Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.05.1985, Az.: BVerwG 1 ER 306.85
Revisionsgerichtliche Klärungsbedürftigkeit der Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts eines Ausländers mit Familienangehörigen im Bundesgebiet; Sinn und Zweck der Ermessensermächtigung des § 2 Abs. 1 S. 2 Ausländergesetz (AuslG); Eigenständige Ermessensausübung der jeweiligen Auslandsvertretung; Zulässigkeit von Anweisungen des Bundesministers des Auswärtigen hinsichtlich der Ermessensausübung durch die Auslandsvertretungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.05.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 ER 306.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 30732
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 Abs. 1 GG
- § 20 Abs. 4 S. 1 AuslG
- § 5 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 DVAuslG
- § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG
- § 51 AuslG
- Art. 86 Abs. 1 GG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 1985
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Diefenbach
gemäß § 50 Abs. 2 VwGO
beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.
Gründe
Die Verweisung beruht auf § 50 Abs. 2 VwGO. Die Sache ist nicht von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung.
Eine solche Bedeutung kommt der Sache insbesondere nicht wegen der Frage zu, ob eine Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks zum Zwecke des Familiennachzugs (§§ 2 Abs. 1 Satz 2, 5 Abs. 2 AuslG; § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 DVAuslG) im Ermessenswege deswegen versagt werden darf, weil der im Bundesgebiet lebende ausländische Ehegatte des Antragstellers sich noch nicht acht Jahre lang ununterbrochen hier aufhält. Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß eine derartige Ermessensentscheidung in der Regel dem Zweck der Ermessensermächtigung entspricht und das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht verletzt (Beschlüsse vom 20. September 1984 - BVerwG 1 B 109.84 -, vom 14. November 1984 - BVerwG 1 B 142.84 -, vom 31. Januar 1985 - BVerwG 1 A 74.84 -). Dieses Gebot gewährt Ausländern, die Familienangehörige im Bundesgebiet haben, nicht unmittelbar ein Recht zum Aufenthalt. Die gegen ihren Aufenthalt sprechenden öffentlichen Interessen sind mit den ehelichen und familiären Belangen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abzuwägen. Die Achtjahresfrist soll den Zuzug von ausländischen Ehegatten zu Ausländern begrenzen, die selbst erst im Wege des Familiennachzugs in das Bundesgebiet gekommen sind. Ihre Einwanderung soll jedenfalls dann in der Regel unterbleiben, wenn sich der bereits im Bundesgebiet lebende ausländische Ehegatte noch nicht längere Zeit hier ununterbrochen aufhält und ihm daher eine Wiedereingewöhnung in die Verhältnisse seines Heimatlandes nicht besonders schwerfallen kann. Die Ehegatten werden, sofern sie eine Trennung nicht in Kauf nehmen wollen, darauf verwiesen, die eheliche und familiäre Gemeinschaft im Heimatstaat herzustellen. Das ist angesichts des öffentlichen Interesses an einer Begrenzung der Zuwanderung weiterer Ausländer grundsätzlich nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar und entspricht auch dem in der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 18. September 1984 - BVerwG 1 A 4.83 - BVerwGE 70, 127 mit Nachweisen) wiederholt umschriebenen Zweck der Ermessensermächtigung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG.
Die Sache ist ferner nicht deswegen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung, weil die Ausländerbehörden im Bundesland Hessen, in das sich die Klägerin begeben möchte, aufgrund einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift für den Ehegattennachzug nur einen fünfjährigen Aufenthalt des bereits hier anwesenden ausländischen Ehegatten voraussetzen (Beschluß vom 15. März 1985 - BVerwG 1 A 6.85 -). Diese vom Hessischen Minister des Innern erlassene Regelung (Erlaß vom 13. Juli 1984, Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1486) richtet sich an die mit der Ausführung des Ausländergesetzes betrauten Behörden des Landes Hessen und weist diese an, in einschlägigen Fällen von ihrem Ermessen entsprechend dem Erlaß Gebrauch zu machen. Haben dagegen wie hier die Auslandsvertretungen des Bundes über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden (§ 20 Abs. 4 Satz 1 AuslG, § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 DVAuslG), sind diese nicht verpflichtet, das Ermessen ebenso auszuüben, wie es die hessischen Ausländerbehörden in Fällen ihrer Zuständigkeit zu tun pflegen. Die Auslandsvertretungen üben das Ermessen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG grundsätzlich eigenständig aus. Sie dürfen aufgrund rechtmäßiger Ermessenserwägungen die Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks auch dann ablehnen, wenn die örtliche Ausländerbehörde sich in Anwendung einer für sie geltenden, auf Landesebene ergangenen ermessensbindenden Verwaltungsvorschrift für ihre Erteilung ausspricht und eine dafür erforderliche Zustimmung erteilt. Die Zustimmung nach § 5 Abs. 5 DVAuslG ist Voraussetzung für die Erteilung des Sichtvermerks; ihr Fehlen zwingt zur Ablehnung des entsprechenden Antrages. Demgegenüber bildet ihr Vorliegen allein kein Hindernis für die Auslandsvertretungen, in Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG aus Rechts- oder Ermessengründen den Erlaubnisantrag abzulehnen.
