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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.03.1988, Az.: BVerwG 1 B 153.87

Meldebehörde; Aktenführung; Mangelnde Dokumentationsfunktion; Aktenvernichtung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.03.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 153.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12560
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 29.09.1987 - AZ: 7 A 36/87

Fundstellen

  • NJW 1988, 2123 (red. Leitsatz)
  • NVwZ 1988, 621-622 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Eine Vernichtung von Akten kann nur für einen Zeitpunkt in Betracht gezogen werden, in dem mit Sicherheit feststeht, daß die Akten eine die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sichernde Dokumentationsfunktion nicht mehr erfüllen.

  2. 2.

    Die Pflicht zur Führung wahrheitsgetreuer und vollständiger Akten besteht auch hinsichtlich der den Meldebehörden außerhalb der Führung des Melderegisters obliegenden Aufgaben, insbesondere der Führung von Akten über die Einbringung, die Behandlung und die Bescheidung von Anträgen auf Erteilung von erweiterten Auskünften aus dem Melderegister.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. September 1987 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, die im Mai 1981 von der Meldebehörde Baden-Baden von Amts wegen von Ba. nach Be. abgemeldet worden war, erstrebt im vorliegenden Verfahren u.a. die Vernichtung von Aktenteilen, die bei der Beklagten im Jahre 1985 anläßlich der Einbringung und Bearbeitung eines von Gläubigern der Klägerin gestellten Antrags auf Erteilung einer erweiterten Auskunft aus dem Melderegister angefallen sind.

2

Es handelt sich um folgende Schriftstücke:

  1. a)

    Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger vom 8. Februar 1985 nebst einer zu Beweiszwecken beigefügten Abschrift eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe;

  2. b)

    Vermerk des zuständigen Sachbearbeiters der Beklagten vom 26. Februar 1985 betreffend Angaben des Gerichtsvollziehers über den tatsächlichen Aufenthalt der Klägerin in Ba

  3. c)

    Durchschrift eines vom Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger gestellten Antrags an die Meldebehörde Ba. vom 25. April 1985 auf Erteilung einer erweiterten Auskunft aus dem Melderegister betreffend die Klägerin;

  4. d)

    Schreiben der Meldebehörde Ba. an die Beklagte vom 5. August 1985 mit der Anregung, das Melderegister fortzuschreiben und der Bitte um Mitteilung des Ergebnisses entsprechender Ermittlungen;

  5. e)

    Kopie des Schreibens der Beklagten an den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger vom 12. August 1985, in dem die begehrte Auskunft erteilt und darauf hingewiesen wird, daß die Mutter der Klägerin deren derzeitigen Aufenthaltsort angegeben habe.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

4

Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Die Klägerin macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Klärungsbedürftig sei zunächst die höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage der Dauer der Aufbewahrung von Informationen und Unterlagen, deren Speicherung und Bekanntgabe vom Meldegesetz nicht gedeckt werde. Außerdem habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, weil geklärt werden müsse, ob die zeitlich unbeschränkte Aufbewahrung derartiger Unterlagen und Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletze. Diese Frage stelle sich vor allem deswegen, weil von der Behörde der Nachweis der Ordnungsgemäßheit ihrer Tätigkeit gar nicht mehr verlangt werden könne und deswegen die Aufbewahrung der streitigen Unterlagen nicht mehr notwendig sei. Im übrigen ergebe sich aus dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1984, 419 ff. [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83]), daß die Meldebehörde nur innerhalb eines genau zu bestimmenden und festzulegenden Zeitraums berechtigt sein könne, personenbezogene Daten bei sich zu behalten, und außerdem verpflichtet sei, diese Daten zu löschen, wenn deren weitere Aufbewahrung - wie hier - zur Erfüllung des von der Behörde verfolgten gesetzlichen Zwecks nicht mehr erforderlich sei.

5

II.

Die nur auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie Rechtsfragen aus dem Bereich revisiblen Rechts aufwirft, die für die Revision entscheidungserheblich sind und im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen. Eine solche Frage läßt sich der Beschwerde nicht entnehmen.

