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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.09.1994, Az.: 2 StR 381/94

Voraussetzungen für das Vorliegen einer schadensgleichen Vermögensgefährdung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.09.1994
Aktenzeichen
2 StR 381/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 17764
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Trier - 18.02.1994

Fundstelle

  • StV 1995, 24-25

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessführer

Dieter Ernst R. aus S., geboren am ... 1945 in Ni.,
zur Zeit in Untersuchungshaft,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und
des Generalbundesanwalts
am 2. September 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 18. Februar 1994

    1. a)

      dahin geändert, daß der Angeklagte des Betrugs in 24 Fällen und des versuchten Betrugs in drei Fällen schuldig ist,

    2. b)

      mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

    3. aa)

      in den Aussprüchen über die in den Fällen II 3 (Ko. Sa.-O-T./F. N. Bank) und II 5 (Ko. P. und Sch.) verhängten Einzelstrafen sowie

    4. bb)

      im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Betrugs in 28 Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, und er in einem Falle tateinheitlich handelte", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

2

Seine Revision gegen dieses Urteil hat in dem im Beschlußtenor genannten Umfang Erfolg; im übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

3

1.

Tatkomplex P. und Sch. :

4

Nach den Feststellungen spiegelte der Angeklagte den Geschädigten bei einem gemeinsamen Treffen am 31. Juli 1992 vor, sie könnten als Filialleiter für ein thailändisches Unternehmen in Rostock und Umgebung eingestellt werden. Auch die späteren Täuschungshandlungen nahm der Angeklagte gleichzeitig gegenüber beiden Geschädigten vor. Er veranlaßte sie schließlich, Wechsel in Höhe von jeweils 35.000 DM zu akzeptieren (UA S. 77).

5

Hiernach hat der Angeklagte den Betrug zu Lasten der beiden Zeugen durch dieselbe Handlung im Sinne von § 52 StGB begangen. Das Landgericht hat jedoch zu Unrecht zwei selbständige Taten angenommen.

6

Der Senat mußte den Schuldspruch entsprechend ändern und die Aussprüche über die Einzelstrafen aufheben.

7

2.

Tatkomplex Sa.-O.-T./F. N. Bank

8

In diesem Falle des Betrugs hat das Landgericht einen zu großen Schuldumfang angenommen.

9

Unbedenklich ist die Feststellung eines Betrugsschadens in Höhe von 276.100 DM, die der Angeklagte als Provision von der Firma Sa.-O.-T. erhielt.

10

Hingegen hält die Begründung, mit der das Landgericht eine konkrete Vermögensgefährdung in Höhe von 280.000 DM bei der F. N. Bank darlegt, rechtlicher Oberprüfung nicht stand.

11

Die Bank gewährte der Firma Sa.-O.-T. aufgrund falscher Angaben des Angeklagten einen Kredit in Höhe von 5 Millionen DM.

12

Das Landgericht bejaht den Vermögensschaden in der Art einer konkreten Vermögensgefährdung, obwohl die F. N. Bank aufgrund eines wirksamen Kreditvertrages einen Rückzahlungsanspruch gegen die Firma Sa.-O.-T. und Sicherheiten in Höhe von insgesamt 7,2 Mill. DM erhielt (Gelddepot in Höhe von 1 Mill. DM; erstrangige Grundschuld in Höhe von 5 Mill. DM auf dem finanzierten Objekt und erstrangige Grundschuld in Höhe von 1,2 Mill. DM auf weiterem Grundbesitz).

13

Das Landgericht begründet die Annahme einer Vermögensgefährdung in Höhe von 280.000 DM damit, im Zeitpunkt der Vermögensverfügung sei damit zu rechnen gewesen, daß die ebenfalls vom Angeklagten getäuschte Firma Sa.-O.-T. mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln versuchen würde, die Befriedigung der F. N. Bank zu vereiteln oder wenigstens zu erschweren. Der Wert der Sicherheiten decke zwar nominell den Kreditbetrag ab, die Bank könne die Sicherheiten aber nicht ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand sofort nach Fälligkeit des Darlehensanspruchs realisieren. Es sei angemessen, die Objekte (Grundstücke) unter Liquidationsgesichtspunkten nur mit 60 % zu bewerten, so daß die Sicherheiten nur 4.720.000 DM betragen würden.

14

Dem kann nicht gefolgt werden.

15

Die Annahme einer schadensgleichen Vermögensgefährdung in Höhe von 280.000 DM ist nicht hinreichend mit Tatsachen belegt. Eine schadensgleiche Vermögensgefährdung kann nur dann bejaht werden, wenn die sie begründenden Tatsachen feststehen, nicht aber schon dann, wenn sie nur wahrscheinlich oder gar nur möglicherweise vorliegen.

16

Da - auch im Hinblick auf die subjektive Tatseite nicht damit zu rechnen ist, daß dem Angeklagten eine Schädigung der Bank nachzuweisen sein wird, hat der Senat in diesem Komplex den Schuldumfang auf die Schädigung der Firma Sa.-O.-T. begrenzt.

17

Dies hat die Aufhebung der Einsatzstrafe in Höhe von drei Jahren zur Folge.

18

3.

Der Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen II 2 und 5 führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.

19

Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu beachten haben, daß für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht so sehr die Summe der Einzelstrafen, sondern die angemessene Erhöhung der Einzelstrafe unter Berücksichtigung und Gesamtwürdigung der Person des Täters und seiner Taten im Vordergrund zu stehen hat (vgl. BGHR § 54 Abs. 1 Bemessung 5; BGH, Beschluß vom 25. Mai 1993 - 5 StR 274/93; vom 21. Oktober 1992 - 5 StR 465/92 und Urteil vom 11. Februar 1992 - 5 StR 607/91).

Jahnke
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