Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1963, Az.: VII ZR 44/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1963
- Aktenzeichen
- VII ZR 44/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 13715
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 31.01.1962
In dem rechtsstreitverfahren
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1963
unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien
Erbel und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 31. Januar 1962 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Beklagte führt eine Eisenwarengroßhandlung. Ihr schuldete die Inhaberin eines Wäschereibetriebs, Frau S., seit dem Jahre 1956 einige tausend DM.
Mitte 1959 beabsichtigte Frau S. von der Beklagten einige Wäscherei-Maschinen zu kaufen. Die Bezahlung sollte aus einem Kredit erfolgen, den die Klägerin unter Inanspruchnahme von ERP Mitteln Frau S. gewähren sollte. Zu diesem Zwecke stellte die Beklagte unter dem 6. und 14. Juli 1959 zwei als "Proforma-Rechnungen" bezeichnete Schriftstücke aus, laut deren 2 Löhe-Trommelwaschmaschinen für 10.340 DM, 1 Passat-Wäschetrockner für 4.230 DM und 1 Wäschezentrifuge für 990 DM geliefert werden sollten. Ferner unterzeichnete Frau S. am 17. Juli 1959 einen Bestellschein der Beklagten, in dem sie den angegebenen Passat-Wäschetrockner für 4.230 DM bestellte. Die beiden "Proforma-Rechnungen" legte sie ihrem an die Regierung des Saarlandes gerichteten Antrag auf Gewährung eines Handwerkerdarlehens bei.
Die Verhandlungen nahmen einige Zeit in Anspruch. Am 15. Oktober und 4. November 1959 bestätigte die Handwerkerkammer der Beklagten, daß der Kreditantrag bearbeitet werde und daß die erforderliche Bürgschaft genehmigt worden sei. Mit Schreiben vom 26. November 1959 teilte die S. Investitionskreditbank der Klägerin mit, daß sie ihr aus ERP Mitteln einen zweckgebundenen Kredit von 20.000 DM zur Hingabe eines Darlehens an die Eheleute S. gewähre. Nunmehr übersandte die Beklagte der Wäscherei S. unter dem 3. Dezember 1959 eine Rechnung über die am 6. und 14. Juli 1959 bestellten Maschinen im Werte von 15.560 DM und erklärte darin, daß sie die Gegenstände auf Abruf liefern werde.
Einen Tag später, am 4. Dezember 1959, bewilligte die Klägerin der Frau S. einen Kredit von 20.000 DM "zur Renovierung des Ladenlokals und Anschaffung von Wäschereimaschinen". In dem Schreiben wurde u.a. zur Bedingung gemacht, daß die mit Hilfe des Kredits anzuschaffenden Maschinen der Klägerin zur Sicherheit übereignet würden. Es wurde ferner auf die "strenge Zweckgebundenheit" der Mittel hingewiesen.
Frau S. übereignete daraufhin durch Urkunde vom 7. Dezember 1959 der Klägerin die in der Rechnung der Beklagten vom 3. Dezember erwähnten Maschinen, wobei angegeben wurde, daß sie sich in S., W.str. ... befänden; die Übergabe wurde durch die Vereinbarung eines Leihverhältnisses ersetzt.
In Wirklichkeit hatte die Beklagte die genannten Maschinen noch nicht geliefert. Sie vereinbarte vielmehr vor dem 18. Dezember 1959 mit Frau S., daß an Stelle der in der Rechnung vom 3. Dezember 1959 angegebenen Maschinen drei andere im Werte von nur 11.700 DM treten sollten; in Verfolg dieser Abmachung würde der oben erwähnte, über den Betrag von 4.230 DM laufende Bestellschein vom 17. Juli 1959 am 15. Dezember 1959 dahin geändert, daß für den ursprünglichen Rechnungsbetrag "laut Lieferschein" der Betrag von 2.575 DM treten sollte.
Die Klägerin, die von diesen. Änderungen keine Kenntnis erhielt, überwies im Auftrage von Frau S. an die Beklagte als Teil- und Restbeträge "auf Rechnung vom 3. Dezember 1959" am 18. Dezember 1959 13.600 DM und am 16. Februar 1960 1.960 DM.
