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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.11.1994, Az.: BVerwG 7 B 73.94

Tatrichterliche Beurteilung der Einstufung von festgelegte Immissionsrichtwerte unterschreitenden Lärmimmissionen als erheblich; Normative Festlegung von absoluten Zumutbarkeitsgrenzen durch die Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV); Rechtliche Beurteilung des lärmbezogenen Nutzungskonflikts zwischen Sportanlagen und Nachbargrundstücken

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.11.1994
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 73.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13298
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 14.02.1990 - AZ: 10 K 292/89
OVG Nordrhein-Westfalen - 29.11.1993 - AZ: 11 A 773/90

Fundstellen

  • BauR 1995, 377-379 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1995, 514-515 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1995, 1138-1139 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 3201 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1995, 993-994 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1996, 29-30 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

§ 2 der 18. BImSchV schließt als normative Festlegung der Zumutbarkeitsschwelle im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG grundsätzlich die tatrichterliche Beurteilung aus, daß Lärmimmissionen, die die festgelegten Immissionsrichtwerte unterschreiten, im Einzelfall gleichwohl als erheblich eingestuft werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 1994
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und Herbert
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. November 1993 wird, soweit es der Beklagten die Zulassung von Ballspielen auf dem Sportplatz P. Straße in D. außerhalb des Schulsports an Sonn- und Feiertagen und werktags zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr untersagt und die Beklagte bei Verstößen zum Einschreiten verpflichtet, sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger wenden sich als Grundstückseigentümer gegen Lärm, der von der Nutzung eines baurechtlich genehmigten Schulsportplatzes durch Vereins- und Freizeitmannschaften zu Fußballspielen ausgeht. Sie möchten dessen Nutzung zu Sportzwecken außerhalb der Zeit werktags von 7.00 bis 19.00 Uhr sowie Lautsprecheransagen, Musikdarbietungen und Verkauf von Lebensmitteln und Getränken an allen Tagen rund um die Uhr untersagt sehen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage nach Einnahme eines Augenscheins zum weit überwiegenden Teil stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils verpflichtet sicherzustellen, daß der Sportplatz zu Ballspielen außerhalb des Schulsports an Sonn- und Feiertagen nicht und an Werktagen nicht in der Zeit von 20.00 bis 7.00 Uhr benutzt wird, sowie Lautsprecheransagen, Musikdarbietungen und den Verkauf von Lebensmitteln und Getränken, soweit sie nicht im Zusammenhang mit der sportlichen Nutzung stehen, zu untersagen und bei Verstößen einzuschreiten. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Rechtssache hat zwar nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), doch beruht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf einem zu seiner Aufhebung führenden Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2

1.

Die Beklagte will als grundsätzlich bedeutsam geklärt wissen, ob die in § 2 Abs. 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) bestimmten Immissionsrichtwerte im Konflikt zwischen emittierender Sportnutzung und immissionsbetroffener sonstiger Nutzung absolute Zumutbarkeitsgrenzen normativ festlegen oder ob sie als "Regelgrenzen" zu verstehen sind, die im Einzelfall für die richterliche Bewertung Raum lassen, daß die von einer Sportanlage ausgehenden Lärmimmissionen auch dann unzumutbar sein können, wenn sie die Richtwerte nicht überschreiten. Diese Frage beantwortet sich, ohne daß es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf, im erstgenannten Sinn.

3

Die aufgrund von § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene Sportanlagenlärmschutzverordnung konkretisiert die Anforderungen, die sich unter dem Aspekt des Lärmschutzes für die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen aus der gesetzlichen Verpflichtung ergeben, nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken (vgl. § 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG). Nach der Rechtsprechung des Senats ist § 22 BImSchG auch im öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis zwischen Anlagenbetreiber und nutzungsbetroffenem Dritten Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit von Lärm (vgl.Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197/199 f.). Dementsprechend enthält die Sportanlagenlärmschutzverordnung zugleich die konkreten Vorgaben für die rechtliche Beurteilung des lärmbezogenen Nutzungskonflikts zwischen Sportanlagen und Nachbargrundstücken. Soweit die Sportanlagenlärmschutzverordnung den Sachbereich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung durch hinreichend bestimmte und nicht ihrerseits ausfüllungsbedürftige normative Vorgaben regelt, sind diese Regelungen für die Beurteilung von Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit des Lärms verbindlich.

