Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1988, Az.: II ZR 204/87
Falsa demonstratio; Auslegung einer Vertragsbestimmung; Freistellung von Darlehnsverbindlichkeiten; Entlassung aus einer Bürgschaftsverpflichung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.05.1988
- Aktenzeichen
- II ZR 204/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 14685
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 13.05.1987
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Arnold N., K. platz ..., S.-B.
Prozessgegner
Hedwig N., Rittergut Kü., Hörn-Bad M.
Redaktioneller Leitsatz
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist gemäß § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen ist und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Haben nach dem Vortrag einer Partei beide Parteien mit dem Begriff "Darlehensverbindlichkeit" übereinstimmend konkrete Vorstellungen verbunden, die durch eine Bürgschaftsverbindlichkeit der anderen Partei nicht erfüllt werden, darf das Berufungsgericht ohne Berücksichtigung des Vortrags nicht ohne weiteres von dem Vorliegen einer "falsa demonstratio" ausgehen.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1988
durch
die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Dr. Hesselberger, Röhricht und Dr. Henze
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Mai 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines Betrags von 120.000 DM aus einem zwischen ihnen am 3. Mai 1985 geschlossenen Vertrag. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin und ihr Ehemann haben wesentliche Teile ihres Vermögens auf ihre Söhne, den Beklagten und dessen zwei Brüder, übertragen. Der Ehemann der Klägerin hat durch Schenkungsvertrag vom 3. Mai 1985 seine gesellschaftlichen Beteiligungen an dem aus seiner Familie stammenden Rittergut K. in Horn-Bad M. sowie an der Brennerei N. zu gleichen Anteilen auf die beiden Brüder des Beklagten übertragen. Die Klägerin hielt an der aus ihrer Familie stammenden Arnold Ko. GmbH & Co. KG nach Durchführung einer Sanierung, bei der sie der Gesellschaft etwa 1,3 Mio. DM an überwiegend durch Aufnahme von Krediten finanziertem Eigenkapital zur Verfügung gestellt hatte, einen Kommanditanteil von 6,66 Mio. DM, der Beklagte hielt einen Anteil von 3,33 Mio. DM. Durch Vertrag vom 28. Dezember 1984 übertrug die Klägerin einen erstrangigen Kommmanditanteil von 5,66 Mio. DM zum Preise von 4,2 Mio. DM auf den Beklagten. Der Kaufpreis war im wesentlichen durch Zahlung eines Barbetrages und bestimmter monatlicher Teilbeträge sowie durch Übernahme unterschiedlicher Verbindlichkeiten der Klägerin zu erbringen. Dieser Vertrag wurde u.a. durch die Vereinbarung vom 3. Mai 1985 ergänzt, mit der die Klägerin den ihr verbliebenen Kommanditanteil von 1 Mio. DM auf den Beklagten übertrug. Die im Vertrag vom 28. Dezember 1984 vereinbarte Gegenleistung wurde auf 5 Mio. DM erhöht, wobei die Zahlungsmodalitäten teilweise geändert wurden. Der Beklagte verpflichtete sich nach § 3 lit. g der Vereinbarung außerdem, über die genannte Gegenleistung hinaus die Klägerin "von den gegenüber der Spar- und Darlehenskasse Steinheim per 01.05.1985 bestehenden Darlehensverbindlichkeiten bis zur Höhe von 1,2 Mio. DM" durch jährlich ab 1. Januar 1985 zu erbringende Annuitätsraten von je 120.000 DM freizustellen. Nach § 3 lit. h hat er ferner ihre Entlassung aus einer in Höhe von 600.000 DM gegenüber der Spar- und Darlehenskasse Steinheim eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung zu bewirken. Der Beklagte und seine beiden Brüder haben im Hinblick auf die Vereinbarungen vom 28. Dezember 1984 und 3. Mai 1985 gegenseitig auf die Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen verzichtet.
Wenige Tage nach Abschluß der Vereinbarungen vom 3. Mai 1985 erfuhr der Beklagte, daß die Klägerin gegenüber der Spar- und Darlehenskasse Steinheim keine Darlehensverbindlichkeiten eingegangen war, sondern nur Bürgschaften in Höhe von 1,8 Mio. DM für Kreditverbindlichkeiten der Gesellschaften bürgerlichen Rechts "Rittergut K." und "Brennerei N." übernommen hatte.