Nach Eingang der ersten Überweisung von 13.600 DM gewährte die Beklagte Frau S. ein Darlehen von 4.000 DM, das vereinbarungsgemäß zur Anschaffung eines Personenkraftwagens verwendet wurde; diesen Kraftwagen übereigneten die Eheleute S. am 21. Dezember 1959 der Beklagten.
Frau S. zahlte das Darlehen nicht zurück; sie ist in Vermögensverfall geraten. Darauf hat die Klägerin die Beklagte in Anspruch genommen. Sie hat ihre Forderung auf unerlaubte Handlung und, nachdem sie "die Überweisungen" wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte, auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt. Mit der Klage hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 15.560 DM nebst 8 % Zinsen verlangt.
Der Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Sie hat bestritten, daß sie oder ihre mit der Sache befaßten, früher mitverklagten Angestellten K. und Z. die Klägerin getäuscht oder sich sonst unlauter verhalten hätten; insbesondere hat sie in Abrede gestellt, daß die Gewährung des Darlehens von 4.000 DM mit dem zwischen der Klägerin und Frau S. geschlossenen Kreditgeschäft im Zusammenhang stehe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat ihr das Oberlandesgericht unter Herabsetzung des Zinsfußes und Änderung des Beginns der Verzinsung stattgegeben.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Oberlandesgericht meint, Frau S. habe einen Betrug gegenüber der Klägerin begangen. Es bestehe "starker Verdacht" eines dolosen Zusammenwirkens zwischen Frau S. und dem Angestellten der Beklagten, K.. Jedenfalls habe K. gewußt, daß der Kredit zur Tilgung der sich aus der Rechnung vom 3. Dezember 1959 ergebenden Kaufpreisschuld und somit zur Anschaffung der darin aufgeführten Gegenstände bestimmt war (S. 9, 10 und 12 Urt.). Er habe sich sagen müssen, "daß die Zweckbestimmung des Kredits der Sicherung der Klägerin dienen sollte"; "denn ohne Sicherungszweck wären alle Vorsichtsmaßnahmen der Klägerin ... überflüssig gewesen" (BU S. 12), unter diesen Umständen hätte K. der Klägerin die mit Frau S. vereinbarten Änderungen mitteilen müssen. Dazu sei er auf Grund des zwischen Frau S. und der Klägerin geschlossenen Kreditvertrags verpflichtet gewesen, der auch zu Gunsten der Beklagten wirke und ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien begründet habe (S. 10/11 d. Urt.).
Diese Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht unklar. Im Ergebnis ist ihnen aber zuzustimmen.
1.
Die Klägerin hat ihre Klage in erster Linie auf unerlaubte Handlung gestützt.
Das Oberlandesgericht berücksichtigt insoweit den Sachvortrag der Klägerin unzureichend. Insbesondere geht es in den Entscheidungsgründen auf die auffallenden Umstände nicht ein, die zur Gewährung des Darlehens von 4.000 DM seitens der Beklagten an Frau S. geführt haben. Unbeachtet geblieben ist ferner, daß die Eheleute S. der Beklagten nach deren eigenen Behauptung im Schriftsatz vom 5. Januar 1961 von Beginn an erklärt haben, mit dem Darlehen wollten sie u.a. ihre alte Schuld abdecken (vgl. hierzu auch Schreiben der Beklagten vom 24. September 1958). Schließlich erörtert es nicht die Tatsache, daß die der Beklagten zugegangenen Gutschriftsanzeigen ausdrücklich auf die Rechnung vom 3. Dezember 1959 verwiesen, die durch die neue Vereinbarung der Beklagten mit Frau S. überholt war.
Es ist nicht ausgeschlossen, daß sich der "starke Verdacht" des Berufungsgerichts für ein "doloses Zusammenwirken" K. mit Frau S. zur vollen Überzeugung verdichtet haben würde, wenn es alle diese Umstände berücksichtigt hätte.
