Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.1978, Az.: 2 StR 480/78
Geeignete Vortaten der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei; Subsidiarität des einfachen Bannbruchs; Annahme eines besonders schweren Falles; Zum Begriff der Gewerbsmäßigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1978
- Aktenzeichen
- 2 StR 480/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 12517
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 17.04.1978
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
Kaufmann Wilfried Klaus L. aus B., geboren am ... 1950 in K., zur Zeit in Untersuchungshaft.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
am 13. Oktober 1978
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 17. April 1978 nach Ausscheidung des Vorwurfs der Steuerhehlerei (§ 154 a StPO)
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nur des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist (§§ 1 Abs. 4 Nr. 3, 9, 11 Abs. 1 Nr. 6 a),
- 2.
im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten in Tateinheit mit dem Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei für schuldig befunden und ist dabei von einem einfachen Bannbruch als Vortat ausgegangen. Diese Verurteilung kann nicht bestehenbleiben. Als für eine Steuerhehlerei geeignete Vortaten können nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 374 Abs. 1 AO 1977 nur Fälle des Bannbruchs in Betracht kommen, die von den Tatbeständen der §§ 372 Abs. 2, 373 AO erfaßt sind. An dieser Voraussetzung fehlte es hier. Denn der einfache Bannbruch tritt gegenüber dem Tatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 6 a BetMG kraft der in § 372 Abs. 2 AO enthaltenen Subsidiaritätsklausel zurück (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Mai 1978 - 4 StR 134/78 -). Ob eine Verurteilung wegen Steuerhehlerei unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt möglich wäre, kann nach den Feststellungen nicht gesagt werden. Der Senat hat deshalb diesen Vorwurf gemäß § 154 a StPO ausgeschieden.
Fehlerhaft ist es auch, daß das Landgericht die Annahme eines besonders schweren Falles gemäß § 11 Abs. 4 BetMG zusätzlich darauf gestützt hat, daß der Angeklagte gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 4 BetMG gewerbsmäßig gehandelt habe. Davon hätte es nur ausgehen können, wenn es festgestellt hätte, daß der Angeklagte nicht bei der die Grundlage der Verurteilung bildenden einmaligen Tatbegehung stehen bleiben wollte, sondern für die Zukunft (mit oder ohne Gesamtvorsatz) weitere Taten plante, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu sichern. Sein anfängliches Vorhaben, die auf einmal erworbene Haschischmenge in kleineren Portionen über einen längeren Zeitraum verteilt zu veräußern, zielte nicht auf wiederholte Begehung im Sinne dieser Umschreibung des Begriffs der Gewerbsmäßigkeit (vgl. BGHSt 1, 383) ab, sondern blieb im Rahmen der von ihm begangenen einen Tat.
Obwohl das Landgericht bei der Strafzumessung innerhalb des schon gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG zu beachtenden Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren die beiden erörterten Gesichtspunkte nicht ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten herangezogen hat, kann der Senat nicht sicher ausschließen, daß diese - sonst überflüssigen - rechtlichen Bewertungen, insbesondere die irrige Annahme gewerbsmäßigen Handelns, insoweit ohne jede Bedeutung geblieben sind. Er hat deshalb den Strafausspruch aufgehoben. Auch über die Einziehung wird neu zu entscheiden sein. Das Landgericht wird dabei zu beachten haben, daß es die Einziehung nicht auf Gegenstände erstrecken darf, auf die sich die Tat des Angeklagten nicht bezogen hat (§ 11 Abs. 6 BetMG). Sie dürfen nur in einem Verfahren eingezogen werden, an dem die von der Einziehung betroffene Person beteiligt ist.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.
Willms
Müller
Meyer
Räfle