Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.1975, Az.: 1 StR 707/74
Voraussetzungen des Tatbestandes des § 259 Strafgesetzbuch (StGB); Erhöhung des Schuldvorwurs durch die Missachtung der Warnfunktion der Strafe; Vorliegen einer kriminologischen Kontinuität als Voraussetzung für die Warnfunktion von verhängten Strafen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.02.1975
- Aktenzeichen
- 1 StR 707/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11932
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Würzburg - 12.06.1974
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchte Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Arbeiter Rainer A. aus H., geboren am ... 1948 in W.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. Februar 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart,
Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., M., als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Würzburg vom 12. Juni 1974 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
- 1.
soweit der Angeklagte wegen Sachhehlerei verurteilt ist,
- 2.
im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Schweinfurt zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Sachhehlerei, Urkundenfälschung, fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis und versuchter Vergewaltigung, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt und eine Sperrfrist von vier Jahren festgesetzt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I.
1.
Gegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken, soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung, fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis und versuchter Vergewaltigung, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, verurteilt ist.
2.
Die Verurteilung wegen Sachhehlerei kann dagegen nach neuem Rechtszustand nicht aufrechterhalten werden.
Der Führerschein, den der Angeklagte in verfälschtem Zustand erwarb, war von unbekannten Tätern aus einem Pkw gestohlen. Daß der Angeklagte von dem Diebstahl wußte, konnte die Jugendkammer nicht feststellen. Sie greift vielmehr auf die Beweisregel des § 259 StGB a.F. zurück und meint, der Angeklagte hätte den Umständen nach annehmen müssen, daß der Führerschein mittels einer strafbaren Handlung erlangt worden sei (UA S. 26). Das reicht zur Erfüllung des Tatbestandes des § 259 StGB in der ab 1. Januar 1975 geltenden Neufassung nicht mehr aus. Der Gesetzgeber hat die frühere Beweisregel gestrichen.
II.
Auch der Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben.
1.
Die Jugendkammer sieht bei allen in Betracht kommenden Straftaten die Rückfallvoraussetzungen des § 17 StGB a.F., § 48 StGB n.F. als erfüllt an. Sie erkennt, daß ein Fall ungleichartigen Rückfalls in Betracht zu ziehen ist, und bejaht einen kriminologisch faßbaren Zusammenhang zwischen den einzelnen Taten.
Diese Schlußfolgerung wird jedoch durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die Mißachtung der Warnfunktion der Strafe nach § 17 StGB a.F., § 48 StGB n.F. im allgemeinen nur bei kriminologischer Kontinuität zwischen früher abgeurteilten und jetzt zur Entscheidung stehenden neuen Verfehlungen zu einer Erhöhung des Schuldvorwurfs führt (BGH, Beschluß vom 28. Juli 1970 - 4 StR 215/70 bei Dallinger MDR 1971, 16; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1973 - 1 StR 467/73). Der kriminologische Zusammenhang ist in der Regel bei Taten mit gleichartiger Zielrichtung oder Motivation gegeben. Bei Verfehlungen ohne innere Verwandtschaft bedarf es einer zusätzlichen Begründung, die die Zusammenhänge verdeutlicht. Diese ist hier zu vermissen.
Der Angeklagte ist, soweit Rückfall in Frage steht, wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Widerstandes, Beamtennötigung, Beleidigung, Bedrohung, Beihilfe zum Raub und wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung vorbestraft. Daraus kann eine kriminologische Kontinuität für Gewalt- und Vermögensdelikte entnommen werden, nicht aber ohne weiteres auch für den Gebrauch eines verfälschten Führerscheins, das Fahren ohne Fahrerlaubnis und ein Sexualdelikt. Zielrichtung beim Raub ist, kriminologisch gesehen, die gewaltsame Bereicherung, beim Widerstand die Auflehnung gegen die Staatsgewalt. Demgegenüber entspringt das Streben nach gewaltsamem sexuellen Lustgewinn auch wenn die Gewaltkomponente im Vordergrund steht, einer andersartigen Motivation. Die allgemeine Darlegung, der Angeklagte sei reizbar und gewalttätig und kümmere sich nicht um die Interessen und Rechte seiner Mitmenschen (UA S. 37), genügt nicht zur Aufhellung etwaiger kriminologischer Zusammenhänge. Vielmehr bedarf der Ausführung, daß der Angeklagte bei Beginn der neuen Taten durch die vorangegangenen Verurteilungen wegen der Gewalt- und Eigentumsdelikte gerade vor dem Gebrauch eines verfälschten Führerscheins, dem Fahren ohne Fahrerlaubnis und dem Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung einer Frau hätte gewarnt werden können.
2.
Von dem Rechtsmangel sind sämtliche Einzelstrafen mit Ausnahme der Hehlereistrafe betroffen. Diese aber war ohnehin aufzuheben. Danach können auch die Gesamtstrafe und der Maßregelausspruch keinen Bestand haben.
Loesdau
Pikart
Woesner
RiBGH Zipfel ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Loesdau