Der erkennende Senat kann aber die Schlüsse, die zur Begründung einer Haftung aus unerlaubter Handlung erforderlich wären, nicht von sich aus ziehen, daß sie eine ihm versagte Würdigung tatsächlichen Vorbringens erfordern würde. Er muß also für diesen Rechtszug davon ausgehen, daß sich weder der Geschäftsführer der Beklagten noch K. der Einzelheiten bewußt waren und daß sie nicht den "Schädigungsvorsatz" gehabt haben (S. 15 d. Urt.).
2.
Die Annahme eines Vertrags zwischen der Klägerin und Frau S. zugunsten eines Dritten, nämlich der Beklagten, ist bedenklich; ein solcher Wille läßt sich aus dem Vorbringen der Parteien kaum entnehmen. Der Revision ist auch darin Recht zu geben, daß die von dem Berufungsgericht angenommene Ähnlichkeit mit dem BGHZ 24, 325 entschiedenen Fall nicht zu erkennen ist.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts gestatten aber doch den Schluß, daß die Beklagte der Klägerin für den Schaden auf vertraglicher Grundlage einzustehen hat.
a)
Allerdings bedürfen zunächst diese Feststellungen einer Klärung.
Die Worte, K. habe sich sagen müssen, "daß die Zweckbestimmung des Kredits der Sicherung der Klägerin dienen sollte" (S. 12 d. Urt), sind unverständlich; der Kredit wurde nicht zu dem Zweck gegeben, die Klägerin zu sichern.
Was damit gemeint ist, wird aber an anderen Stellen des Urteils gesagt. Danach hatte der Angestellte der Klägerin, Sch., K. vor der Auszahlung mitgeteilt, daß der Kredit aus ERP Mitteln stamme, zweckgebunden sei und daß die Überweisung auf Grund der Rechnung vom 3. Dezember 1959 erfolgen könne, da die Bank nun die Sicherheit hätte (S. 8. d. Urt.). Zwar nimmt das Berufungsgericht (S. 9. d. Urt.) an, K. möge es entfallen sein, daß der Kredit unter Inanspruchnahme von ERP Vermögen gewährt werde; möglicherweise habe er auch die ERP Richtlinien nicht gekannt (S. 9. d. Urt.). Er habe aber gewußt, daß das Darlehen zur Tilgung der sich aus der Rechnung vom 3. Dezember 1959 ergebenden Kaufpreisschuld und damit zur Anschaffung der darin aufgeführten Maschinen bestimmt war. Ferner sei ihm bekannt gewesen, daß die Zahlung unmittelbar an die Beklagte geleistet werden sollte. K. habe auch mehrfach bei der Klägerin angerufen und gefragt, wann mit dem Eingang des Geldes gerechnet werden könne.
b)
Bei dieser Sachlage begegnet die Annahme des Berufungsgerichts keinen Bedenken, daß der Beklagten, die sich K. als Vertreter und Erfüllungsgehilfen bediente, vertragliche Treuepflichten auch der Klägerin gegenüber oblagen.
aa)
Zwar standen die Parteien zunächst nicht miteinander in Vertragsbeziehungen.
Das änderte sich aber im Laufe der zwischen Frau S. und der Klägerin geführten Verhandlungen. Die Beklagte würde nämlich in sie eingeschaltet und gab dabei eigene, für die Klägerin bestimmte Erklärungen ab, die für diese von entscheidender Bedeutung waren.
Als solche Erklärungen sind vor allem die "Proforma-Rechnungen" vom 6. und 14. Juli sowie die angeblich endgültige Rechnung vom 3. Dezember 1959 zu werten. Wie die Beklagte wußte, sollten sie der Klägerin als Unterlagen für die Darlehensbewilligung vorgelegt werden. Ihr war weiter bekannt, daß der Kredit "zweckgebunden" war und ausschließlich zur Bezahlung der in jenen Rechnungen angegebenen Maschinen dienen sollte. Schließlich hatte Sch. bei dem Gespräch mit K. am 18. Dezember 1959 geäußert, daß die Klägerin nun "die Sicherheit hätte". Das deutete ersichtlich auf die Übereignung der gekauften Maschinen hin; denn zur Leistung anderer Sicherheiten war die bei der Beklagten seit langem verschuldete Frau S. schwerlich in der Lage.
