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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.12.2025, Az.: B 1 KR 20/25 BH

Übernahme von Fahrtkosten zu Arzt- und Behandlungsterminen durch die gesetzliche Krankenversicherung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
10.12.2025
Aktenzeichen
B 1 KR 20/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29759
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:101225BB1KR2025BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 06.03.2023 - AZ: S 91 KR 1176/22
LSG Berlin-Brandenburg - 21.05.2025 - AZ: L 9 KR 113/23

Redaktioneller Leitsatz

Ein im Hinblick auf die Zulassung der Revision geltend gemachter Verfahrensmangel kann nur nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem die Vorinstanz ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Mai 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Übernahme von Fahrtkosten zu Arzt- und Behandlungsterminen bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben (SG-Gerichtsbescheid vom 6.3.2023; LSG-Urteil vom 21.5.2025). Mit Schreiben vom 6.6.2025 und vom 21.6.2025 wendet sich der Kläger nunmehr an das BSG.

II

2

Der erkennende Senat versteht das Begehren des Klägers als Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung des allein in Betracht kommenden Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil. Der Antrag ist abzulehnen.

3

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das ist hier nicht der Fall. Aus diesem Grund kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

4

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3). Dagegen ist die bloße Behauptung der Unrichtigkeit einer Berufungsentscheidung kein Revisionszulassungsgrund.

5

Die Durchsicht der Akten und das Vorbringen des Klägers in seinen beim BSG eingegangenen Schreiben haben keinen Hinweis auf das Vorliegen einer der oben genannten Revisionszulassungsgründe ergeben.

6

1. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

7

2. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass das LSG entscheidungstragend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Erforderlich hierfür wäre, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 72/18 B - juris RdNr 8). Dies ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

8

3. Schließlich ist auch kein Verfahrensfehler ersichtlich, der die Revisionszulassung rechtfertigen könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Danach ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.

9

Der Kläger trägt vor: Er habe nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen können, "da der sichere Zugang zum Gerichtsgebäude nicht gewährleistet war. Deshalb konnte er nicht vortragen oder Beweismittel vorlegen oder Beweisanträge stellen"; ihm sei "der Zugang zum Gerichtsgebäude eines Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg am 8. Juni 2020 zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung im Verfahren unter L 10 AS 1092/16 rechtswidrig verwehrt" worden; ihm, dem Unterzeichner "gegenüber wurde am 19. März 2025 in der öffentlichen mündlichen Verhandlung von einer Beamtin der Einlasskontrolle der akute Verdacht geäußert, er nutze eine mitgeführte Digitalkamera zu der Aufzeichnung der mündlichen Verhandlung unter L 15 SO 225/21. (...) Vor dem Verhandlungsraum war ein sehr unfreundlich wirkender Justizbeamter positioniert (Zeuge: Rechtsanwalt K). Bereits die Einlasskontrolle war sehr unfreundlich geführt. Bereits am 13. März 2024 wurde der Unterzeichner - aus seiner Sicht - einer menschenunwürdigen und schikanösen Einlasskontrolle unterzogen. Der Unterzeichner kann nicht mehr sicher das Gerichtsgebäude betreten, da sich ein nicht auszuschließender Verdacht erhärtet, dass der Unterzeichner einer unwürdigen Behandlung unterzogen wird oder körperlich angegangen wird, um ihn dann einer Straftat zu beschuldigen, um so eventuell einen "Ausgleich" zu schaffen. Dieser Verdacht konnte bis heute nicht ausgeräumt werden. So erscheint der Zugang zum Gerichtsgebäude und die damit verbundene Teilnahme an mündlichen Verhandlungen ohne Gefahr für den Unterzeichner nicht möglich."

10

Soweit er auf die beim LSG durchgeführten Zugangskontrollen verweist, wie sie in den zitierten Ausführungen und in dem von ihm vorgelegten Schreiben der Präsidentin des LSG Berlin-Brandenburg vom 5.5.2025 zu anderen Verfahren thematisiert werden, ist nicht erkennbar, inwieweit dadurch am Verhandlungstag der Zugang zum Gericht unverhältnismäßig erschwert gewesen sein könnte. Die Befugnis des Präsidenten oder Direktors eines Gerichts, aufgrund seines Hausrechts zum Zwecke der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs verhältnismäßige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gerichtsgebäude zu ergreifen, ist allgemein anerkannt (vgl nur BSG vom 1.8.2024 - B 4 AS 30/24 BH - juris RdNr 6; BVerwG vom 17.5.2011 - 7 B 17.11 - juris RdNr 8; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 61 RdNr 4b mwN). Dies schließt entsprechende Zugangskontrollen ein.

11

Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass der Kläger in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) einschließlich des Rechts auf eine mündliche Verhandlung (Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention) erfolgreich begründen können wird. Warum es ihm nicht zumutbar gewesen sein soll, sich einer Zugangskontrolle auszusetzen, um an der mündlichen Verhandlung vom 21.5.2025 teilzunehmen, lässt sich seinen vorgenannten Einlassungen mangels belastbarer objektivierbarer Hinweise nicht entnehmen.