6

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage nach der Dauer der Aufbewahrung von Unterlagen und Informationen der Meldebehörde vermag die Revision schon deswegen nicht zu eröffnen, weil diese Frage nach dem nichtrevisiblen Landesrecht zu beantworten ist.

7

Grundsätzliche Bedeutung kommt der vorliegenden Sache auch nicht wegen der Frage zu, ob die zeitlich unbeschränkte Aufbewahrung von Aktenbestandteilen, die bei der Bearbeitung eines Antrags auf erweiterte Auskunft aus dem Melderegister angefallen sind, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil in dem für die Entscheidung über die Klage maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung Persönlichkeitsrechte der Klägerin - insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung - durch die Aufbewahrung der streitigen Akten offensichtlich nicht verletzt waren.

8

Das Berufungsgericht hat aus dem Recht der Beteiligten auf Einsicht in die ein Verwaltungsverfahren betreffenden Unterlagen die Verpflichtung der Behörde gefolgert, ordnungsgemäße Akten zu führen und alle für das Verfahren und die behördliche Entscheidung wesentlichen Vorgänge festzuhalten. Nur so könne die Behörde die unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes besonders bedeutsame Rechtmäßigkeit ihres Handelns bei der Datenübermittlung und der Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister darlegen. Erst aufgrund der Akten sei der Betroffene in der Lage, eine umfassende Prüfung behördlichen Handelns und damit tatsächlich wirksamen Rechtsschutz zu erlangen. Ein besonderer melderechtlicher Schutz, wie er hinsichtlich der im Melderegister gespeicherten Daten im Meldegesetz vorgesehen sei, sei hinsichtlich der außerhalb des Melderegisters geführten Akten nicht erforderlich, weil diese wie alle anderen behördlichen Vorgänge gegenüber Dritten grundsätzlich der Geheimhaltung unterlägen. Diese Darlegungen des Berufungsgerichts werfen hinsichtlich des informationellen Selbstbestimmungsrechts keine revisionsrechtlichen Fragen auf, die grundsätzlicher Klärung bedürften.

9

Die den Behörden nach dem Grundgesetz obliegende Vollziehung der Gesetze ist nicht ohne eine Dokumentation der einzelnen Verwaltungsvorgänge denkbar, die das bisherige sachbezogene Geschehen sowie mögliche Erkenntnissquellen für das künftig in Frage kommende behördliche Handeln enthält; dies macht die Führung von Akten erforderlich, ohne daß dies eines ausdrücklichen Ausspruchs im Gesetz bedürfte (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 6. Juni 1983 - 2 BvR 244, 310/83, NJW 1983, 2135). Dies gilt auch hinsichtlich der den Meldebehörden außerhalb der Führung des Melderegisters obliegenden Aufgaben, insbesondere hinsichtlich der Führung von Akten über die Einbringung, die Behandlung und die Bescheidung von Anträgen auf Erteilung von erweiterten Auskünften aus dem Melderegister. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die diesbezüglichen Akten die wesentliche Grundlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns bilden. Dies räumt auch die Beschwerde ein. Sie meint jedoch, diese Dokumentationsfunktion und mit ihr die Rechtmäßigkeit weiterer Aufbewahrung der Akten entfalle jedenfalls dann, wenn ein Beteiligter von der Behörde den Nachweis der Rechtmäßigkeit ihrer Tätigkeit nicht mehr verlangen und die Behörde die Akten nicht mehr zur Grundlage weiterer Maßnahmen machen könne.

