Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.08.1996, Az.: BVerwG 5 C 6/95

Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte; Voraussetzungen für Rücknahme; Rücknahmebescheide; Beginn der Jahresfrist; Ablauf der Ausschlußfrist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.08.1996
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 6/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12578
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen 25.06.1992 - 2 K 562/91
OVG Nordrhein-Westfalen - 02.05.1994 - AZ: 8 A 3243/92

Fundstellen

  • HVBG-INFO 1997, 390
  • NWVBl 1997, 293-295
  • SozSich 1997, 434

Amtlicher Leitsatz

1. Der Jahresfrist für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte, die mit der Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen zu laufen beginnt (§ 45 Abs. 4 S. 2 SGB X), unterliegen auch Rücknahmebescheide, welche einen fristgerecht erlassenen (ersten) Rücknahmebescheid ersetzen (wie BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995 - BVerwG 5 C 10.94 -, für die Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmt).

2. Die den Beginn der Jahresfrist auslösende Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen bezieht sich nicht darauf, daß die Rücknahme ausdrückliche Ermessenserwägungen erfordert.

3. Der Ablauf der Ausschlußfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X wird durch den Erlaß eines ersten - später aufgehobenen - Rücknahmebescheides weder unterbrochen noch gehemmt (im Anschluß an BSGE 65, 221;  66, 204 [BSG 14.02.1990 - 1 RA 11/89]; wie BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995 - BVerwG 5 C 10.94 -, für die Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmt).