Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.09.1990, Az.: IX ZR 250/89
Antrag auf Prozeßkostenhilfe; Konkursverwalter; Kommanditgesellschaft; Versagung der Gewährung; Prozeßkostenvorschüsse durch Arbeitnehmer; Bundesanstalt für Arbeit; Allgemeine Interessen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.09.1990
- Aktenzeichen
- IX ZR 250/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14340
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 116 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO
Fundstellen
- AnwBl 1991, 541-542 (Volltext mit amtl. LS)
- BB 1991, 162-164 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1990, 2469-2470 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1991, 423
- JurBüro 1991, 97 (Kurzinformation)
- MDR 1991, 334-335 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 47 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1991, 40-42 (Volltext mit amtl. LS)
- Rpfleger 1991, 76-77 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 118-119 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 210
- WM 1990, 2054-2055 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1990, 1490-1491
Redaktioneller Leitsatz
1. Stellt der Konkursverwalter im Falle des Konkurses einer Kommanditgesellschaft (Arbeitgeber-Unternehmen) einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe, so kann dieser nicht mit der Begründung verweigert werden, die Arbeitnehmer könnten wegen ihrer auf einem Sozialplan beruhenden Forderungen Prozeßkostenvorschüsse leisten.
2. Ein Verlangen nach Vorschuß gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit wegen der auf die Bundesanstalt übergegangenen Konkursausfallgeld-Erstattungsansprüche ist ebenso unzumutbar.
3. Prozeßkostenhilfe wird unabhängig davon gewährt, ob die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Gründe
I. Der Kläger verlangt als Verwalter im Konkurse über das Vermögen der Firma B. Werke KG vom Beklagten zu 1) als früherem Konkursverwalter Schadensersatz. Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil in Höhe von 583.072,14 DM stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zu 1) blieb erfolglos. Mit der Revision erstrebt er weiterhin Klageabweisung.
II. Dem Kläger ist Prozeßkostenhilfe zur Verteidigung gegen die Revision zu bewilligen.
1. Er hat glaubhaft gemacht, daß die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse - die außer den hier eingeklagten Forderungen keine verwertbaren Gegenstände mehr umfaßt - nicht aufgebracht werden können (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlichen Beteiligten ist hier nicht zuzumuten, die Kosten aufzubringen.
Wirtschaftlich beteiligt in diesem Sinne sind diejenigen Gläubiger, deren Befriedigungsaussichten sich dadurch konrekt verbessern, daß der Verwalter obsiegt (Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht, Bd. II 12. Aufl. Rdn. 31.11 Fn. 18; Zöller/Schneider, ZPO 15. Aufl. § 116 Rdn. 13; Gilbert DR 1941, 304, 305; Uhlenbruck ZIP 1982, 288, 289 f.). Nach den glaubhaften Angaben des Konkursverwalters sind das vorliegend die Arbeitnehmer aufgrund aufgestellten Sozialplans (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 KO) und die Bundesanstalt für Arbeit wegen der auf sie übergegangenen Ansprüche der Arbeitnehmer auf Konkursausfallgeld (§ 141 m Abs. 1 AFG, §§ 59 Abs. 2 Satz 1, 61 Abs. 1 Nr. 1 KO).
a) Den Arbeitnehmern kann ein Kostenvorschuß nicht zugemutet werden. Zuzumuten sind Vorschüsse auf die Prozeßkosten nur solchen Beteiligten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und deren zu erwartender Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozeßrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird. Das ergibt die amtliche Begründung zu dem durch das Gesetz über die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juli 1980 (BGBl. S. 677) eingeführten § 116 ZPO. Danach sollte die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe insbesondere für den Konkursverwalter die Regel, die Verweigerung die Ausnahme sein (BT-Drucks. 8/3068, S. 26 zu § 114 c ZPO Entwurfs):
"Danach hat das Gericht in Einzelfällen die Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es ist nämlich nicht auszuschließen, daß im Einzelfall hinter der Partei kraft Amtes wirtschaftlich Beteiligte stehen, die die zur Prozeßführung erforderlichen Mittel aufbringen können und denen die Aufbringung dieser Mittel für die Prozeßführung auch zuzumuten ist. Diese Voraussetzungen können insbesondere in Fällen der Testamentsvollstreckung gegeben sein.