Er verweigerte daraufhin die Zahlung der für das Jahr 1985 fällig gewordenen Annuitätsrate.
Die Klägerin meint, der Beklagte sei zur Zahlung verpflichtet. Die Parteien hätten der Verwendung des Begriffs "Darlehensverbindlichkeit" keine maßgebliche Bedeutung beigemessen. Ihnen sei es nur entscheidend darauf angekommen, daß der Beklagte über den Betrag von 5,0 Mio. DM hinaus eine weitere Zahlungsverpflichtung in Höhe von 1,2 Mio. DM habe übernehmen sollen, so daß die Klägerin durch Befreiung von einer gegenüber der Spar- und Darlehenskasse S. bestehenden Verbindlichkeit in dieser Höhe habe entlastet werden können. Der Begriff "Darlehensverbindlichkeit" stelle daher eine unschädliche Falschbezeichnung dar.
Der Beklagte hingegen behauptet, bei den Vertrags-Verhandlungen unmißverständlich klargestellt zu haben, daß er die Klägerin nur von Verbindlichkeiten zu entlasten bereit sei, deren Eingehung der Arnold Ko. GmbH & Co. KG und nicht dem Gut K. bzw. der Brennerei N. zugute gekommen sei. Die Klägerin habe daraufhin erklärt, der Betrag von 1,2 Mio. DM stamme aus einem von ihr aufgenommenen Darlehen und sei dem Vermögen der Kommanditgesellschaft zugeflossen. Deshalb hätten die Parteien in den Vertrag auch den Begriff "Darlehensverbindlichkeit" aufgenommen.
Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, den Betrag von 120.000 DM an die Spar- und Darlehenskasse S. zugunsten des dort für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts K. geführten Kontos zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Zurückverweisung.
1.
Die Revision hat insoweit keinen Erfolg, als sie rügt, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten nicht berücksichtigt, das Rittergut K. sei zwischenzeitlich veräußert worden. Dieser Angriff der Revision könnte nur dann zur Klageabweisung führen, wenn nach dem Vortrag des Beklagten feststünde, daß im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Darlehensforderung der Spar- und Darlehenskasse S. erloschen war. Denn unter diesen Umständen könnte eine Zahlung an dieses Kreditinstitut nicht verlangt werden. Der Beklagte hat jedoch eine derartige Voraussetzung nicht behauptet. Aus seinem Vorbringen ergibt sich nur, daß das Rittergut K. verkauft worden ist. Nach dem Kaufvertrag ist der Kaufpreis in Höhe der Darlehens-Valuten auf diese anzurechnen. Ob die Zahlungen an die Spar- und Darlehenskasse S. effektiv vorgenommen worden und damit die Darlehensschulden erloschen sind, ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten ebensowenig wie eine Schuldübernahme durch den Käufer. Es steht nur fest, daß der Käufer aufgrund der Anrechnungsklausel eine Erfüllungsübernahmeverpflichtung eingegangen ist. Dies allein schließt jedoch den Fortbestand einer möglichen Zahlungsverpflichtung des Beklagten entsprechend dem Tenor des landgerichtlichen Urteils nicht aus.
Der Senat sieht sich daher nicht in der Lage, die Klage aus Rechtsgründen abzuweisen.
2.
Der Revision kann jedoch der Erfolg insoweit nicht versagt werden, als sie die Auslegung der umstrittenen Vertragsbestimmung durch das Berufungsgericht rügt.
Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe die sich aus § 3 lit. g, § 7 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages vom 3. Mai 1985 ergebende Verpflichtung zu erfüllen. Zwar sei die Klägerin der Spar- und Darlehenskasse S. nicht, wie es der Wortlaut des Vertrages voraussetze, aus einem Darlehen verpflichtet, sondern aus der Übernahme einer Bürgschaft. Das schränke jedoch die Freistellungsverpflichtung des Beklagten nicht ein, weil die Parteien bei Abschluß des Vertrages auf den Rechtscharakter der zu übernehmenden Verbindlichkeit nicht entscheidend abgestellt hätten. Der Klägerin sei es nur darauf angekommen, von einer Inanspruchnahme durch das Kreditinstitut befreit zu werden, wozu die Hauptschuldner nicht in der Lage gewesen seien. Dem Beklagten sei mitgeteilt worden, daß die Spar- und Darlehenskasse Steinheim von der Klägerin die Zahlung von jährlich 120.000 DM zur Abtragung eines Kredites von 1,2 Mio. DM erwarte. Aufgrund dessen habe er erkannt, daß die Klägerin dadurch unmittelbar von Gutsverbindlichkeiten betroffen sei. Da die Stellung eines anderen liquiden Bürgen wegen Eintritts des Sicherungsfalles nicht mehr in Betracht gekommen sei, habe sich der Beklagte entschlossen, die Schuld der Klägerin zu übernehmen. Ihre Bezeichnung als "Darlehensverpflichtung" stelle sich daher als unschädliche "falsa demonstratio" dar. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Erfolg.
