Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.03.1994, Az.: BVerwG 1 B 190/93
Änderung des Aufenthaltzwecks durch Aufnahme einer Ausbildung nach Abbruch eines Studiums; Voraussetzungen für die Zulassung der Grundsatzrevision; Auslegung des "Aufenthaltszwecks" in § 28 Ausländergesetz (AuslG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.03.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 190/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13231
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 07.04.1993 - AZ: 24 A 373.92
- OVG Berlin - 10.08.1993 - AZ: 8 B 60.93
Rechtsgrundlagen
- § 28 Abs. 1 AuslG 1990
- § 28 Abs. 2 AuslG 1990
- § 28 Abs. 3 AuslG 1990
- § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG
Fundstellen
- InfAus LR 1994, 251-252
- InfAuslR 1994, 251-252 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1995, 1125-1126 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAR 1994, 186 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Hat eine Ausländerin im Hinblick auf das Studium der Betriebswirtschaftslehre an einer Hochschule eine Aufenthaltsbewilligung erhalten und beabsichtigt sie nunmehr, statt dessen eine Ausbildung zur staatlich geprüften Hauswirtschafterin aufzunehmen, so liegt darin eine Änderung des Aufenthaltszwecks i. S. des § 28 III 1 AuslG 1990.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. März 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen und Dr. Mallmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 10. August 1993 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revison mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Die Klägerin beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer für die Revisonsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Diese danach erforderlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Grundsatzrevision sind nicht erfüllt.
Die Beschwerde mißt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung wegen der höchstrichterlich bisher noch nicht geklärten Auslegung des "Aufenthaltszwecks" in § 28 AuslG 1990 bei, nämlich wegen der Frage, ob ein fehlgeschlagenes Studium der Betriebswirtschaftslehre an einer Hochschule im Verhältnis zu der von der Klägerin "ersatzweise" durchgeführten Ausbildung an einer Hauswirtschaftlichen Berufsfachschule mit dem Ziel des Abschlusses als staatlich geprüfte Hauswirtschafterin ein "aliud" im Sinne des "Aufenthaltszwecks" in § 28 AuslG 1990 sei oder ob ausländischen Studenten, die an den sprachlichen Anforderungen für die Aufnahme eines Hochschulstudiums gescheitert seien, eine andere Ausbildung zu ermöglichen sei, weil der Aufenthaltszweck jede vom ausländischen Studenten gewünschte Ausbildung decke. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision, weil sie sich, soweit sie einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung zugänglich ist, unmittelbar aufgrund des Gesetzes ohne weiteres beantworten läßt.
Die Klägerin hatte eine mehrfach verlängerte, ausdrücklich nur für Studienzwecke gültige Aufenthaltserlaubnis erhalten, die nach § 94 Abs. 3 Nr. 2 AuslG 1990 als - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Hinblick auf das Studium der Betriebswirtschaftslehre an einer Hochschule erteilte - Aufenthaltsbewilligung fortgalt. Dem Berufungsurteil zufolge kann ihr eine Aufenthaltsbewilligung für die nunmehr beabsichtigte Ausbildung zur staatlich geprüften Hauswirtschafterin nach § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990 bereits aus Rechtsgründen nicht erneut erteilt werden. Das Berufungsgericht geht dabei davon aus, daß der Regelfall des § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990 vorliegt, da besondere Gründe für eine Ausnahme weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind (vgl. das vom Berufungsgericht gem. § 130 b VwGO in Bezug genommene erstinstanzliche Urteil, S. 4). In derartigen Fällen bleibt für eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde kein Raum. Die Aufenthaltsbewilligung muß von Gesetzes wegen versagt werden (vgl. auch Urteil vom 29. Juli 1993 - BVerwG 1 C 25.93 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 1 S. 8 f. zum Nichtvorliegen eines Regelfalles nach § 7 Abs. 2 AuslG 1990). Der Wechsel vom Studium der Betriebswirtschaftslehre an einer Hochschule zu einer Ausbildung an einer Hauswirtschaftlichen Berufsfachschule mit dem Abschluß "staatlich geprüfte Hauswirtschafterin" stellt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, eine rechtserhebliche Änderung des Aufenthaltszwecks dar. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.
Die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung als Aufenthaltsbewilligung setzt nach § 28 Abs. 1 AuslG 1990 den Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck voraus. An die damit gegebene Zweckbindung knüpft § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990 an. Danach kann einem Ausländer in der Regel vor seiner Ausreise die Aufenthaltsbewilligung nicht für einen anderen Aufenthaltszweck erneut erteilt oder verlängert werden. Eine Verlängerung setzt vielmehr das Fortbestehen des Aufenthaltszwecks voraus (§ 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1990).
Aus dem Erfordernis eines bestimmten Zwecks folgt, daß dieser klar und eindeutig umrissen sein muß. Für Studenten und Auszubildende ist auf den Gesamtzusammenhang der Ausbildung zu achten und der Ausbildungszweck von vornherein danach auszurichten. So können zum Ausbildungsgang außer dem eigentlichen Studium etwa noch Sprachkurs, Studienkolleg und Praktikum gehören (vgl. Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Auflage 1993, § 28 AuslG Rdnr. 6). Dagegen schließt eine im Hinblick auf das Studium der Betriebswirtschaftslehre erteilte Aufenthaltsbewilligung nicht die Absolvierung einer Hauswirtschaftlichen Berufsschule, mithin eines völlig anders gearteten Ausbildungsgangs ein. Die Auffassung der Beschwerde, insoweit genüge jede von dem Ausländer gewählte Ausbildung, ist mit dem Bestimmtheitserfordernis des § 28 Abs. 1 AuslG 1990 nicht vereinbar. Zudem liefe die vom Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 28 AuslG 1990 beabsichtigte Zweckbindung dann in einem ihrer wichtigsten Anwendungsbereiche praktisch leer.
Für dieses bereits aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes folgende Ergebnis spricht im übrigen auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 11/6321, S. 65 f.) zufolge ist die Einführung einer strikten Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck und der Ausschluß der unbefristeten Verlängerung die Reaktion des Gesetzgebers auf die Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Zweckbindung in der bisherigen ausländerrechtlichen Praxis. Diese sollen durch die erforderlichen gesetzlichen Vorgaben und die Formalisierung der Zweckbindung in einem besonderen Aufenthaltstitel beseitigt werden. Ein weites Verständnis des Aufenthaltszwecks im Sinne der Beschwerde würde diesen gesetzgeberischen Intentionen nicht gerecht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Gielen
Mallmann