen Teilzahlungs- und Ratenkreditvertrag (BGHZ 80, 153, 159 f) [BGH 12.03.1981 - III ZR 92/79]. Die zu derartigen, auf Austausch von Leistungen oder Gütern gerichteten Verträgen entwickelten Rechtsgrundsätze lassen sich auf familienrechtliche Verträge nicht übertragen.
Der Senat teilt nicht die Besorgnis der Revision, ein Ehegatte, dem wie der Beklagten für den Scheidungsfall wegen Verzichts der Verlust von Unterhalt drohe, müsse jegliche Ehewidrigkeiten, auch gröbster Art, des anderen ertragen. Gegen rechtsmißbräuchliche Ausnutzung einer Vertragsposition kann sich mit der Arglisteinrede auch derjenige zur Wehr setzen, der in einer familienrechtlichen Vereinbarung auf nachehelichen Unterhalt verzichtet hat. Daher hätte die Beklagte - auch nach dem bis zum 30. Juni 1977 geltenden Recht - bei grob ehewidrigem Verhalten des Klägers die Scheidung unter Wahrung eines Unterhaltsanspruchs erreichen können, sofern dessen gesetzliche Voraussetzungen vorlagen. Die Beklagte hat indessen nichts vorgetragen, was irgend einen Vorwurf in dieser Richtung gegen den Kläger begründen könnte, so daß sie ihm einen derart begründeten Arglisteinwand nicht entgegenhalten kann. Daß ihr unabhängig von seinem Verhalten der Entschluß, sich scheiden zu lassen, im Hinblick auf die unterhaltsrechtlichen Folgen schwerer fallen konnte als dem Kläger, begründet noch keine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung. Die Beklagte war zur Zeit der Eheschließung weder erwerbsunfähig noch durch die Betreuung des damals zwei Jahre alten gesunden Kindes der Parteien auf Dauer an jeglicher Erwerbstätigkeit gehindert.
b)
Der Vertrag vom 4. Juli 1974 ist auch nicht deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil die Parteien durch den Unterhaltsverzicht unzulässig in wirtschaftliche Belange Dritter eingegriffen hätten.
Der Senat hat bereits entschieden, daß ein Unterhaltsverzicht den guten Sitten zuwiderlaufen und damit nichtig sein kann, wenn die Parteien ihre auf der Ehe beruhenden Familienlasten objektiv zum Nachteil der Sozialhilfe geregelt haben, auch wenn insoweit keine Schädigungsabsicht bestand, den Ehegatten aber die Auswirkungen ihres Verzichts bewußt waren (BGHZ 86, 82). Das Oberlandesgericht, das von diesen Grundsätzen ausgegangen ist, hat ausgeführt, es sei nichts dafür ersichtlich, daß die Parteien im Zeitpunkt der Eheschließung das Bewußtsein gehabt hätten, durch ihre Vereinbarung eine Unterstützungsbedürftigkeit der Beklagten zu Lasten der Sozialhilfe herbeizuführen. Nach dem seinerzeit geltenden Eherecht hätte die Beklagte bei eigenem Wohlverhalten einer Scheidung widersprechen können und wäre als getrennt lebende Ehefrau auf Lebzeiten unterhaltsmäßig sichergestellt gewesen. Es spreche nichts dafür, daß die Parteien seinerzeit bereits in Aussicht genommen hätten, daß sich diese Rechtsstellung der Beklagten nach künftigem Scheidungsrecht verschlechtern würde.