Der Entwurf trägt mit der Verbesserung der Bewilligungsvoraussetzungen der schon frühzeitig einsetzenden Kritik ... gegen § 114 Abs. 3 ZPO ... Rechnung. Er zielt insbesondere darauf ab, dem Konkursverwalter die Prozeßführung zum Zwecke der Anreichung der Konkursmasse in weiterem Umfange als bisher zu ermöglichen. Die Finanzierung von Masseprozessen durch zahlungsfähige Gläubiger unterbleibt gegenwärtig häufig deshalb, weil diese wegen der geringen Quote, die auf sie entfallen würde, nicht bereit sind, das Prozeßrisiko zu übernehmen."
Die betroffenen Arbeitnehmer sind wirtschaftlich im allgemeinen nicht besonders leistungsstark. Die jedem einzelnen von ihnen aufgrund des Sozialplans zustehende Forderung (vgl. die Obergrenze von zweieinhalb Monatsverdiensten nach § 2 des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom 20. Februar 1985 - BGBl. S. 369) ist nicht so hoch, daß sie von vornherein den Einsatz eigener Vermögensmittel der Gläubiger zu Prozeßzwecken rechtfertigen würde. Sie soll ein Ausgleich auch dafür sein, daß die Arbeitnehmer erfahrungsgemäß häufig die Konkursmassen in der Krisenzeit vor der Verfahrenseröffnung durch Stundung ihrer Lohnforderungen kreditiert haben; weitere Vorschußleistungen für die Masse können von ihnen dann nicht erwartet werden, weil ihnen ein erheblicher Nachholbedarf aus dieser Zeit bleibt (ebenso Pape ZIP 1988, 1293, 1309). Praktische Schwierigkeiten, einen so großen Kreis von Gläubigern - die zudem nicht selten wegen der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle zum Ortswechsel gezwungen sein können - zu einem einheitlichen Handeln zusammenzufassen, treten hinzu. Soweit zur Zeit der Geltung des § 114 Abs. 3 ZPO a.F. die Auffassung vertreten wurde, auch Arbeitnehmer müßten Prozeßkostenvorschüsse für einen Rechtsstreit des Konkursverwalters leisten (OLG Koblenz KTS 1958, 144; OLG Hamburg MDR 1974, S. 939 [OLG Hamburg 10.10.1973 - 5 W 49/73]; a.M. OLG Köln KTS 1958, 125 f.), ist diese Auffassung jedenfalls durch die Neufassung der Voraussetzungen in § 116 ZPOüberholt. Denn deren Zweck war es gerade, die früheren gesetzlichen Bestimmungen, die sich "nicht bewährt" hätten, durch eine Regelung zu ersetzen, welche "insbesondere dem Konkursverwalter ... die Prozeßführung im weiteren Umfange ermöglicht" (amtliche Begründung aaO.).
b) Auch der Bundesanstalt für Arbeit ist ein Kostenvorschuß jedenfalls wegen der übergegangenen Ansprüche auf Erstattung von Konkursausfallgeld nicht zuzumuten. Es handelt sich um Lohnansprüche von Arbeitnehmern, die wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht befriedigt werden konnten (§§ 141 a, 141 b AFG). Insoweit ist eine Vorleistung der Gläubiger ebenfalls bereits erbracht worden. Die Arbeitsverwaltung wird stellvertretend für den Gemeinschuldner allein im persönlichen Interesse der für sozial schwächer gehaltenen Gläubiger tätig. Andererseits sind keine Haushaltsmittel der öffentlichen Arbeitsverwaltung für Prozeßkostenvorschüsse im Zusammenhang mit der Gewährung von Konkursausfallgeld vorgesehen (zu diesem Gesichtspunkt vgl. Kilger, KO 15. Aufl. § 6 Anm. 8 b, S. 58). Ein solcher Haushaltsansatz erscheint wegen des weitgehend privaten Interesses, dem die soziale Leistung insgesamt dient, nicht im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zumutbar. Es kommt hinzu, daß der Umfang erforderlicher Kostenvorschüsse nur schwer vorauszuberechnen wäre, weil er sich aus der jeweiligen speziellen wirtschaftlichen Lage aller Gemeinschuldner ergäbe. Soweit unter Geltung des § 114 Abs. 3 ZPO a.F. die Ansicht vertreten wurde, dem Konkursverwalter könne das Armenrecht nicht bewilligt werden, wenn die öffentliche Hand an der Führung des Prozesses wirtschaftlich beteiligt ist (BGH, Beschl. v. 5. Mai 1977 - VII ZR 181/76, LM § 114 ZPO Nr. 26; OLG Köln KTS 1958, 125 f.; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 6 Rdn. 76), gilt das seit Inkrafttreten des § 116 ZPO n.F. jedenfalls für eine Beteiligung der öffentlichen Arbeitsverwaltung aufgrund übergegangener Lohnansprüche wegen Gewährung von Konkursausfallgeld nicht mehr.
