Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.05.1993, Az.: 5 StR 274/93
Teilweise Verwerfung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.05.1993
- Aktenzeichen
- 5 StR 274/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 17557
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BezirksG Cottbus - 26.01.1993
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.
Prozessführer
Hans-Jürgen Re. aus C., dort geboren am ... 1951.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 25. Mai 1993
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Cottbus vom 26. Januar 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über den Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der verhängten Maßregel aufgehoben. Die Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe entfällt.
- 2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- 3.
Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet; es hat ferner angeordnet, daß vier Jahre der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie der Höhe der Gesamtstrafe und der Bestimmung eines Teilvorwegvollzuges der Strafe gilt. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Zur Gesamtstrafe hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die angesichts vergleichbarer Fälle ungewöhnlich hohe Gesamtfreiheitsstrafe ist lediglich formelhaft begründet worden (UA S. 10); dies bedeutet hier einen Rechtsfehler (vgl. Senat, Urteil vom 11. Februar 1992 - 5 StR 607/91 -). Der zu neuer Entscheidung berufene Tatrichter wird auf die Grundsätze von u.a. BGHR StGB § 54 Bemessung 1, § 54 Abs. 1 Bemessung 2, 4 Bedacht zu nehmen haben."
Dem schließt sich der Senat auch unter Hinweis auf BGH bei Holtz MDR 1993, 6 f an.
Angesichts der zu erwartenden Höhe der neu zu bildenden Gesamtstrafe schließt der Senat aus, daß ein Vorwegvollzug der Strafe auch nur teilweise in Betracht kommt.
Horstkotte
Harms
Schäfer
Basdorf