Diesen Ausführungen, gegen die auch die Revision nichts einwendet, ist im Ergebnis zuzustimmen. Zwar bedarf es nicht unbedingt eines Bewußtseins der Parteien, daß durch ihre Vereinbarung der Träger der Sozialhilfe geschädigt werden könne; vielmehr kann es bereits genügen, daß sie sich einer solchen Erkenntnis grob fahrlässig verschlossen haben (vgl. BGHZ 86, 82, 89) [BGH 08.12.1982 - IVb ZR 333/81]. Dadurch wird die Beurteilung des Berufungsgerichts letztlich jedoch nicht in Frage gestellt. Seine an anderer Stelle getroffenen Feststellungen über den tatsächlichen Eheverlauf lassen objektiv den Schluß zu, daß die Parteien trotz des im Vordergrund stehenden Wunsches nach einer Legitimation des gemeinsamen Kindes nicht etwa eine nur kurzfristige Ehe schließen, sondern eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen wollten. Es mußte ihnen daher objektiv fern liegen, daß die im Zeitpunkt der Eheschließung erst 26 Jahre alte Beklagte im Falle einer - zwar vorsorglich erwogenen und deshalb in ihren Folgen geregelten, nicht aber bereits beabsichtigten - Scheidung ihren Lebensunterhalt nicht durch eine eigene Erwerbstätigkeit würde verdienen, sondern hieran noch durch die Betreuung des bei Eheschließung bereits zwei Jahre alten Sohnes gehindert sein könnte. Jedenfalls bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt dafür, daß sie sich einer solchen Möglichkeit im Rahmen einer lediglich vorsorgenden Vereinbarung grob fahrlässig verschlossen hätten.
c)
Der vereinbarte Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist auch nicht wegen bewußter oder grob fahrlässiger Mißachtung der berechtigten Belange des gemeinsamen Sohnes der Parteien sittenwidrig.
Ob es - wie das Berufungsgericht annimmt - zur Rechtfertigung eines Unterhaltsverzichtes auch für die Dauer einer notwendigen Betreuung des Kindes bereits ausreicht, daß dieses Kind durch eine "ritterliche Eheschließung" seiner Eltern die Rechtstellung eines ehelichen Kindes erlangt, ist im Hinblick darauf zweifelhaft, daß ein so legitimiertes Kind der persönlichen Betreuung durch seine sorgeberechtigte Mutter nicht in geringerem Umfang bedarf als ein Kind, das von vornherein ehelichen Status hat. Gleichwohl ist die Beurteilung des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nicht jede vorsorgende Verzichtsvereinbarung, die sich irgendwann einmal dahin auswirken kann, daß ein Elternteil nach einer Scheidung erwerbstätig sein muß, obwohl er ein Kind zu betreuen hat, ist deshalb schon sittenwidrig. Ähnlich wie bei Verträgen zum Schaden der Sozialhilfe kommt es auch hier nicht allein auf objektiv ungünstige Auswirkungen des Unterhaltsverzichts auf die schutzwürdigen Belange eines Kindes an, sondern darauf, ob die Vereinbarung nach ihrem Gesamtcharakter - aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck - den guten Sitten zuwiderläuft. Eine solche Mißbilligung ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht gerechtfertigt. Danach wollten die Parteien bei Vertragsschluß nicht nur eine kurzfristige Ehe. Auch ist nicht ersichtlich, daß ein nach gleichwohl gescheiterter Ehe mit der Rechtskraft der Scheidung wirksam gewordener Unterhaltsverzicht gegenwärtig das Wohl des Kindes beeinträchtigt. Die Beklagte hält sich mit dem im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht 11 1/2 Jahre alten Sohn auf einer spanischen Mittelmeerinsel auf, wo das Kind vor- und nachmittags eine Privatschule besucht, deren Kosten der Kläger trägt. Einer Erwerbstätigkeit kann die Beklagte dort schon wegen des Fehlens der dazu erforderlichen behördlichen Erlaubnis nicht nachgehen. Wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreitet, ist nicht vorgetragen. Ob und wie lange der Kläger noch nach eingetretener Rechtskraft der Scheidung zum Unterhalt der Beklagten beigetragen hat, ist streitig. Jedenfalls kann danach nicht davon ausgegangen werden, daß die in Rede stehende vorsorgende Vereinbarung die Beklagte in irgendeiner Weise in der Pflege und Erziehung ihres Sohnes hindert.
