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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.02.1990, Az.: II ZR 309/88

Wirkungsweise; Tatbestandsvoraussetzungen; Rechtslage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.02.1990
Aktenzeichen
II ZR 309/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13788
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1990, 872-873 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1990, 983-984 (Volltext mit amtl. LS)
  • GmbHR 1990, 294-295 (Volltext mit amtl. LS)
  • LM H. 1 / 1991 § 15 HGB Nr. 11
  • MDR 1990, 802 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 737-738 (Volltext mit amtl. LS) "Übertragung von Gesellschaftsanteilen"
  • WM 1990, 638-640 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

§ 15 III HGB greift nur zugunsten des Dritten, nicht aber zu seinem Nachteil ein. Dementsprechend kann sich ein Außenstehender immer - wie im Fall des § 15 I HGB - auf die ihm günstigere wahre Rechtslage berufen.

Tatbestand:

1

Die Klägerin macht eine Kaufpreisforderung geltend, die sie gegen den Beklagten zu 1 erworben haben will und deren Zahlung die Beklagte zu 2 garantiert haben soll. Die Beklagten wenden vor allem ein, der bei Vertragsabschluß für die Klägerin tätige Vertreter habe ohne Vertretungsmacht gehandelt.

2

Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 9. Dezember 1982 gegründet und am 31. Januar 1983 in das Handelsregister eingetragen. Alleingesellschafter war zunächst G. A.. Dieser hielt die Gesellschaftsanteile aufgrund notarieller Verträge vom 9. Dezember 1982 treuhänderisch in Höhe von je 25.000,-- DM für die Minderjährigen S. und A. D.. Deren Vater, U. D., und G. A. wurden zu jeweils alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt. Am 16. Januar 1984 trat G. A. seine Gesellschaftsanteile ab, und zwar in Höhe von je 25.000,-- DM an M. B. und W. R.. Die Aufhebung der Treuhandverträge genehmigte das Vormundschaftsgericht durch Beschluß vom 4. Dezember 1984 mit Wirkung vom 16. Januar 1984. Aus einer vom 20. Januar 1984 datierten und von G. A. unterschriebenen Urkunde ergibt sich, daß G. A. eine Gesellschafterversammlung abhielt, in der er und U. D. als Geschäftsführer abberufen wurden und M. B. zum neuen alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt wurde. Dieser wurde am 15. Februar 1984 in das Handelsregister eingetragen.

3

Am 8. März 1984 schloß die Klägerin mit dem Beklagten zu 1 einen Kaufvertrag, wonach dieser das Unternehmen für 90.000,-- DM übernehmen sollte. Die Beklagte zu 2 verpflichtete sich, die Zahlung auszuführen. Bei dem Abschluß des Vertrages war die Klägerin durch Herrn R. vertreten, der von M. B. hierzu eine Vollmacht erhalten haben soll. Mit Schreiben vom 9. Mai 1984 und 8. Juni 1984 widerrief der Beklagte zu 1 die Vereinbarung vom 8. März 1984 gemäß § 178 BGB und focht sie zugleich vorsorglich an.

4

Das Landgericht hat die auf Zahlung der Kaufpreisforderung gerichtete Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Da die Klägerin, die Revision eingelegt hat, im Revisionsverhandlungstermin vom 30. Oktober 1989 trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten war, hat der Senat antragsgemäß durch Versäumnisurteil ihre Revision zurückgewiesen. Gegen dieses ihr am 1. Dezember 1989 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15. Dezember 1989 Einspruch eingelegt. Sie beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben, und verfolgt ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagten beantragen, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Entscheidungsgründe

5

Der Einspruch der Klägerin ist statthaft, fristgerecht und damit zulässig (§§ 557, 338, 339 Abs. 1, 340, 341 Abs. 1 ZPO). Er führt zur Aufhebung des Versäumnisurteils. Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben; die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

6

1. Die von der Klägerin im Revisionsverfahren vertretene Ansicht, die Beklagten müßten sich schon deshalb an dem Vertrag festhalten lassen, weil M. B. im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen war, findet allerdings im Gesetz keine Stütze. Ist M. B. von seiner Eintragung in das Handelsregister nicht wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden, so hilft der Klägerin § 15 Abs. 3 HGB nicht weiter. Diese Bestimmung erklärt die Geltendmachung einer Tatsache, die unrichtig bekanntgemacht worden ist, nur gegenüber dem Dritten, nicht auch demgegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, für unzulässig. Dementsprechend kann sich ein Außenstehender immer wie im Fall des § 15 Abs. 1 HGB (vgl. hierzu BGHZ 55, 267, 273;  65, 309, 310 [BGH 01.12.1975 - II ZR 62/75];  Staub/Hüffer, HGB 4. Aufl. § 15 Rdnr. 26) - auf die ihm günstigere wahre Rechtslage berufen. § 15 Abs. 3 HGB greift nur zugunsten des Dritten, nicht aber zu seinem Nachteil ein (vgl. Staub/Hüffer aaO. § 15 Rdnr. 57; Karsten Schmidt, Handelsrecht, 3. Aufl. 1987 § 14 III 3 c S. 371). Auf die wahre Rechtslage berufen sich die Beklagten auch, indem sie geltend machen, Herr R. habe als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt. Dementsprechend haben sie die Vereinbarung gemäß § 178 BGB widerrufen.

