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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1962, Az.: VI ZR 249/61

Gelände des Kölner Großmarkts als Teil des öffentlichen Straßenverkehrs; Bestimmbarkeit des begrenzten, zum Marktverkehr zugelassenen Personenkreises; Durch einen Ausweis dokumentierte Zugehörigkeit zu einem fest umrissenen Personenkreis; Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Straßenverkehrsordnung (StVO) auf den nicht-öffentlichen Verkehr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.10.1962
Aktenzeichen
VI ZR 249/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10938
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 09.10.1961
LG Köln

Fundstellen

  • MDR 1963, 41-42 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 152-153 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1962, 1209-1210 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Verkehr auf dem Gelände eines städtischen Großmarktes ist nicht öffentlich, wenn tatsächlich nur die mit einem Ausweis der Verwaltung versehenen Benutzer Zutritt haben.

Sind auf einem solchen Gelände Schrittgeschwindigkeit und allgemeine Rücksichtnahme ausdrücklich vorgeschrieben, so liegt hierin eine den besonderen Erfordernissen des Marktes angepaßte geschlossene Regelung, neben welcher der Grundsatz "Rechts vor links" nach § 13 Abs. 1 StVO keine Geltung hat.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 9. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Fahrer der Klägerin, P., befuhr mit deren Kraftwagen Marke "Opel Caravan" am 20. Juni 1959 auf dem Gelände des Kölner Großmarktes eine etwa 20 Meter breite Straße, die von einer Seitenstraße rechtwinklig gekreuzt wird. Kurz vor der Kreuzung fuhr er links an einem Lastkraftwagen vorbei, der in gleicher Richtung rollte. Der Beklagte kam - für P. von rechts - mit seinem Personenkraftwagen Marke "Borgward" aus der Seitenstraße, fuhr vor dem Lastkraftwagen her und prallte auf der Kreuzung mit der Front seines Fahrzeugs gegen die vordere rechte Seite des Wagens der Klägerin. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt.

2

Die Klägerin hat Ersatz ihres mit 2.632,- DM angegebenen Schadens begehrt und um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte ihr bei einem späteren Verkauf des Unfallwagens auch den Mindererlös erstatten müsse. Sie hat behauptet, der Beklagte sei, ohne den für ihn von links kommenden Verkehr beobachten zu können, achtlos und mit überhöhter Geschwindigkeit in die Hauptstraße des Marktes eingebogen, so daß er ihr eigenes Fahrzeug beim Aufprall um 1 1/2 m zur Seite geschoben habe. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat den Anspruch dem Grunde wie der Höhe nach bestritten und hilfsweise mit seinem eigenen, auf 886,30 DM veranschlagten Schaden aufgerechnet. Er hat den Unfall auf das alleinige Verschulden des Fahrers der Klägerin zurückgeführt, der insbesondere das Vorfahrtrecht des von rechts kommenden Beklagten verletzt habe. Die Klägerin ist, unter gleichzeitigem Bestreiten der zur Aufrechnung gestellten Forderung, dieser Rechtsansicht mit dem Hinweis entgegengetreten, daß das Gelände des Großmarktes nicht dem öffentlichen Verkehr diene.

3

Das Landgericht hat den Schaden zu zwei Dritteln dem Beklagten, zu einem Drittel der Klägerin angelastet. Es hat, unter Abweisung der Klage im übrigen, den Beklagten zur Zahlung von 1.431,40 DM nebst Zinsen verurteilt und dem Feststellungsverlangen der Quote entsprechend stattgegeben. Die Berufung des Beklagten, die eine Umkehrung dieser Quote begehrte, sowie die Anschlußberufung der Klägerin, die eine Begrenzung ihres Anteils auf ein Fünftel des Schadens erstrebte, sind erfolglos geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte das Ziel seiner Berufung weiter, - soweit er zur Zahlung verurteilt worden ist, beschränkt auf den 336,95 DM nebst Zinsen übersteigenden Betrag. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

5

1.)

Das Berufungsgericht hat ein Vorfahrtrecht des Beklagten nach § 13 Abs. 1 StVO verneint, weil das Gelände des Kölner Großmarktes nicht dem öffentlichen Straßenverkehr im Sinne von § 1 StVO diene. Wie die Revision nicht verkennt, liegt hierin eine tatrichterliche Würdigung, die das Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen vermag, ob sie von Rechtsirrtum beeinflußt sein kann (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 2. April 1957 - VI ZR 44/56 - VRS 12, 414 Nr. 173). Das ist entgegen der Meinung der Revision nicht der Fall.