Für die Frage, ob und inwieweit das Ermessen der Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland durch allgemeine Verwaltungsvorschriften gelenkt und gebunden werden darf, gelten die allgemeinen Grundsätze. Danach darf der Bundesminister des Auswärtigen, wenn nicht vorrangige Verwaltungsvorschriften die jeweilige Materie bereits regeln, die Auslandsvertretungen anweisen, wie sie von ihrem Ermessen grundsätzlich Gebrauch zu machen haben (vgl. Art. 86, 87 Abs. 1 GG; ferner BVerwGE 36, 327 [333 f.]; Urteil vom 28. April 1978 - BVerwG 7 C 43.76 - NJW 1979, 280 [BVerwG 28.04.1978 - 7 C 43/76]). Insbesondere schließt die Ermächtigung des Bundesministers des Innern in § 51 AuslG, auch wenn sie den Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften für die bundeseigene Verwaltung einschließlich des Auswärtigen Dienstes mitbetrifft (Art. 86 Abs. 1 GG), ihrem auf eine möglichst einheitliche Anwendung des Gesetzes gerichteten Zweck entsprechend nicht aus, daß der Bundesminister des Auswärtigen aufgrund seiner Geschäftsleitungsgewalt den ihm unterstellten Auslandsvertretungen allgemeine Weisungen erteilt, wenn und soweit es wie hier an einschlägigen Vorschriften des Bundesministers des Innern fehlt. Die Anordnung des Bundesministers des Auswärtigen, in Nachzugsfällen das Ermessen entsprechend den Beschlüssen der Bundesregierung vom 2. Dezember 1981 zur sozialverantwortlichen Steuerung des Familiennachzugs (vgl. InfAuslR 1981, 306) auszuüben, begegnet deswegen keinen Bedenken. Eine solche im Rahmen der Verwaltungskompetenz des Bundes liegende ermessensbindende Verwaltungsvorschrift verletzt nicht die Treuepflichten, die zwischen Bund und Ländern bestehen und u.a. dazu verpflichten, von einer Kompetenz nicht in einer Weise Gebrauch zu machen, daß die Belange der Länder in unvertretbarer Weise geschädigt oder beeinträchtigt werden (BVerwGE 55, 73 [81]). Eine derartige Folge ist mit der erwähnten Verwaltungsanweisung des Bundesministers des Auswärtigen nicht verbunden, und zwar auch nicht gegenüber dem Lande Hessen, das in seiner Verwaltungspraxis günstigere Nachzugsregeln anwendet.
Schließlich führt die Anwendung der Beschlüsse der Bundesregierung vom 2. Dezember 1981 durch die Auslandsvertretungen nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) oder zu einer nicht mehr hinnehmbaren Verschiedenheit des Gesetzesvollzuges (vgl. dazu Urteil vom 18. September 1984 - BVerwG 1 A 4.83 - a.a.O.). Die Achtjahresfrist wird von den Bundesländern durchweg entsprechend der Empfehlung der Bundesregierung in ihren Beschlüssen vom 2. Dezember 1981 praktiziert. Angesichts der Sichtvermerkspflicht des § 5 Abs. 1 DVAuslG verbleibt für die Behörden Hessens ohnehin nur ein geringer Raum zur Regelung des Familiennachzugs in Anwendung der für sie geltenden einschlägigen Verwaltungsvorschriften.
Meyer
Dr. Diefenbach