Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.12.1996, Az.: II ZB 19/96
Zurechnung eines Verschuldens hinsichtlich eines Fristversäumnisses; Fehler innerhalb der Führung eines Fristenbuchs als anwaltliches Organisationsverschulden; Kontrollpflichten eines Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.12.1996
- Aktenzeichen
- II ZB 19/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 15558
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 17.09.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1997, 562 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
... & ... Wirtschaftsberatung und Vermittlung von Finanzdienstleistungen GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas P., W. Straße 102, H.,
Prozessgegner
Christian M., Zum B. 28, S.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 2. Dezember 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Röhricht und
die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Henze, Dr. Boetticher und Dr. Kapsa
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. September 1996 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 12.500,00 DM
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen einen Gesellschafterbeschluß der Beklagten, einer GmbH, durch den die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile gegen eine Abfindung eingezogen werden sollen. Gegen das der Klage stattgebende, ihr am 8. Mai 1996 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29. Mai 1996 Berufung eingelegt. Die Beklagte hat die Berufung am 10. Juli 1996 begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt. Sie trägt vor, die Fristversäumung beruhe auf einem Fehler einer Angestellten ihres Prozeßbevollmächtigten. Die am 1. Juli 1996 abgelaufene Begründungsfrist sei im Fristenkalender ebenso wie drei Vorfristen ordnungsgemäß notiert worden. Am Morgen des 1. Juli 1996 habe die Angestellte trotz der notierten Frist die Handakte nicht vorgelegt. Darüber hinaus habe sie die Frist als erledigt abgehakt, obwohl sie dies nur dann habe tun dürfen, wenn der fragliche Schriftsatz gefertigt und an das betreffende Gericht abgesandt worden sei. Am Ende des Tages werde regelmäßig anhand des Fristenkalenders nachgeprüft, ob alle Fristen zuverlässig erledigt seien. Da aber in der vorliegenden Sache die Frist bereits als erledigt abgehakt gewesen sei, sei es der Angestellten nicht aufgefallen, daß dieses Verfahren unbearbeitet geblieben sei. Eine "permanente, stichprobenhafte" Kontrolle der Einhaltung der notierten Fristen erfolge dadurch, daß ihr Prozeßbevollmächtigter morgens bei Arbeitsbeginn das Tagesprogramm durchsehe und regelmäßig erkenne, ob die Verfahren, in denen Vorfristen oder Fristen notiert seien, ihm auch vorgelegt worden seien. Mit Beschluß vom 17. September 1996 hat das Berufungsgericht der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen.
II.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 238 Abs. 2 Satz 1, 547, 567 Abs. 4 Satz 2, 577 Abs. 2 ZPO), aber nicht begründet.
Die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs der Beklagten räumt ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung (§ 233 ZPO), das sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, nicht aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehört es zu den dem Prozeßbevollmächtigten obliegenden Aufgaben, dafür Sorge zu tragen, daß fristgebundene Schriftsätze nicht nur rechtzeitig hergestellt werden, sondern auch innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingehen. Zu diesem Zweck muß er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, daß ihm mit Hilfe eines Fristenkalenders die Akten rechtzeitig vorgelegt werden. Darüber hinaus muß er zusätzlich eine Ausgangskontrolle einrichten, die zuverlässig gewährleistet, daß fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen (Beschl. v. 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90, BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 1 m.w.N.). Die von der Angestellten in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 9. Juli 1996 wiedergegebene, von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gebilligte tägliche Übung entspricht diesen Anforderungen nicht. Danach hat sich die Angestellte darauf beschränkt, am Morgen eines Arbeitstages den Fristenkalender zu überprüfen und die Akten dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorzulegen. Am Ende des Arbeitstages überprüfte sie erneut anhand des Fristenkalenders, ob alle Fristen erledigt worden waren. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört aber eine Anordnung des Prozeßbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, daß am Ende eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauftragten Bürokraft geprüft wird, welche fristwahrende Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen. Bei einer solchen Überprüfung hätte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, schon infolge des Fehlens eines Erledigungsvermerks des Rechtsanwalts auf dem Fristenkontrollzettel in der Akte bemerkt werden müssen, daß die Akte bereits im Laufe des Tages im Fristenkalender als erledigt abgehakt worden war, obwohl sie dem Rechtsanwalt nicht vorgelegen hatte. Eine weisungsgemäße abendliche Kontrolle nur des Fristenkalenders, die sich auf die Prüfung beschränkt, ob die Fristen im "Häkchen-Verfahren" als erledigt gekennzeichnet sind, aber nicht die Prüfung einschließt, ob die Fristen durch Erstellung und Absendung des fristwahrenden Schriftsatzes tatsächlich eingehalten wurden, stellt ein anwaltliches Organisationsverschulden dar, das sich die Beklagte zurechnen lassen muß.
Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, wie es das Berufungsgericht annimmt, zusätzlich ein konkretes, die Behandlung der vorliegenden Sache betreffendes Verschulden unter dem Gesichtspunkt trifft, daß er sich die Akte erst am Tage des Fristablaufs wieder vorlegen ließ, ohne durch besondere Anordnungen dafür Sorge zu tragen, daß die Wiedervorlage tatsächlich erfolgte.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 12.500,00 DM
Dr. Hesselberger
Dr. Henze
Dr. Boetticher
Dr. Kapsa