6

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestimmt § 3 der Kölner Markthallenordnung ausdrücklich, daß der Großmarkt nur von Personen betreten werden darf, die im Besitz eines von der Markthallenverwaltung ausgestellten Ausweises sind. Besondere Aufseher sorgen für die Einhaltung der Vorschriften auf dem Gelände. Dieses ist nur durch Tore zugänglich, an denen durch Schilder darauf hingewiesen wird, daß Unbefugten der Zutritt verboten ist. Tatsächlich nehmen am Großmarktverkehr auch nur die Händler teil, die dort ihren Verkaufsstand haben, sowie ihre Kunden und Lieferanten.

7

Aus diesen Umständen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum gefolgert, daß der Verkehr auf den Wegen des Großmarktes kein öffentlicher Straßenverkehr ist. Es hat zutreffend darauf abgestellt, daß das Marktgelände weder bestimmungsgemäß noch tatsächlich der Allgemeinheit offensteht, sondern nur von einem bestimmbaren, beschränkten Personenkreis benutzt werden darf und betreten wird. Darin ist mit Recht das wesentliche Unterscheidungsmerkmal gesehen worden (vgl. Urteil des erkennenden Senate vom 6. November 1956 - VI ZR 127/56 = VersR 1957, 41; ferner Müller, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl, § 1 StVG Anm. C I a; Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 13. Aufl., § 1 StVO Anm. 3 a, mit Nachw.). Die Rüge der Revision, daß der Schluß auf die Nichtöffentlichkeit des Marktverkehrs durch die tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerechtfertigt werde, ist unbegründet.

8

Die Bestimmbarkeit des begrenzten, zum Marktverkehr zugelassenen Personenkreises ergibt sich ohne weiteres aus der Ausweispflicht. Sein sachlicher Zusammenhalt liegt in der Beschränkung auf den gemeinsamen Zweck des Großhandels; nur Händler, die auf dem Großmarkt ihren Stand haben, sowie ihre Kunden und Lieferanten werden eingelassen. Schließlich wird, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, durch besondere Maßnahmen dafür gesorgt, daß die Bestimmungen auch tatsächlich befolgt und alle Personen ferngehalten werden, die nicht zu den Großmarkttreibenden gehören.

9

Darin liegt der wesentliche Unterschied zu anderen Fällen, weiche die Revision zur Stützung ihrer Ansicht glaubt heranziehen zu können. Gewiß ist die Öffentlichkeit des Verkehrs auf einem Wege oder Gelände nicht schon immer zu verneinen, wenn die Teilnehmer Beschränkungen unterliegen. So ist sie bejaht worden für Straßen, die nur dem Anliegerverkehr zu dienen bestimmt sind, für Ladestraßen auf Güterbahnhöfen oder für große Fabrikhöfe, auf denen sich der Verkehr mit dem Industriewerk abspielt. Auch Straßen, für deren Benutzung eine Gebühr erhoben wird, wären hierunter zu zählen. Gemeinsam ist allen diesen Fällen, daß der zum Verkehr zugelassene Personenkreis ungeachtet der Beschränkung nicht bestimmbar und durch keine sachliche Beziehung zusammengefaßt erscheint. Jedermann kann in die Lage kommen, den Anlieger einer im übrigen gesperrten Straße aufzusuchen, Güter an der Abfertigung der Eisenbahn abzuholen oder Geschäftes in einem Industriewerk abzuwickeln und ist dann ohne weiteres zu dem beschränkt-öffentlichen Verkehr zugelassen. In Gegensatz hierzu ist auf dem in Rede stehenden Marktgelände die durch einen Ausweis dokumentierte Zugehörigkeit zu einem fest umrissenen Personenkreis, den Großmarkttreibenden, unerläßliche Voraussetzung für den Zutritt. Auf die Zugänglichkeit für jedermann - wenn auch nach Erfüllung gewisser Bedingungen - hat gerade auch das Oberlandesgericht Karlsruhe in der von der Revision angezogenen Entscheidung (NJW 1956, 1649 [OLG Karlsruhe 16.02.1956 - 1 Ss 218/55]) zutreffend abgestellt. Die Öffentlichkeit der Straßen in einem umzäunten Munitionslager ist nicht etwa bejaht, sondern von weiteren Feststellungen in der genannten Richtung abhängig gemacht worden.