2. Ob die Unterlassung der Rechtsverfolgung durch den Kläger allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, hat der Senat nicht zu prüfen, obwohl es sich um den Konkurs einer Kommanditgesellschaft handelt. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist auf den Verwalter im Konkurs einer juristischen Person oder parteifähigen Vereinigung (§§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB) nicht anzuwenden.
Die gegenteilige Auffassung (OLG Frankfurt ZIP 1988, 794 f.) verstößt gegen den Wortlaut des Gesetzes, das beide Fälle der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe selbständig und gleichrangig nebeneinanderstellt. Sie verkennt den mit der Neufassung des Gesetzes verfolgten Zweck. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO trägt danach den besonderen Verhältnissen bei der juristischen Person als künstlicher Schöpfung aus Zweckmäßigkeitsgründen Rechnung:
"Demgemäß ist die Rechtsträgerschaft an ein ausreichendes Vermögen gebunden. ... Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind ... Konkursgründe. Mit der Eröffung des Konkursverfahrens ist die Gesellschaft aufgelöst. Dabei ist für ihren Untergang ohne Belang, aus welchen Gründen ein Vermögensstand erreicht worden ist, aus dem sie ihre Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Die Kapitalgesellschaft besitzt demnach grundsätzlich nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie ihre Ziele und Aufgaben aus eigener Kraft zu verfolgen in der Lage ist" (amtliche Begründung aaO.).
Dies läßt erkennen, daß die zusätzliche Voraussetzung für eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur für die Dauer des bestimmungsgemäßen Betriebs der juristischen Person gelten soll. Mit der Konkurseröffnung entfällt ohne weiteres die für die Einschränkung vorausgesetzte reine Privatnützigkeit der juristischen Person. Von diesem Zeitpunkt an ist ihr Vermögen wie das jeder natürlichen Person zur geordneten Befriedigung der Gläubiger zu verwenden (ebenso KG ZIP 1989, 1346, 1347; Baur/Stürner aaO. Fn. 21; Pape in EWiR § 116 ZPO 1/88, 621, 622; Kunkel DB 1988, 1939 f.).
Vor allem verbietet es der Zweck des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, zusätzlich ein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung oder -verteidigung insbesondere des Konkursverwalters zu fordern. Denn gerade der Rechtsverfolgung durch Konkursverwalter hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz über die Prozeßkostenhilfe auch ein eigenständiges, schutzwürdiges öffentliches Interesse beigemessen. Die sehr zurückhaltende Bewilligung von Armenrecht beziehungsweise Prozeßkostenhilfe durch die Gerichte hatte und hat dazu geführt, daß Geschäftspartner des Gemeinschuldners sich häufig rechtswidrige Vorteile in der Erwartung verschaffen, dem Konkursverwalter werde es nicht gelingen, die erforderlichen finanziellen Mittel zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzubringen (vgl. Uhlenbruck KTS 1988, 435 ff.; Pape ZIP 1988, 1293, 1294). Sie bewirkt angesichts der gesetzlichen Ausweitung der Masseverbindlichkeiten mit, daß zunehmend Konkursverfahren als masselos eingestellt werden müssen, obwohl noch erhebliche Vermögenswerte vorhanden sind, die dann für den Zugriff einzelner Gläubiger wieder frei werden. Damit trägt sie letztlich dazu bei, daß das Konkursverfahren insgesamt seine Verteilungsfunktion nur noch eingeschränkt erfüllen kann (vgl. Uhlenbruck KTS 1988, 435 ff.). Dieser Mißstand sollte durch die Einführung des § 116 Nr. 1 ZPO beseitigt werden (vgl. Gesetzesmotive aaO.). Darüber hinaus ist das Konkursverfahren zunehmend im öffentlichen Interesse mit der weiteren Aufgabe betraut worden, die geordnete und rechtlich gesicherte Abwicklung eines - wenn auch masselosen - Unternehmens vor allem zum Schutz sozial Schwächerer herbeizuführen (Uhlenbruck KTS 1988, 435 f.). Einer weiteren allgemeinen Rechtfertigung bedarf die Rechtsverfolgung oder -verteidigung durch den Konkursverwalter nicht.