10

Diese Erwägungen erfassen die Bedeutung der Dokumentationsfunktion von Behördenakten nicht zutreffend. Die Pflicht zur Aktenführung soll den Geschehensablauf wahrheitsgetreu und vollständig dokumentieren und dient damit in zweifacher Weise der Sicherung gesetzmäßigen Verwaltungshandelns. Die Dokumentation soll den Geschehensablauf so, wie er sich ereignet hat, in jeder Hinsicht nachprüfbar festhalten. Sie soll hierbei nicht lediglich den Interessen der Beteiligten oder der entscheidenden Behörde dienen, sondern auch die Grundlage für die kontinuierliche Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht und für die parlamentarische Kontrolle des Verwaltungshandelns bilden. Damit wirkt die Pflicht zur wahrheitsgetreuen und vollständigen Aktenführung zugleich auch präventiv insofern auf das Verwaltungshandeln ein, als sie die Motivation zu allseits rechtmäßigem Verwaltungshandeln stärkt und rechtswidriges Verwaltungshandeln erschwert. Diese Sicherung gesetzmäßigen Verwaltungshandelns durch wahrheitsgetreue und vollständige Aktenführung dient auch dem Schutz derjenigen Beteiligten, deren persönliche Daten in den Akten festgehalten sind und über die die Akten gegebenenfalls Nachteiliges oder Belastendes enthalten; auch sie werden durch die wahrheitsgetreue und vollständige Dokumentation des Geschehensablaufs in der dargelegten Weise vor nicht rechtmäßigem Verwaltungshandeln geschützt.

11

Die Pflicht zur Führung wahrheitsgetreuer und vollständiger Akten kann ihre präventive und ihre nachträgliche Sicherungsfunktion nur entfalten, wenn die Akten so lange aufbewahrt werden, daß sie ihre Nachweisfunktion im Bedarfsfall tatsächlich erfüllen können. Es kann deshalb keine Rede davon sein, daß sie zur Vermeidung von Verletzungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung schon dann vernichtet werden müßten, wenn kein Beteiligter mehr aktuelle Ansprüche gegen die Behörde erheben und diese die Akten nicht mehr zur Grundlage von aktuellen Maßnahmen gegen einen Beteiligten oder zugunsten eines Beteiligten machen könnte. Die von der Klägerin gewünschte Handhabung würde es weithin dem Zufall überlassen, ob die Verwaltungsakten, die ihnen zukommende Sicherungsfunktion tatsächlich erfüllen könnten. Die Möglichkeiten einer effektiven Rechts- und Fachaufsicht würden ebenso gemindert wie die Hindernisse, die der Zwang zur wahrheitsgetreuen und vollständigen Dokumentation einem nicht rechtmäßigen Verwaltungshandeln entgegengesetzt. Schließlich würd die von der Klägerin für rechtens und geboten gehaltene Handhabung - die jedem Beteiligten nur erlauben würde, die Vernichtung der gerade ihn betreffenden Aktenteile zu verlangen - zur Unvollständigkeit und damit zur teilweisen oder, gar vollständigen Unbrauchbarkeit der Akten führen.

12

Eine Vernichtung von Akten kann deshalb nur für einen Zeitpunkt in Betracht gezogen werden, in dem mit Sicherheit feststeht, daß die Akten ihre die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sichernde Dokumentationsfunktion nicht mehr erfüllen. Wie eine solche Frist zu bemessen wäre, bedürfte in einem Revisionsverfahren ebensowenig der Erörterung wie die weitere Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf die Bemessung dieser Frist einwirken und durch eine fristüberschreitende Aufbewahrung verletzt sein könnte. Auf diese Fragen käme es im Revisionsverfahren nur an, wenn in dem für die Beurteilung der Sachlage maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung am 29. September 1987 eine etwa bestehende Frist bereits hätte abgelaufen sein können. Das war jedoch offensichtlich deswegen nicht der Fall, weil von dem Abschluß des Verwaltungsverfahrens durch die Erteilung der erbetenen Auskunft mit Schreiben vom 12. August 1985 bis zur Berufungsverhandlung nur gut zwei Jahre vergangen waren und dieser Zeitraum auch nicht annähernd ausreicht, um die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns in der mit der Pflicht zur Aktenführung bezweckten Art und Weise präventiv und nachträglich hinreichend zu sichern. Hierzu bedürfte es des Mehrfachen des angegebenen Zeitraums.

13

Sonstige Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

14

Die Kostenentscheidung ergbit sich aus § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey.
Dr. Diefenbach