10

Das Berufungsgericht hat demnach die Öffentlichkeit der Straßen des Großmarktes mit Recht verneint. Dabei hat es unter zutreffenden Hinweisen auf die Rechtsprechung ausgeführt, daß es auf den Umfang des sich hier abspielenden Verkehrs nicht ankommen könne. In dieser Richtung erhebt auch die Revision keine Bedenken.

11

2.)

Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, auf den nichtöffentlichen Verkehr des Großmarktes die Vorschriften der Strassenverkehrsordnung - insbesondere § 13 Abs. 1 StVO - entsprechend anzuwenden. Es hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß es auf dem Gelände nicht üblich ist, diese Bestimmungen zu beachten, daß dort aber Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben ist und das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme kraft ausdrücklicher. Aufnahme in § 6 der Markthallenordnung gilt. In diesen beiden Vorschriften hat das Berufungsgericht eine ausreichende und abschließende Sonderregelung erblickt. Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, daß die Parallele zu dem öffentlichen Verkehr auf ähnlichen Plätzen eine analoge Anwendung der Strassenverkehrsordnung geboten hätte. Darin kann ihr nicht gefolgt werden.

12

Ob eine rechtsähnliche Anwendung der Straßenverkehrsordnung oder einzelner ihrer Vorschriften denkbar ist, kann dahinstehen. Dem Berufungsgericht ist jedenfalls darin beizutreten, daß für eine Anwendung der Vorfahrtregel des § 13 Abs. 1 StVO auf dem Gelände des Großmarktes weder ein Bedürfnis besteht noch Raum ist. Die Straßenverkehrsordnung enthält Schutzbestimmungen, die die zügige und gefahrlose Abwicklung des Straßenverkehrs gewährleisten sollen. Dieses Interesse tritt auf dem Großmarkt völlig hinter der Notwendigkeit zurück, das Hauptgeschäft des Be- und Entladens frei von einengenden Verkehrsvorschriften zu ermöglichen. Deshalb ist ein zügiger Verkehr durch das Gebot des Schrittfahrens von vornherein ausgeschaltet und das dann noch verbleibende, stark verringerte Sicherheitsbedürfnis durch die Vorschrift allgemeiner Rücksichtnahme befriedigt.

13

Ein Zurückgreifen auf einzelne Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, insbesondere auf den Grundsatz "Rechts vor links", würde diese in sich geschlossene, den besonderen Marktverhältnissen angepasste Regelung in Frage stellen und damit eher schädlich, jedenfalls aber überflüssig sein. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lassen sich bei Schrittgeschwindigkeit und Rücksichtnahme alle Verkehrslagen von den Teilnehmern selbst und ohne starre Vorschriften regeln.

14

3.)

Während das Berufungsgericht demnach der Klägerin zutreffend einen Verstoß ihres Fahrers gegen § 13 Abs. 1 StVO nicht angelastet hat, erblickt es ein Verschulden des Beklagten in der Überschreitung der vorgeschriebenen Schrittgeschwindigkeit. Die Revision greift die auf der eigenen Darstellung des Beklagten beruhende Feststellung, daß er mit 15 km/st gefahren ist, nicht an. Sie vermisst aber eine Würdigung des Beweisergebnisses dahin, daß diese Geschwindigkeit dem auf dem Marktgelände Üblichen entsprochen habe. Eine solche Erwägung wäre indessen gegenstandslos gewesen. Selbst wenn eine Geschwindigkeit von 15 km/st weithin üblich sein sollte, läge hierin lediglich eine eingerissene Missachtung der unangezweifelt gültigen Vorschrift des Schrittfahrens (etwa 5 km/st). Wenn eine solche Mißachtung zur Schädigung eines anderen führt oder beiträgt, kann der Schädiger sich nicht mit dem Hinweis auf ihre allgemeine Verbreitung entlasten.

15

4.)

Auch sonst läßt das Urteil keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Beklagten erkennen. Seine Revision musste deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.

16

Die Kostenentscheidung entspricht § 97 ZPO.

Engels
Dr. Bode
Dr. Hauß
Heinrich
Meyer
Dr. Pfretzschner