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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.11.1998, Az.: 4 StR 348/98

Nachholung einer in der Vorinstanz unterbliebenen Festsetzung der Tagessatzhöhe; Abänderung oder Ergänzung der Entscheidung im Schuldspruch oder Rechtsfolgenausspruch nach Eintritt der Rechtskraft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.11.1998
Aktenzeichen
4 StR 348/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 13311
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zwölf selbständiger Taten ( Fälle II 1. bis 12. der Urteilsgründe) unter Einbeziehung von Strafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je zwei DM verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf die Verurteilungen in den Fällen II 1, 9, 11 und 12 der Urteilsgründe beschränkt hat; er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

2

1.

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die vom Generalbundesanwalt angeregte Nachholung der in erster Instanz unterbliebenen Festsetzung der Tagessatzhöhe in den Fällen II 2 bis 8 und II 10 der Urteilsgründe kam nicht in Betracht: Der Angeklagte hat diese Taten insgesamt von seinem Rechtsmittelangriff wirksam ausgenommen, so daß das landgerichtliche Urteil insoweit, und zwar auch hinsichtlich der (unterlassenen) Bemessung der Tagessatzhöhe, in Rechtskraft erwachsen ist. Mit dem Eintritt der Rechtskraft ist eine nachträgliche Abänderung oder Ergänzung der Entscheidung im Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch durch das Revisionsgericht nicht mehr möglich. Soweit dem Senatsurteil BGHSt 30, 93, 96 Abweichendes entnommen werden könnte, hält der Senat hieran nicht fest. An die dort (S. 96 unter III.) in Bezug genommene Entscheidung BGH NJW 1979, 936 [BGH 06.12.1978 - 3 StR 437/78] ist der Senat nicht gebunden, da sich die diesbezüglichen Erörterungen nur bei der Prüfung der Vorlegungsvoraussetzungen finden und zudem über die Vorlegungsfrage eine Sachentscheidung nicht getroffen worden ist.

3

2.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist unzulässig, weil sie entgegen §§ 464 Abs. 3 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO nicht binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt worden ist.