d)
Die Wirksamkeit des Verzichts auf nachehelichen Unterhalt wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Parteien in der Vereinbarung vom 4. Juli 1974 auch den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen und auf alle gesetzlichen Erbrechte einschließlich der Pflichtteilsansprüche verzichtet haben. Entgegen der Auffassung der Revision wird das Wesen der Ehe nicht dadurch mitbestimmt, daß eine "wirtschaftliche Lebensgemeinschaft" entsteht oder daß die Ehegatten bei Auflösung der Ehe an den während ihres Bestehens eingetretenen vermögensrechtlichen Veränderungen beteiligt werden. Das Gesetz stellt es Ehegatten frei, durch Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand auszuschließen oder aufzuheben, wodurch Gütertrennung eintritt (§§ 1408 Abs. 1, 1414 Satz 1 BGB). Der unter Ehegatten zulässige Verzicht auf ein gesetzliches Erbrecht, der bereits kraft Gesetzes auch den Verlust des Pflichtteilsrechtes zur Folge hat (§ 2346 BGB), kann sich neben dem Verzicht auf nachehelichen Unterhalt nicht auswirken; denn das gesetzliche Erbrecht setzt voraus, daß die Ehe beim Erbfall noch besteht (§ 1931 BGB). Im übrigen fehlt es für Gütertrennung und Erbverzicht nicht an jeglicher innerer Rechtfertigung, wenn die Ehegatten - wie die Beklagte selbst vorträgt - durch eine derartige Gestaltung erreichen wollten, daß ein im Mannesstamm gebildetes und landwirtschaftlich genutztes Grundvermögen diesem ungeschmälert erhalten bleibt.
5.
Die Revision vertritt die Auffassung, selbst wenn der von den Parteien vereinbarte Unterhaltsverzicht unter der Geltung des früheren Rechts rechtswirksam gewesen sei, müsse das nach dem Übergang vom Schuldprinzip auf das Zerrüttungsprinzip in dem seit dem 1. Juli 1977 geltenden Scheidungsrecht anders beurteilt werden. Die Beklagte habe nach dem alten Scheidungsrecht vom Bestand der Ehe und der damit verbundenen Sicherung ihrer materiellen Existenz ausgehen können; sie habe durch eigenes eheliches Wohlverhalten vermeiden können, daß der für den Fall der Scheidung ausgesprochene Verzicht auf Unterhalt jemals aktuell wurde. Es sei ihr aber nicht zuzumuten, an dem vereinbarten Verzicht noch festgehalten zu werden, obwohl sie nach dem neuen Recht eine Scheidung nicht mehr habe vermeiden können.
Auch diese Überlegungen verhelfen der Revision nicht zum Erfolg, denn es ist nicht ersichtlich, daß die Weitergeltung des am 4. Juli 1974 bestehenden Scheidungsrechts Geschäftsgrundlage der an diesem Tage geschlossenen Vereinbarung der Parteien gewesen ist.
Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluß aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien aufbaut; derartige Umstände können auch in dem Fortbestand der bestehenden Gesetzeslage liegen (vgl. BGHZ 89, 226, 231 f [BGH 15.12.1983 - III ZR 226/82] m.w.N.). Die Beklagte hat nicht vorgetragen, daß sich ihr Geschäftswille auf die unveränderte Fortgeltung des bei Vertragsschluß geltenden Scheidungsrechtes (§§ 42 ff. EheG 1946) gegründet habe, daß dieses dem Kläger bekannt oder erkennbar gewesen sei und daß er dies nicht beanstandet habe. Dafür reicht nicht aus, daß die Parteien mit einer - damals allerdings bereits seit Jahren öffentlich diskutierten - Änderung des Scheidungsrechtes nicht gerechnet haben. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Geschäftswille der Parteien oder wenigstens der Beklagten, für den Fall der Scheidung auf Unterhalt zu verzichten, auf dem Fortbestand des im wesentlichen verschuldensabhängigen früheren Scheidungsrechtes aufbaute.
Die Beklagte hat indessen weder zu ihren eigenen Vorstellungen über die Grundlagen der Vereinbarung zur Zeit des Vertragsschlusses vorgetragen noch hat sie die Umstände dargelegt, die zur Scheidung geführt haben, so daß auch nicht beurteilt werden kann, ob es nach früherem Recht nicht zur Scheidung gekommen wäre.
Danach kann die Frage offenbleiben, ob einer Anpassung des Vertrages vom 4. Juli 1974 nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 des 1. EheRG entgegensteht, wonach durch die am 1. Juli 1977 eingetretene Gesetzesänderung die bestehenden Unterhaltsvereinbarungen "unberührt" bleiben.
Richter Portmann ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben. Lohmann
Krohn
Macke
Nonnenkamp