Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.09.2017, Az.: 4 AZR 630/15
Verweisung eines Tarifvertrages auf einen anderen Tarifvertrag; Reichweite der Nachwirkung von Tarifnormen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 27.09.2017
- Aktenzeichen
- 4 AZR 630/15
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 29369
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 160, 273 - 279
- ArbR 2018, 72
- AuR 2018, 103
- AuUR 2018, 103
- BB 2018, 179
- BB 2018, 319-320
- EzA-SD 2/2018, 15
- FA 2018, 100-101
- NZA 2018, 177-180
- SPA 2018, 50
- ZIP 2018, 199
- ZTR 2018, 131-133
Amtlicher Leitsatz
1. Die Nachwirkung von Tarifnormen erfasst nur solche Arbeitsverhältnisse, für die der betreffende Tarifvertrag zuvor iSv. § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend galt.
2. Das gilt nicht nur für erst im Nachwirkungszeitraum begründete Arbeitsverhältnisse, sondern auch für die Fälle, in denen die Tarifgebundenheit - zB durch den Gewerkschaftsbeitritt des Arbeitnehmers - erst im Nachwirkungszeitraum begründet wird.
1. Verweist ein Tarifvertrag auf einen anderen Tarifvertrag, ist - bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung - durch Auslegung zu ermitteln, ob die in Bezug genommenen Tarifnormen iSd. Gleichstellung in ihrem jeweiligen Geltungszustand Anwendung finden sollen, oder ob die zwingende Wirkung der in Bezug genommenen Tarifnormen durch deren Kündigung nicht berührt wird, sondern nur durch die Kündigung des Verweisungstarifvertrags selbst beseitigt werden kann.
2. Wenn - wie etwa im Fall eines Anerkennungstarifvertrags - mit der Verweisung eine Gleichstellung mit der Entwicklung der in Bezug genommenen Tarifnormen gewollt ist, spricht das in der Regel dafür, dass auch der Geltungszustand der in Bezug genommenen Tarifnormen auf die Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich des Verweisungstarifvertrags durchschlagen soll.
3. Tritt ein Arbeitnehmer erst im Zeitraum der Nachwirkung der Normen eines Tarifvertrags der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag abgeschlossen hat, bei, können die Tarifnormen keine Wirkung für sein Arbeitsverhältnis entfalten.