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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.1998, Az.: IX ZA 4/98

Sequester; Konkurseröffnungsverfahren; Prozeßkostenhilfe; Darlegung der Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1998
Aktenzeichen
IX ZA 4/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 15382
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1998, 2232 (Volltext mit amtl. LS)
  • BB 1998, 2232
  • DZWIR 1999, 78-79
  • JurBüro 1999, 252
  • MDR 1998, 1248-1249 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1998, 1248
  • NJW 1998, 3124-3125 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1998, 3124
  • NZI 1998, 83-84
  • NZI 1998, 83
  • Rpfleger 1998, 484 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1998, 1845-1846 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1998, 1845
  • WuB 1998, 1189-1190
  • WuB 1998, 1189
  • ZIP 1998, 1645-1646 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1998, 1645
  • ZInsO 1998, 283-284 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

a) Dem Sequester im Konkurseröffnungsverfahren ist Prozeßkostenhilfe nur zu bewilligen, wenn auch die Anforderungen des § 116 Satz 1 ZPO erfüllt sind.

b) Im Prozeßkostenhilfeverfahren sind für den Sequester an die Darlegung der Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO jedenfalls keine geringeren Anforderungen zu stellen als für einen Konkursverwalter.

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. März 1998 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist der Erfolg zu versagen, weil der Kläger - Sequester im Konkurseröffnungsverfahren über das Vermögen einer GmbH - nicht dargetan hat, daß die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten, d.h. diejenigen Gläubiger der Schuldnerin, die bei einem erfolgreichen Abschluß der beabsichtigten Rechtsverfolgung wenigstens mit einer teilweisen Befriedigung ihrer Ansprüche rechnen können (vgl. BGHZ 119, 372, 377; BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, NJW 1991, 40, 41 [BGH 27.09.1990 - IX ZR 250/89]), die Kosten nicht aufbringen können oder daß ihnen nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 ZPO).

2

Es spricht vieles dafür, den Kläger als Sequester mit Rücksicht darauf, daß seine Aufgaben und Befugnisse demjenigen eines Konkursverwalters nicht gleichgesetzt werden können (BGHZ 86, 190, 195 f;  118, 374, 378 f;  130, 38, 41 f[BGH 18.05.1995 - IX ZR 189/94]; BGH, Urt. v. 10. Juli 1997 - IX ZR 234/96, WM 1997, 1681 f; v. 5. März 1998 - IX ZR 265/97, WM 1998, 838, 840 [BGH 05.03.1998 - IX ZR 265/97]), nicht zu den Parteien kraft Amtes zu zählen (vgl. Ernestus, in: Mohrbutter, Handbuch der Insolvenzverwaltung 7. Aufl. Rdn. I. 54). In diesem Fall hätte er gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO unter anderem darlegen müssen, daß die Kosten von den Gläubigern der Schuldnerin nicht aufgebracht werden können. Daran fehlt es.

3

Wenn man dem Kläger die Stellung einer Partei kraft Amtes beimessen wollte, war er gehalten darzutun, daß den Gläubigern der Schuldnerin eine Aufbringung der Kosten nicht zuzumuten ist (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Auch dies hat der Kläger unterlassen. Er hat nur vorgetragen, die vorhandenen Barmittel der "Sequestrationsmasse" beliefen sich auf ca. 3.200 DM; mit weiteren Zahlungseingängen sei nicht zu rechnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei den Gläubigern der Schuldnerin die Finanzierung der beabsichtigten Revision nicht zumutbar. Eine derartige Rechtsprechung gibt es indessen nicht. Die Meinung des Klägers wird schon durch die von ihm angezogenen Entscheidungen vom 27. September 1990 aaO; BGHZ 119 aaO und vom 20. September 1994 - X ZR 20/93, NJW 1994, 3170 f nicht belegt. Vielmehr gehen diese Entscheidungen als selbstverständlich davon aus, daß der Konkursverwalter als Partei kraft Amtes die Forderungen der Gläubiger nach Art und Höhe vorzutragen hat, um dem Gericht die Beurteilung einer Zumutbarkeit zu ermöglichen. Dasselbe gilt für einen Sequester, sofern er zu den Parteien kraft Amtes zählen sollte (vgl. OLG Hamburg ZIP 1985, 1012;  1987, 385 f). Soweit im Schrifttum insbesondere mit Rücksicht darauf, daß die Ermittlung der Verbindlichkeiten des Schuldners nicht Aufgabe des Sequesters sei, die Auffassung vertreten wird, ein Sequester habe nur glaubhaft zu machen, daß die Kosten aus dem verwalteten Vermögen nicht aufgebracht werden könnten (vgl. Johlke ZIP 1985, 1012, 1013; Dempewolf EWiR 1987, 277, 278; Ernestus aaO Rdn. I. 53), ist dem nicht zu folgen. Dagegen spricht der eindeutige Wortlaut des Gesetzes. Es besteht auch kein hinreichender Grund, dem Sequester unter leichteren Bedingungen Prozeßkostenhilfe zu gewähren als dem Konkursverwalter. Dies könnte dazu verführen, Rechtsstreitigkeiten in das Konkurseröffnungsverfahren zu verlagern, um leichter als im eröffneten Konkurs in den Genuß von Prozeßkostenhilfe zu gelangen.

4

Kreft

5

Stodolkowitz

6

Kirchhof

7

Fischer

8

Ganter