4

§ 2 der 18. BImSchV konkretisiert das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Lärmschutzniveau differenzierend nach dem Gebietscharakter, nach Tages-, Nacht- und Ruhezeiten und nach Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen durch Festlegung bestimmter Immissionsrichtwerte und des Verfahrens für die Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen. Dabei ermächtigt die Festsetzung von "Richtwerten" nicht zu einer Herabsetzung dieser Werte im Einzelfall, sondern ermöglicht in dem durch die Verordnung bestimmten Rahmen die Berücksichtigung von Besonderheiten des Sportlärms (vgl. z.B. § 2 Abs. 4 und § 5 Abs. 5 18. BImSchV). Die normative Regelung knüpft weithin an die Grundsätze an, die der Senat in einer Lage entwickelt hat, die durch den Sportlärm in seiner Eigenart nur unzulänglich erfassende und nicht wie Rechtsnormen allgemein verbindliche Regelwerke gekennzeichnet war (vgl.Urteil vom 24. April 1991 - BVerwG 7 C 12.90 -, BVerwGE 88, 143/148 ff.). In jener Lage war es Aufgabe der tatrichterlichen Würdigung, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Erheblichkeit der Lärmbelästigung anhand der einschlägigen unbestimmten Rechtsbegriffe zu beurteilen. Nunmehr schließt § 2 18. BImSchV als normative Festlegung der Zumutbarkeitsschwelle im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG grundsätzlich die tatrichterliche Beurteilung aus, daß Lärmimmissionen, die die Immissionsrichtwerte unterschreiten, im Einzelfall gleichwohl als erheblich eingestuft werden.

5

Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Sportlärm ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmten Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmte Immissionsrichtwerte zuordnet, Grenzwerte für kurzzeitige Geräuschspitzen festlegt und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung zielt gerade darauf, die bisherige einzelfallbezogene Beurteilung anhand unbestimmter Rechtsbegriffe durch ein differenziertes Regelungssystem zu ersetzen, das auf der Grundlage allgemeingültiger Immissionsrichtwerte und Beurteilungsgrundsätze eine interessengerechte und gleichmäßige Bewertung der belästigenden Wirkung von Sportlärm ermöglicht (vgl. Begr. des Regierungsentwurfs, BR-Drucks. 17/91, S. 33 ff.). Eine solche typisierende Regelung ist dem Normgeber nicht verwehrt. Die verbindliche Festlegung von Immissionsrichtwerten und Beurteilungsgrundsätzen, die auf abstrakt-genereller Abwägung der widerstreitenden Interessen beruhen, dient der Rechtssicherheit in einem Bereich, der in besonderem Maße von Wertungen geprägt und daher höchst unterschiedlicher Beurteilung im Einzelfall ausgesetzt ist. Die Abweichung von den normierten Maßstäben und Grundsätzen im Einzelfall wäre mit dem Normzweck, eine gleichmäßige Rechtsanwendung sicherzustellen, unvereinbar. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Zumutbarkeitsschwelle aufgrund tatrichterlicher Würdigung läßt das normative Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die Sportanlagenlärmschutzverordnung durch Verweis auf weitergehende Vorschriften generell (vgl. § 4 der 18. BImSchV) oder durch Sollvorschriften für atypisch gelagerte Fälle Abweichungen zuläßt.

6

2.