Danach stand für die Beklagte, wie das Oberlandesgericht, wenn auch in anderem Zusammenhange, feststellt, außer Zweifel, daß die Klägerin von der Richtigkeit und dem Weiterbestand des durch die Rechnung vom 3. Dezember 1959 ausgewiesenen Kaufvertrags wesentliche Entschlüsse und Maßnahmen abhängig machte. In Fällen dieser Art hat die Rechtsprechung, wenn es sich um Auskünfte handelt, eine Haftung des Auskunftsgebers nach Vertragsgrundsätzen angenommen, und zwar insbesondere dann, wenn bei diesem ein eigenes wirtschaftliches Interesse im Spiel ist (u.a. BGHZ 7, 371, 374 f [BGH 29.10.1952 - II ZR 283/51]; Urt. d. Senats v. 5. Juli 1962 VII ZR 199/60 = WM 1962, 1110).
Dasselbe hat zu gelten, wenn, wie hier, eine für einen anderen bestimmte Mitteilung in Rede steht, die diesen für den Erklärenden erkennbar zu wirtschaftlich bedeutungsvollen Schritten veranlassen soll. Sie hat tatsächlich und rechtlich die gleiche Bedeutung wie eine Auskunft und rechtfertigt daher auch die gleiche Beurteilung. Auch in Fällen dieser Art ist das eigene wirtschaftliche Interesse des Mitteilenden an den zu erwartenden Maßnahmen des anderen Teils für dessen Haftung wesentlich.
Daraus folgt, daß die Ausstellung jener Rechnungen und die mit Wissen und Wollen der Beklagten erfolgte Übersendung an die Klägerin zu einem durch schlüssige Handlung zustande gekommenen Vertragsverhälthis (nicht, wie das Oberlandesgericht meint, einem vertragsähnlichen Verhältnis) geführt hat, das der Beklagten besondere Sorgfalts- und Offenbarungspflichten auferlegte.
bb)
Diese Pflichten haben Klaucke und die Beklagte mindestens dadurch schuldhaft verletzt, daß sie nicht auf die mit Frau S. vereinbarten Änderungen hingewiesen haben.
Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß sie zu einem solchen Hinweis, spätestens am 15. Dezember 1959 gehalten waren, als der Kaufvertrag laut Rechnung vom 3. Dezember 1959 durch neue Vereinbarungen ersetzt wurde. Denn damit stand fest, daß die Klägerin, wenn sie zahlte, eine Rechnung beglich, die gar nicht mehr bestand.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß sie die Änderung für bedeutungslos gehalten habe. Dem stand schon der Umstand entgegen, daß es sich, wie sie wußte, um einen "zweckgebundenen" Kredit handelte, der also nur in der vorgesehenen Weise und nicht zum Ankauf anderer Gegenstände verwendet werden durfte. Auch die Tatsache, daß die Kaufsumme ermäßigt wurde, mußte die Beklagte der Klägerin mitteilen, weil sie damit zu rechnen hatte, daß deren Entschließung dadurch beeinflußt wurde. Schließlich mußte die Beklagte damit rechnen, daß die ursprünglich verkauften Gegenstände der Klägerin zur Sicherheit übereignet waren und daß diese Sicherung mit dem vorgenommenen Austauach entfiel. Die Möglichkeit einer solchen Sicherungsübereignung lag, wie bereits erwähnt, bei der Vermögenslosigkeit der Frau S. auf der Hand; außerdem hatte Sch. "die Sicherheit" noch besonders erwähnt.
Die Annahme des Oberlandesgerichts, daß die Beklagte auch schuldhaft gehandelt hat, als sie der Klägerin die mit Frau S. vereinbarten Änderungen nicht mitteilte, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.
II.
Das Oberlandesgericht stellt fest, daß die Klägerin den Kredit nicht gewährt und damit keinen Schaden erlitten haben würde, wenn sie die "Machenschaften" und "Betrügereien" der Frau S. erkannt hätte.
Allerdings hat das Berufungsgericht die Annahme nicht näher begründet, Frau S. habe "Betrugereien" begangen. Infolge der unvollständigen Würdigung des Sachverhalts durch das Oberlandesgericht ist nicht sicher zu erkennen, worin es den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) erblickt; insbesondere gilt dies für die inneren Tatmerkmale. Die Möglichkeit ist nicht von der Hand zu weisen, daß es nunmehr doch die zu I 1 angeführten Umstände berücksichtigt hat, obwohl dies in den Entscheidungsgründen keinen Niederschlag gefunden hat.
