Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Beschl. v. 04.09.1996, Az.: II B 6/96

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
04.09.1996
Aktenzeichen
II B 6/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 26358
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1997, 191

Tatbestand:

1

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist u.a. Eigentümer eines Forstbetriebes. Dem Forstbetrieb ist eine Gesamtverwaltung übergeordnet, die das gesamte Vermögen des Klägers leitend verwaltet. Die Kosten der Gesamtverwaltung teilt der Kläger zunächst für ertragsteuerrechtliche Zwecke prozentual auf seine einzelnen Unternehmens- und Erwerbsbereiche auf. Entsprechend teilt er auch Besitz, Schulden und Lasten der Gesamtverwaltung für vermögensteuerrechtliche Zwecke auf die einzelnen Vermögensarten und damit auch auf seinen Forstbetrieb auf.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) vertrat bei der Vermögensteuerveranlagung auf den 1. Januar 1974 den Standpunkt, daß die gegenüber den Arbeitnehmern des Forstbetriebs bestehenden Pensionsverpflichtungen in Höhe von insgesamt ... DM und anteilig auf die Gesamtverwaltung entfallenden Pensionsverpflichtungen nach § 118 Abs.1 Nr.2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) nicht abzugsfähig seien, weil sie bereits im Einheitswert des forstwirtschaftlichen Betriebs berücksichtigt seien und setzte die Vermögensteuer aufgrund des sich danach ergebenden steuerpflichtigen Vermögens fest.

Die Klage, mit der der Kläger geltend gemacht hatte, daß sämtliche mit dem forstwirtschaftlichen Betrieb zusammenhängenden Pensionsverpflichtungen nach § 118 Abs.1 BewG abzugsfähig seien, wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet zurück. Das FA habe den Abzug der Pensionsverpflichtungen zu Recht nach § 118 Abs.1 Nr.2 Satz 2 BewG in Übereinstimmung mit den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. März 1989 II R 212 83 (BFHE 156, 234, BStBl II 1989, 496 [BFH 01.03.1989 - II R 212/83]) und II R 240 82 (BFH NV 1990, 356) abgelehnt. Die Revision hat das FG nicht zugelassen.

2

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er grundsätzliche Bedeutung und Divergenz geltend macht.

Gründe

3

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 115 Abs.3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Dies erfordert, daß die Beschwerdeschrift schlüssige, substantiierte und konkrete Angaben darüber enthält, aus welchen Gründen im einzelnen die über die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zu treffende Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung dient (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Juni 1967 VI B 16 67, BFHE 89, 117, BStBl III 1967, 531; vom 18. Januar 1968 V B 45 67, BFHE 90, 369, BStBl II 1968, 98; vom 30. März 1971 II B 53 70, BFHE 101, 468BStBl II 1971, 401; vom 27. Juni 1985 I B 27 85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625 [BFH 27.06.1985 - I B 27/85]; vom 6. August 1986 II B 53 86, BFHE 147, 219, BStBl II 1986, 858 [BFH 06.08.1986 - II B 53/86]; vom 3. Februar 1987 V B 99 86, BFH NV 1987, 312, und vom 29. Juli 1992 I B 35 92, BFH NV 1993, 182).

2. Die Beschwerde des Klägers genügt den genannten Anforderungen nicht.

a) Grundlage der Prüfung ist dabei ausschließlich der innerhalb der Beschwerdefrist eingereichte Beschwerdeschriftsatz vom 14. Dezember 1995. Nicht berücksichtigt werden kann der Schriftsatz vom 4. April 1996, da er erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim BFH eingegangen ist. Das gilt auch, soweit sich dieser Schriftsatz auf die Begründung im Beschwerdeschriftsatz bezieht, denn nach Ablauf der Begründungsfrist können Ausführungen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie rechtzeitig geltend gemachte und hinreichend dargelegte Zulassungsgründe erläutern und vervollständigen. Solcher Art geltend gemachte Zulassungsgründe liegen aber, wie sich aus dem Nachstehenden ergibt, nicht vor.

b) Im einzelnen ergibt die Prüfung des Beschwerdeschriftsatzes vom 14. Dezember 1995 folgendes:

aa) Zu 1. der Beschwerdebegründung ist nicht ersichtlich, welche bestimmte entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung herausgestellt werden soll. Die entsprechende Passage des Beschwerdeschriftsatzes lautet: "Darf und kann bei der Ermittlung des Einheitswerts einer wirtschaftlichen Einheit (§ 2 BewG) des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 33, 34 BewG) deren Zugehörigkeit zu einer übergeordneten Organisation (Gesamtverwaltung) berücksichtigt werden?" Hieraus ergibt sich weder in bezug auf das erstrebte Revisionsverfahren noch allgemein, um welche konkrete Rechtsfrage es sich handelt, insbesondere, unter welchem rechtlichen Aspekt die Zugehörigkeit einer wirtschaftlichen Einheit zu einer übergeordneten Organisation von Bedeutung ist.