Indessen rügt die Beklagte zu Recht, daß das Oberverwaltungsgericht mit seiner Annahme, bei Fußballspielen von Freizeitmannschaften auf dem Schulsportplatz sei auch außerhalb von Turnieren durchschnittlich eine Zahl von etwa 100 Zuschauern und Spielern zugrunde zu legen, den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzt hat.

7

Der Sportplatz wird nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts außerhalb seiner Nutzung zum Schulsport an höchstens sechs Tagen im Jahr zu Fußballturnieren, im übrigen zu Fußballspielen von Freizeitmannschaften genutzt. Die von dem Sachverständigen ermittelten Immissionswerte beruhen auf Messungen während einer Zeit, zu der ein Fußballturnier unter Beteiligung von etwa 90 Spielern und rund 20 Zuschauern stattfand. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens wurden an den Meßstellen die höchsten Lärmpegelwerte beim Jubel der Zuschauer erreicht. Die Beklagte hatte im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht hierzu vorgetragen, daß bei den in der außerschulischen Nutzung des Sportplatzes weit überwiegenden Fußballspielen von zwei Freizeitmannschaften regelmäßig keine oder allenfalls sehr wenige Zuschauer anwesend seien; dementsprechend müßten die dem Gutachten zugrundeliegenden Immissionswerte des Fußballturniers korrigiert werden, weil ein Fußballturnier mit rund 100 das Spielgeschehen verfolgenden Personen nicht die für die Anlage kennzeichnende Nutzung sei, an der sich die Beurteilung zu orientieren habe (vgl. Nr. 3.2.2.2 des Anhangs zur 18. BImSchV).

8

Demgegenüber ist die nicht näher begründete Annahme des Oberverwaltungsgerichts, auch bei Fußballspielen von zwei Freizeitmannschaften sei regelmäßig mit rund 100 Spielern und Zuschauern zu rechnen, nach dem Akteninhalt nicht nachvollziehbar. Tatsächliche Feststellungen hat das Oberverwaltungsgericht insoweit nicht getroffen. Da zudem seine Prognose weder offenkundig noch zwischen den Beteiligten unstreitig, vielmehr alles andere als selbstverständlich war, durfte das Oberverwaltungsgericht eine Durchschnittszahl von rund 100 Spielern und Zuschauern auch bei Fußballspielen von zwei Freizeitmannschaften seiner Beweiswürdigung allenfalls unter der Voraussetzung zugrunde legen, daß diese Annahme Gegenstand der mündlichen Verhandlung war und sich die Beteiligten hierzu äußern konnten. Das ist nicht der Fall. Die Rüge dieses Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör genügt auch den Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Wie dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist, hätte die Beklagte bei Gewährung rechtlichen Gehörs auf die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung der entscheidungserheblichen Tatsache hingewiesen und vorgetragen, daß aus der Teilnahme von 110 Spielern und Zuschauern an einem Fußballturnier nicht gefolgert werden könne, auch bei gewöhnlichen Fußballspielen von zwei Freizeitmannschaften sei regelmäßig mit der Anwesenheit von rund 100 Spielern und Zuschauern zu rechnen.

9

3.

Der dargelegte Verfahrensverstoß hat dazu geführt, daß das Oberverwaltungsgericht von einer Richtwertüberschreitung in den morgendlichen und abendlichen Ruhezeiten ausgegangen ist. Er hat sich aber auch auf das in dem angefochtenen Urteil enthaltene Verbot von Ballspielen außerhalb des Schulsports an Sonn- und Feiertagen ausgewirkt. Es ist nicht auszuschließen, daß das Oberverwaltungsgericht auch von seinem Rechtsstandpunkt aus anders entschieden hätte, wenn es von einer deutlich nach unten korrigierten Immissionsprognose im Blick auf die Grundstücke der Kläger hätte ausgehen müssen. Der beschließende Senat nimmt dies zum Anlaß, das angefochtene Urteil in diesem Umfang gemäß § 133 Abs. 6 VwGO durch Beschluß aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.000 DM festgesetzt.

Dr. Franßen
Kley
Herbert