Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.04.1978, Az.: BVerwG 7 C 43/76
Gewährung von Zuschüssen; Ermessen; Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft; Höhe des Gesamtbetrags; Verwendung von Steinkohlen; Elektrizitätswirtschaft
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.04.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 43/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11304
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 86 Abs. 1 GG
- § 1 Abs. 1 VerstromG 2
- § 1 Abs. 6 VerstromG 2
Fundstellen
- DVBl 1979, 749 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1979, 280-281 (Volltext mit amtl. LS) "Rechtsnatur von Richtlinien"
Amtlicher Leitsatz
1. Die Gewährung von Zuschüssen nach dem VerstromG 2 liegt im Ermessen des Bundesamts für gewerbliche Wirtschaft.
2. Das im VerstromG 2 eingeräumte Ermessen gewährt dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft die Befugnis, die Höhe des Gesamtbetrages der zu vergebenden Zuschüsse festzulegen.
3. Der Bundesminister für Wirtschaft ist im Rahmen des zweiten Verstromungsgesetzes befugt, Richtlinien über die Handhabung des Ermessens durch die ihm unterstellten Behörden zu erlassen (Anschluß BVerwGE 36, 327 (333, 334) [BVerwG 26.11.1970 - BVerwG VIII C 143.69][BVerwG 26.11.1970 - VIII C 143/69].
4. Die Zusage dem Grunde nach auf Gewährung von Zuschüssen für die Verwendung von Steinkohlen in der Elektrizitätswirtschaft gewährt dem Zusageempfänger einen entsprechenden Rechtsanspruch.
5. Die Zusage dem Grunde nach, Zuschüsse nach dem VerstromG 2 zu gewähren, hat eine Festlegung von Mitteln in bestimmter Höhe zur Folge.