Der Mangel ist aber unschädlich. Die Klägerin hat den Schaden dadurch erlitten, daß sie Frau S. den Kredit auf Grund eines nicht mehr bestehenden Kaufvertrags und ohne die ihr zugesagten Sicherungen gewährt hat. Sie hätte das Geld behalten, wenn sie den wahren Sachverhalt, nämlich die Ersetzung der gekauften Maschinen durch andere sowie die Verringerung des Kaufpreises, gekannt hätte. Dafür ist die Beklagte verantwortlich, wie oben dargelegt worden ist.
Ob die Klägerin bei vertragsgemäßem Verhalten der Beklagten später auf andere Weise ebenfalls zu Schaden gekommen wäre, ist demgegenüber unerheblich, Denn auf einen solchen, sogenannten hypothetischen Ursachenverlauf kann sich der Schädiger grundsätzlich nicht berufen.
III.
Die Rügen der Revision, soweit sie im Vorstehenden nicht bereits erörtert worden sind, rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
1.
Es kommt nicht darauf an, ob der Sicherungsübereignungsvertrag vom 7. Dezember 1959 rechtswirksam gewesen ist. Maßgebend ist vielmehr nur, ob die Klägerin bei vertragsgemäßen Verhalten der Beklagten den Kredit gewährt hätte. Das war nach dem besagten nicht der Fall.
2.
Das Oberlandesgericht versteht den Ausdruck "zweckgebunden" dahin, daß der Kredit nur zur Bezahlung der in der Rechnung vom 3. Dezember 1959 angegebenen Maschinen benutzt werden durfte. Es geht ferner davon aus, daß Klaucke jenes Wort ebenso, verstanden hat (S. 9/10 d. Urt.).
Diese Würdigung liegt nahe; jedenfalls ist sie rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision greift insoweit nur die Feststellungen des Tatrichters an. Damit kann sie in diesem Rechtszuge nicht gehört werden.
3.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Entscheidungsgründe gewisse Unklarheiten aufweisen. Die getroffenen Feststellungen ergeben aber im Zusammenhalt mit dem umstreitigen Sachverhalt, daß das Ergebnis, zu dem das Oberlandesgericht gelangt, richtig ist (§ 563 ZPO).
4.
Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden der Klägerin verneint. Es führt aus:
Die Klägerin hätte den Schaden nicht mehr verhindern können, auch wenn sie die Nachprüfungen vorgenommen hätte, die in den ERP Richtlinien vorgeschrieben waren. Denn es sei nicht dargetan, daß sie bei früherer Kenntnis der Sachlage ihren Rückforderungsanspruch hätte verwirklichen können, zumal auch die tatsächlich gelieferten Maschinen im Eigentum der Beklagten gestanden hätten.
Die Revision greift dies vergeblich an.
a)
Daß die in der Rechnung vom 3. Dezember 1959 abgegebenen Maschinen der Klägerin zur Sicherheit übereignet werden sollten, konnte sich die Beklagte auch ohne besondere Mitteilung denken. Jedenfalls war die Klägerin nach den Sachumständen nicht gehalten, die Beklagte noch besonders darauf hinzuweisen. Das gilt umso mehr, als sie keine Veranlassung hatte, daran zu zweifeln, daß der Kaufvertrag laut Rechnung vom 3. Dezember 1959 bestehen geblieben war.
b)
Der Klägerin kann auch nicht entgegengehalten werden, daß sie sich an den gelieferten Maschinen hätte schadlos halten können. Denn das Oberlandesgericht stellt S. 4 des Urteils als unstreitig fest, daß sich die Beklagte das Eigentum daran vorbehalten hatte. Das ist für das Revisionsgericht maßgebend (§ 314 ZPO). Eine Berichtigung gemäß dem § 320 ZPO hat die Beklagte nicht herbeigeführt.
IV.
Die Revision ist danach mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Rietschel
Heimann-Trosien
Erbel
Finke