7

2. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß G. A. die Gesellschaftsanteile am 16. Januar 1984 wirksam auf M. B. und W. R. übertragen und damit seine Stellung als Gesellschafter der Klägerin verloren hat.

8

Durch die Treuhandverträge war G. A. nicht an der Übertragung der Gesellschaftsanteile gehindert. Dabei kann dahinstehen, ob aus der Rechtsstellung des Treuhänders als formeller Rechtsinhaber folgt, daß er nach außen hin stets frei über den ihm anvertrauten Anteil (oder die ihm übereignete Sache) verfügen kann, oder ob nicht die Regeln über den Vollmachtsmißbrauch heranzuziehen sind (letzteres ablehnend Sen.Urt. v.4. April 1968 - II ZR 26/67, WM 1968, 649, 650 = LM BGB § 164 Nr. 30; a.A. Blaurock, Unterbeteiligung und Treuhand an Gesellschaftsanteilen 1981, S. 130 ff.; MünchKomm.-Ulmer, BGB 2. Aufl. § 705 Rdnr. 77; dem Senat zust. Beuthien, ZGR 1974, 26, 60 f.; U. Huber Urteilsanm. JZ 1968, 791 ff. [BGH 04.04.1968 - II ZR 26/67]). Die Treuhandverträge wurden nämlich durch die Vereinbarung vom 16. Januar 1984 wirksam aufgehoben. Die minderjährigen Treugeber wurden dabei von ihren Eltern vertreten. Ob diese Vereinbarung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte (vgl. hierzu für den Erwerb und die Veräußerung eines GmbH-Anteils Scholz/Winter, GmbHG 7. Aufl. § 17 Rdnr. 204), kann dabei ebenfalls offenbleiben. Eine gemäß § 1643 Abs. 1, § 1822 Nr. 3 BGB etwa erforderliche Genehmigung hat das Vormundschaftsgericht nämlich am 4. Dezember 1984 erteilt; die schwebend unwirksame Vereinbarung wäre damit jedenfalls gemäß § 1643 Abs. 3, § 1829 Abs. 1 Satz 1, § 184 Abs. 1 BGB rückwirkend wirksam geworden (vgl. RGZ 142, 59, 62 f.).

9

3. Die Revision beruft sich vergeblich auf § 16 Abs. 1 GmbHG, wonach im Falle der Veräußerung des Geschäftsanteils der Gesellschaft gegenüber nur derjenige als Erwerber gilt, dessen Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet ist.

10

Diese Anmeldung ist keine Willenserklärung, sondern eine rechtsgeschäftliche Mitteilung, die einem Geschäftsführer gegenüber abzugeben ist, (h.M., vgl. Scholz/Winter, GmbHG 7. Aufl. § 16 Rdnr. 14). Veräußert der Geschäftsführer seine Anteile, so wird man in der Regel hierin auch eine Anmeldung erblicken können (so z.B. Scholz/Winter aaO. Rdn. 15). Dies ist zwar nicht unbestritten; wenn jedoch der Einmanngesellschafter, der gleichzeitig Geschäftsführer ist, seine Anteile veräußert, so liegt hierin jedenfalls gleichzeitig die Anmeldung. Demnach ist die Anmeldung am 16. Januar 1984 erfolgt und damit der Nachweis des Anteilsübergangs erbracht.

11

4. Aus dem Umstand, daß G. A. am 16. Januar 1984 aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, folgt, daß er nach diesem Zeitpunkt keine neuen Geschäftsführer bestellen konnte. Dies gilt selbst dann, wenn er zunächst noch weiterhin Geschäftsführer geblieben sein sollte. Die Bestellung von Geschäftsführern obliegt der Bestimmung der Gesellschafter (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Sollte G. A. den Beschlußüber die Bestellung von M. B. als Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft gefaßt haben, so läge kein Gesellschafterbeschluß, sondern ein Nicht-Gesellschafterbeschluß, also der seltene Fall eines bloßen Scheinbeschlusses vor (vgl. dazu Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 1986, § 15 II 1 S. 329). M. B. wäre dann nicht Geschäftsführer der Klägerin. Die Klägerin wäre nicht richtig gesetzlich vertreten. Die Klage müßte als unzulässig abgewiesen werden. Für das Vorbringen der Revision, die neuen Gesellschafter hätten dem Beschluß nachträglich zugestimmt (besser wohl: später einen neuen Beschluß gleichen Inhalts gefaßt), werden nämlich keine in den Vorinstanzen behaupteten Tatsachen aufgezeigt, die dies genügend stützen könnten. Das bloße Stillhalten der neuen Gesellschafter würde jedenfalls nicht ausreichen; es könnte auch auf einer falschen Rechtsauffassung beruhen.