Unterstellt man, daß eine bestimmte Rechtsfrage hinreichend bezeichnet ist, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt. Wenn der Kläger schreibt, daß der Reichsfinanzhof (RFH) in einem näher bezeichneten Urteil "die Frage eindeutig und mit überzeugenden Gründen verneint hat" und "zu dieser Rechtsfrage bisher keine Entscheidung des BFH vorliegt", so ergibt sich hieraus nicht, daß die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist; allenfalls kann hieraus zu schließen sein, daß die Rechtsfrage durch das Erkenntnis des RFH geklärt sei. Soweit sich der Kläger darauf beruft, daß die Finanzverwaltung das RFH-Urteil nicht einheitlich anwende, ist sein Vortrag nicht schlüssig, denn aus dem beigefügten Auszug des Ergebnisses einer Referenten- und Fachprüferbesprechung im Jahr 1993 ergibt sich nur, daß unterschiedliche Auffassungen vertreten worden sind, daß mehrheitlich einer bestimmten Auffassung gefolgt und eine abweichende Auffassung einer Oberfinanzdirektion (OFD) abgelehnt wurde, nicht aber, daß weiterhin eine unterschiedliche Handhabung erfolgt.

Im übrigen kommt es im Rahmen der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde auf die erörterten Fragen nicht an. Zutreffend führt der Kläger am Ende der Ziff.1 seines Schriftsatzes vom 14. Dezember 1995 aus, daß sich das FG mit der vom Kläger als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage gar nicht befaßt hat. Damit scheitert die Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich des zu 1 des Beschwerdeschriftsatzes geltend gemachten Zulassungsgrundes bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage. Denn die Anwendung des § 115 Abs.2 Nr.1 FGO setzt voraus, daß die Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung beigelegt wird, überhaupt Gegenstand des finanzgerichtlichen Urteils war oder, soweit sich das FG mit dieser Frage nicht befaßt hat, zumindest hätte sein können (BFH-Beschluß in BFHE 101, 468, BStBl II 1971, 401). Zu der zuletzt genannten Möglichkeit enthält die Beschwerdeschrift keinerlei Ausführungen.

bb) Unter 2 des Beschwerdeschriftsatzes mißt der Kläger der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zu, ob der Gesetzgeber in § 118 Abs.1 Nr.1 Satz 2 und Nr.2 Satz 2 BewG den Abzug von Pensionsverbindlichkeiten eines Land- und Forstwirts bei der Ermittlung des Gesamtvermögens tatsächlich ausgeschlossen habe und ob er durch § 118 BewG, also durch eine Vorschrift im zweiten Abschnitt des BewG, die abschließende Regelung der Einheitsbewertung eines schuldenfreien Betriebes der Land- und Forstwirtschaft in den §§ 33 f. BewG abändern und einschränken durfte.