Das Berufungsgericht ist im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, daß bei der Auslegung einer Willenserklärung gemäß § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen ist und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks gehaftet werden darf. Kann für die in einem Vertrag enthaltenen Erklärungen ein übereinstimmender Wille der Parteien festgestellt werden oder hat bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden erkannt - mag er ihn auch innerlich nicht gebilligt haben - so ist dieser auch dann allein maßgebend, wenn er von dem Wortlaut der Erklärung nicht gedeckt wird (vgl. BGHZ 20, 109, 110; 71, 243, 247 sowie RGZ 66, 21, 24; BGH, Urt. v. 21. Mai 1959 - II ZR 165/57, LM BGB § 119 Nr. 6; Urt. v. 26. Oktober 1983 - IVa ZR 80/82, NJW 1984, 721 [BGH 26.10.1983 - IVa ZR 80/82]).
Nach dem Wortlaut der in § 3 lit. g des Vertrages vom 3. Mai 1985 getroffenen Regelung trifft den Beklagten die Verpflichtung, die Klägerin von den "gegenüber der Spar- und Darlehenskasse S. per 01.05.1985 bestehenden Darlehensverbindlichkeiten" bis zur Höhe von 1,2 Mio. DM durch Schuldübernahme freizustellen. Zwischen den Parteien steht unstreitig fest, daß die Klägerin der Spar- und Darlehenskasse S. insoweit nicht aus der Aufnahme eines Darlehens, sondern aus der Übernahme einer Bürgschaft für eine Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Rittergut K." verpflichtet ist. Eine Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin von der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft durch die Spar- und Darlehenskasse S. zu befreien, kann unter diesen Umständen nur dann angenommen werden, wenn entweder beide Parteien übereinstimmend dem Rechtscharakter der von der Klägerin gegenüber dem Kreditinstitut zu erfüllenden Verbindlichkeit als Darlehen keine maßgebende Bedeutung beigemessen haben und von der Übernahme und Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung der Klägerin ausgegangen sind oder die Klägerin eine Erklärung dieses Inhalts hat abgeben wollen, der Beklagte sie auch in diesem Sinne verstanden und sodann den Vertrag vorbehaltslos abgeschlossen hat. Das Berufungsgericht hat letzteres bejaht. Zu diesem Ergebnis ist es jedoch unter Verletzung von Verfahrensvorschriften gelangt.
a)
Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe erkannt, daß die Klägerin unmittelbar von Gutsverbindlichkeiten betroffen gewesen sei. Ihm sei, wie er in der mündlichen Verhandlung vom 9. März 1987 eingeräumt habe, mitgeteilt worden, daß die Spar- und Darlehenskasse S. von der Klägerin jährliche Zahlungen in Höhe von 120.000 DM zur Abtragung eines Kredites in Höhe von 1,2 Mio. DM erwarte. Diese Erklärung des Beklagten läßt jedoch keine Umstände erkennen, aus denen entnommen werden könnte, daß es sich nach dem Inhalt der wiedergegebenen Mitteilung bei dem Betrag von 1,2 Mio. DM um eine Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Rittergut K." und nicht etwa der Klägerin handelte.