12

5. Das Berufungsgericht geht davon aus, der Beschluß,. M. B. zum Geschäftsführer zu bestellen, sei am 20. Januar 1984 gefaßt worden. Die hierzu vorgelegte Urkunde, der die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit innewohne, enthalte dieses Datum. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe keinen Beweis für die Behauptung der Klägerin erbracht, dieser Beschluß sei versehentlich falsch datiert, tatsächlich aber vor der Anteilsübertragung gefaßt worden. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.

13

a) Entgegen der Meinung der Revisionserwiderung kann sich die Klägerin auf den in der auf den 20. Januar 1984 datierten Urkunde niedergelegten Beschluß berufen.

14

Die von G. A. unterschriebene und auf den 20. Januar 1984 datierte Urkunde stellt ein Protokoll im Sinne des § 48 Abs. 3 GmbHG dar. Sie enthält den Inhalt des von dem Alleingesellschafter gefaßten Beschlusses und die Angabe des Zeitpunkts. Lediglich der Ort der Beschlußfassung ergibt sich aus ihr nicht unmittelbar. Es reicht jedoch aus, wenn er sich mit hinreichender Genauigkeit aus dem Zusammenhang der Niederschrift ergibt (vgl. Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG 7. Aufl. § 48 Rdnr. 77). Das ist hier der Fall. Der Beschluß trägt die Überschrift "D. -GmbH mit dem Sitz in D. ". Damit wird zugleich zum Ausdruck gebracht, daß der Beschluß am Sitz des Unternehmens gefaßt worden ist. Bei dieser Sachlage kann es dahinstehen, ob sich der Einmanngesellschafter und mit ihm die Gesellschaft - grundsätzlich nicht auf einen Beschluß berufen kann, wenn ein Protokoll im Sinne des § 48 Abs. 3 GmbHG fehlt (so Scholz/Karsten Schmidt aaO. Rdnr. 78 mwN). Ein solches Protokoll liegt hier vor. Die Klägerin kann sich deshalb auch auf den in ihm niedergelegten Beschluß berufen. Der Umstand, daß dieses Protokoll nach ihrer Darstellung ein falsches Datum enthält, ändert daran nichts. Ein falsches Datum macht ein Protokoll nicht ungültig, sondern lediglich in diesem Punkt unrichtig.

15

b) Das Berufungsgericht nimmt rechtsfehlerhaft an, die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Privaturkunde erfasse auch das in ihr angegebene Datum.

16

Bei einem Protokoll handelt es sich um eine Privaturkunde, auf die § 416 ZPO Anwendung findet. Das von G. A. unterschriebene Protokoll begründet vollen Beweis dafür, daß die in ihm enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben worden sind. Dagegen ergreift die Beweisregel des § 416 ZPO nicht die Umstände der Abgabe der Erklärungen wie Zeit und Ort. Deshalb beweist ein in der Privaturkunde enthaltenes Datum nur, daß es vom Aussteller angegeben, nicht aber, daß es richtig angegeben wurde (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 48. Aufl. § 416 Anm. 2 C; vgl. auch BGH, Urt. v. 11. Mai 1989 - III ZR 2/88, NJW-RR 1989, 1323). Diese Frage unterliegt der freien Würdigung des Gerichts. Das Berufungsgericht hat dies verkannt. Es ist nicht ausgeschlossen, daß es bei seiner Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es diesen Umstand in seine Überlegungen einbezogen und unter diesem Blickwinkel insbesondere die Tatsache gewürdigt hätte, daß M. B. bereits am 19. Januar 1984 bei dem Notar S. erschien und dieser ihn daraufhin als neuen Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anmeldete. Immerhin hat der Zeuge S. erklärt, er hätte eine Anmeldung über die Bestellung von M. B. zum neuen Geschäftsführer nicht an das Registergericht gegeben, wenn er davon hätte ausgehen müssen, daß der Gesellschafterbeschluß erst am 20. Januar 1984 gefaßt worden sei.

17

6. Um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, den gesamten Inhalt der Verhandlung und das Ergebnis der Beweisaufnahme unter dem dargelegten Gesichtspunkt neu zu würdigen, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.