Den Ausführungen des Klägers kann jedoch nicht entnommen werden, daß hierin eine für den Rechtsstreit erhebliche Rechtsfrage liege, die im Interesse der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung klärungsbedürftig sei. Weder durch den Hinweis, daß§ 118 Abs.1 Nr.1 Satz 2 und Nr.2 Satz 2 BewG nur deswegen in das Gesetz aufgenommen worden seien, um die Auswirkungen der BFH-Urteile vom 15. März 1968 III 81 63 (BFHE 93, 310, BStBl II 1968, 766) und vom 18. Februar 1972 III R 80 71 (BFHE 105, 55, BStBl II 1972, 450 [BFH 18.02.1972 - III R 80/71]), ab Steuerwirksamkeit der Einheitswerte zum 1. Januar 1964, also ab 1. Januar 1974, zu verhindern, noch durch die Aussage, daß sich der BFH in seinen Urteilen in BFHE 156, 234, [BFH 01.03.1989 - II R 212/83] BStBl II 1989, 496, [BFH 01.03.1989 - II R 212/83] vom 8. März 1989 II R 211 83 (BFHE 156, 251, BStBl II 1989, 499 [BFH 08.03.1989 - II R 211/83]) und in BFH NV 1990, 356 mit der genannten Rechtsfrage nicht auseinandergesetzt habe, wird die grundsätzliche Bedeutung dargelegt. Hierfür wäre zumindest die Bedeutung der zitierten Rechtsprechung für die herausgestellte Rechtsfrage darzulegen und zu erörtern gewesen, aus welchen Gründen sich der BFH mit der Rechtsfrage hätte auseinandersetzen müssen. Die Ausführungen des Klägers beschränken sich insoweit aber lediglich auf die Feststellung, daß in diesen Entscheidungen die als Kostenfaktoren berücksichtigten Pensionszahlungen in der Vergangenheit irrtümlich gleichgesetzt worden seien mit den zum jeweiligen Stichtag offenen Pensionsverpflichtungen, d.h. in der Zukunft zu erfüllenden Schulden. In einem Ertragswert als Vergangenheitswert könnten und dürften jedoch künftig zu erfüllende, persönliche Schulden des Betriebsinhabers keinen Niederschlag finden (§ 36 Abs.2 BewG). Hieraus ergibt sich nicht, daß die vom Kläger gestellte Rechtsfrage, ob der Gesetzgeber eine bestimmte Regelung treffen durfte und welchen Inhalt diese Regelung hat, klärungsbedürftig sei.

Die Klärungsbedürftigkeit der genannten Rechtsfrage wird auch nicht mit den weiteren Ausführungen des Klägers dargelegt; insbesondere reicht hierfür nicht aus vorzutragen, daß die "oben erwähnten Entscheidungen des BFH in Widerspruch stehen mit dem BFH-Urteil vom 19.6.1951 III 89 51 U, BFHE 55, 394, BStBl III 1951, 156, sowie den RFH-Urteilen vom 11.2.1937 III A 199 36, RStBl 1937, 532, vom 21.9.1933 III A 704 31, RStBl 1933, 1353 und vom 1.12.1926 VI A 526 529, Steuer und Wirtschaft 1927, Nr.85, S.472, da in diesen Entscheidungen ausdrücklich jeder Abzug von persönlichen Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Einheitswerts eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs untersagt werde mit der Begründung, daß bei Berücksichtigung den Einheitswert mindernder Schulden die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer in unzulässiger Weise verkürzt würde". Der behauptete Widerspruch der genannten Urteile zu früheren Entscheidungen belegt für sich die grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger angeführten Rechtsfrage nicht, denn es ist davon auszugehen, daß die früheren Entscheidungen durch die späteren Entscheidungen überholt sind; Gründe dafür, daß im Verhältnis zu den früheren Entscheidungen weiterhin Klärungsbedarf besteht, hat der Kläger nicht vorgetragen. Ein solcher Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht aus der Behauptung des Klägers, daß aufgrund der neueren Rechtsprechung des BFH die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer in unzulässiger Weise verkürzt werde. Auch insoweit fehlt es an einer Verknüpfung mit der vorgelegten Rechtsfrage, aus der sich ergibt, daß wegen der Auswirkung auf die Grundsteuer ein rechtliches --und nicht nur, wie der Kläger zu verstehen ist, ein politisches-- Interesse an der Klärung besteht.

4

cc) Die unter 3. des Beschwerdeschriftsatzes behauptete Divergenz ist schon deshalb nicht i.S. des § 115 Abs.3 Satz 2 FGO dargelegt, weil zwar eine Abweichung der Vorentscheidung von Urteilen des BFH aus den Jahren 1951, 1968 und 1972 behauptet wird, aber ausdrücklich auch ausgeführt wird, daß die Vorentscheidung mit zwei Entscheidungen des BFH aus dem Jahr 1989 übereinstimme. Daß diese für die Beurteilung der Divergenz maßgebenden (vgl. BFH-Beschluß vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211 [BFH 20.02.1980 - II B 26/79]) jüngeren Entscheidungen des BFH in Widerspruch zu den älteren stehen, begründet keine Divergenz i.S. des § 115 Abs.2 Nr.2 FGO.