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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.04.1996, Az.: BVerwG 4 B 54/96

Baugenehmigung; Nachbarklage; Beschwerde; Rechtsänderung; Gesetzesnovelle

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.04.1996
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 54/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 12819
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG 7 A 159/94

Fundstellen

  • IBR 1997, 29 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • JuS 1997, 279 (Volltext mit red. LS)
  • NVwZ-RR 1996, 628-629 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind, als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger wenden sich mit ihrer Nachbarklage gegen eine der Beigeladenen zu 1 im Jahre 1991 erteilte Baugenehmigung. Diese Genehmigung ist nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts mit der (nachbarschützenden) Vorschrift des § 6 Abs. 1 BauO NW 1984 nicht vereinbar. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die Klage mit seinem Urteil vom 13. Dezember 1995 abgewiesen, weil das Vorhaben der Beigeladenen § 6 Abs. 1 der Bauordnung NW in der Fassung vom 7. März 1995 (GV NW S. 218) - BauO NW 1995 - entspreche. Diese Vorschrift sei hier einschlägig, obwohl die BauO NW 1995 gemäß § 90 Abs. 1 BauO NW 1995 erst am 1. Januar 1996 in Kraft trete; denn die Regeln der neuen Bauordnung seien gemäß § 90 Abs. 4 BauO NW 1995 bei einer Nachbarklage bereits seit der Verkündung des Gesetzes zugunsten des Bauherrn anwendbar.

2

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet, wobei dahinstehen mag, ob sie den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes genügt.

3

Soweit sich die Beschwerde gegen die Auslegung des § 90 BauO NW 1995, insbesondere die seines Absatzes 4, wendet, muß sie erfolglos bleiben, weil sie irrevisibles Landesrecht betrifft. Das Berufungsgericht führt aus, daß die Beigeladene zu 1 die Anwendung einer sie begünstigenden Regelung in der (geänderten) Bauordnung (BauO) NW 1995 beanspruchen könne, obgleich diese erst am 1. Januar 1996 und damit zu einem nach der Berufungsverhandlung liegenden Zeitpunkt in Kraft trete. Werde nach der Verkündung, jedoch vor dem Inkrafttreten der Bauordnung 1995 über einen Bauantrag entschieden, so könne die Bauherrin oder der Bauherr nach § 90 Abs. 4 BauO NW 1995 verlangen, daß der Entscheidung die Vorschriften dieses Gesetzes - der BauO NW 1995 - zugrunde gelegt werden. Der Beklagte habe im vorliegenden Fall zwar vor Verkündung der Bauordnung 1995 bereits über den Antrag der Beigeladenen entschieden; § 90 Abs. 4 BauO NW 1995 erfasse jedoch alle Fälle, in denen bei Verkündung des Gesetzes noch nicht bestandskräftig über das Baugesuch entschieden war. Er verlange damit auch, daß bei einem Nachbarwiderspruch oder einer Nachbarklage der Bauantrag nach dem für den Bauherrn günstigeren Recht beurteilt werde, was der Praxis entspreche, die unter der Geltung des wortgleichen § 83 Abs. 3 und 4 BauO NW 1984 geübt worden war. An diese auf der Auslegung des Landesrechts beruhende Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist der Senat gemäß § 137 Abs. 1, § 173 VwGO, § 562 ZPO gebunden.

4

Soweit die Beschwerde geltend macht, die Rechtauffassung des Berufungsgerichts sei mit Grundsätzen über die Rückwirkung von Gesetzen, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der analog anzuwendenden Vorschrift des § 75 VwGO unvereinbar, spricht sie zwar auch Bundesrecht an. Eine rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Frage wird hiermit jedoch nicht aufgeworfen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich bereits geklärt, daß im Rahmen einer Nachbarklage inzwischen ergangene Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn berücksichtigt werden müssen; denn es wäre nicht sinnvoll und mit der verfassungsmäßigen Garantie des Eigentums nicht vereinbar, eine (bei ihrem Erlaß fehlerhafte) Baugenehmigung aufzuheben, obwohl sie sogleich nach der Aufhebung wiedererteilt werden müßte (Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 4 C 3.65 - BVerwGE 22, 129 (133) [BVerwG 05.10.1965 - IV C 3/65], stRspr). Selbst wenn die Kläger bei einer Entscheidung des Berufungsgerichts vor Verkündung der BauO NW 1995 obsiegt hätten, hätte dies die Beigeladene nicht hindern können, einem etwaigen Einschreiten nunmehr ihrerseits einen neuen Bauantrag entgegenzusetzen, der nach der neuen Rechtslage hätte beurteilt werden müssen. Soweit die Änderung der Rechtslage die zunächst erfolgversprechende Klage unbegründet gemacht hat, hätten die Kläger die Hauptsache für erledigt erklären können, um nicht mit den Kosten des Verfahrens belastet zu werden; dies haben sie jedoch nicht getan, obwohl die Anwendbarkeit des § 90 BauO NW 1995 nach der Bekanntmachung der Gesetzesnovelle von den Beteiligten schriftsätzlich diskutiert worden ist. Im übrigen gibt es für eine Mutmaßung des Inhalts, das der Rechtsstreit auf unsachlichen Gründen verzögert worden sei, um die Beigeladene in den Genuß einer für sie günstigen Gesetzeslage zu bringen, in den Akten keine Stütze.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 GKG.

6

Gaentzsch

7

Lemmel

8

Heeren