Der Inhalt der Äußerung läßt auch nicht erkennen, ob damit anderweitiger Vortrag des Beklagten überholt ist oder ob er dazu in Widerspruch steht. Der Beklagte hat nämlich vorgetragen, im Zuge der Vertragsverhandlungen am 2. und 3. Mai 1985 hätten die Berater der Klägerin unter Abänderung früherer gegenteiliger Äußerungen und nach Einholung einer Auskunft der Spar- und Darlehenskasse S. erklärt, in Höhe von ca. 1,2 Mio. DM sei die Klägerin selbst Darlehensschuldnerin gegenüber diesem Kreditinstitut. Der Darlehensbetrag sei im Zuge der Sanierung der Arnold Ko. GmbH & Co. KG in das Vermögen dieser Gesellschaft geflossen. Da er bis zu diesem Zeitpunkt keinen Überblick über die finanziellen Verhältnisse der Klägerin gehabt habe, sei er von der Richtigkeit dieser Erklärung ausgegangen. Das Berufungsgericht hätte also bei seiner Würdigung auch den Zeitpunkt der wiedergegebenen Mitteilung berücksichtigen müssen. Denn lag dieser vor den Vertragsverhandlungen, war sie überholt; ist sie nach den Erklärungen der Vertreter der Klägerin vorgenommen worden, könnte sie den Vertragsinhalt beeinflußt haben. Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht gehalten, sich unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Mitteilung mit dem vorstehend dargelegten Vortrag des Beklagten auseinanderzusetzen. Das ist nicht geschehen.
b)
Das Berufungsgericht führt weiter aus, für den Beklagten sei es im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr von Bedeutung gewesen, ob die Klägerin als Bürgin oder als Darlehensnehmerin hafte. Denn da die Spar- und Darlehenskasse S. die Klägerin aus der Bürgschaft bereits in Anspruch genommen habe und die Hauptschuldner ihrer Verpflichtung nicht mehr hätten nachkommen können, hätte es nicht ausgereicht, dem Kreditinstitut einen anderen liquiden Bürgen zu präsentieren. Im Rahmen dieser Würdigung hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß der Beklagte nach seiner Behauptung Verpflichtungen aus einer Bürgschaft der Klägerin, die für eine Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Rittergut K." bestand, ohne Übergang der Hauptverbindlichkeit sowie ohne Übertragung der zugunsten der Klägerin am Rittergut K. bestellten Grundschuld von 1,2 Mio. DM auf ihn nicht übernommen hätte. Der Beklagte hat dargelegt, bei den Vertragsverhandlungen seien die Parteien zunächst davon ausgegangen, daß er die Klägerin von den für Darlehensverpflichtungen ihres Ehemannes eingegangenen Bürgschaftsverbindlichkeiten in Höhe von 1,2 Mio. DM habe befreien sollen. Dazu habe er sich nur für den Fall bereit erklärt, daß er bei Inanspruchnahme sowohl über die Darlehensverbindlichkeit als auch die zugunsten der Klägerin am Rittergut K. bestellte, an die Spar- und Darlehenskasse S. zur Sicherung der Bürgschaftsschuld abgetretene Grundschuld über 1,2 Mio. DM verfügen könne. Dem sei von Seiten der Klägerin mit dem Hinweis begegnet worden, sie selbst sei Darlehensschuldnerin in Höhe von 1,2 Mio. DM, das Geld sei der Arnold Ko. GmbH & Co. KG bei der Sanierung zugute gekommen. Im Rahmen einer Gesamtlösung sei man sich sodann einig geworden, wie es sich auch in § 5 des Schenkungsvertrages vom 3. Mai 1985 niedergeschlagen habe, daß die Schulden des Ehemannes der Klägerin und der Gesellschaften bürgerlichen Rechts "Rittergut K." sowie "Brennerei N." von den Brüdern, die Schulden der Klägerin jedoch von dem Beklagten übernommen werden sollten. Aufgrund dessen habe er sich zur Übernahme der Darlehens-Verbindlichkeiten der Klägerin bereit erklärt.
Nach diesem Vortrag des Beklagten haben die Parteien mit dem Begriff "Darlehensverbindlichkeit" übereinstimmend konkrete Vorstellungen verbunden, die durch eine Bürgschaftsverbindlichkeit der Klägerin nicht erfüllt werden. Das Berufungsgericht durfte daher ohne seine Berücksichtigung nicht ohne weiteres von dem Vorliegen einer "falsa demonstratio" ausgehen.
Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die weiterhin erforderlichen Feststellungen treffen kann. Im Rahmen der erneuten Verhandlung wird es auch Gelegenheit haben, sich - soweit erforderlich - mit den weiteren von der Revision erhobenen Rügen auseinanderzusetzen.
Bundschuh
Dr. Hesselberger
Röhricht
Dr. Henze