Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1971, Az.: III ZR 91/68
Bestehen eines Schadensersatzanspruchs aus einer Amtspflichtverletzung wegen verzögerlicher Bearbeitung eines Entschädigungsantrages ; Voraussetzungen für die Schuldhaftigkeit einer Amtspflichtverletzung; Anforderungen an die Liquidation des Drittinteresses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.06.1971
- Aktenzeichen
- III ZR 91/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 12219
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 14.03.1968
- LG Düsseldorf - 22.03.1967
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 56, 251 - 255
- DB 1971, 1567-1568 (Volltext)
- DÖV 1971, 789 (Kurzinformation)
- MDR 1971, 732 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen in D.
Prozessgegner
Professor der Theologie Rev. Jacob J., K. Avenue, T., Ka.
Amtlicher Leitsatz
Wird der Bescheid über die Bewilligung einer Entschädigung, die erst mit ihrer Festsetzung vererblich wird, vor dem Tod des Entschädigungsberechtigten nicht mehr zugestellt, so wird dadurch ein Schaden für den Entschädigungsberechtigten selbst nicht verursacht.
Der Erbe des Gläubigers eines erst mit seiner Festsetzung abtretbar und vererblich werdenden Entschädigungsanspruchs ist nicht ein "Dritter" im Sinne des § 839 BGB, dem gegenüber den für die Bearbeitung des Entschädigungsantrags zuständigen Beamten Amtspflichten obliegen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1971
unter Mitwirkund
des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Krohn
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes werden das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. März 1968 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. März 1967 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die gesamten Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Die Eltern des Klägers waren jüdischer Abstammung und haben deswegen unter Verfolgungsmaßnahmen gelitten. Der Vater wurde im Jahre 1944 in L. erschossen. Die Mutter wanderte 1946 von P. nach E. aus und übersiedelte 10 Jahre später nach Ka.. Dort wurde sie von dem Kläger unterhalten und starb am ... 1961 im Alter von 81 Jahren. Der Kläger ist ihr alleiniger Erbe.
Im Jahre 1957 stellte die Mutter des Klägers (im folgenden: Mutter) u.a. wegen Schadens an Körper und Gesundheit einen Entschädigungsantrag nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Dieser Antrag wurde im Jahre 1963 mit der Begründung abgelehnt, daß die erforderliche Wahrscbeinlichkeit eines Kausalzusammenhanges zwischen der Verfolgung der Mutter und ihrem Gesundheitsschaden nicht festzustellen sei. Im März 1958 stellte die Mutter ferner einen Entschädigungsantrag wegen Schadens an Leben nach ihrem Ehemann. Nachdem sowohl der Kläger wie die Bevollmächtigten seiner Mutter seit Ende 1960 wiederholt an die Erledigung des Entschädigungsantrages erinnert hatten, wurde einem der Bevollmächtigten bei einem am 23. November 1961 geführten Ferngespräch von dem Sachbearbeiter der Landesrentenbehörde die alsbaldige Erledigung zugesagt und auch unter dem 24. November 1961 ein zusprechender Bescheid verfügt. Dieser Bescheid wurde den Bevollmächtigten der Mutter jedoch erst nach deren Tod am ... 1961 zugestellt.
Mit Bescheid vom 8. März 1962 hob die Landesrentenbehörde den Bescheid vom 24. November 1961 auf und lehnte den Antrag der Mutter auf Entschädigung wegen Schadens an Leben nach ihrem Ehemann ab. Hiergegen hat sich der Kläger gewandt und vor den Entschädigungsgerichten Klage auf Zahlung der durch den Bescheid vom 24. November 1961 zuerkannten Beträge von insgesamt 33.821 DM erhoben (21 0 (E) 296/62 LG Düsseldorf). Er ist jedoch mit dieser Klage rechtskräftig abgewiesen worden mit der Begründung, der Entschädigungsanspruch seiner Mutter sei bis zu deren Tod nicht festgesetzt worden, da diese Festsetzung erst mit der Zustellung des Bewilligungsbescheides geschehe. Mangels Festsetzung aber sei der Entschädigungsanspruch gemäß § 163 Abs. 2 Satz 2 BEG nicht vererblich.
Nunmehr verlangt der Kläger von dem beklagten Land die Zahlung der durch den Bescheid vom 24. November 1961 zuerkannten Beträge aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung und hat dazu vorgetragen: Die Sachbearbeiter der Landesrentenbehörde hätten den Entschädigungsantrag seiner Mutter nicht mit der Beschleunigung bearbeitet, wie sie mit Rücksicht auf das Alter, die schwere Erkrankung und die dadurch bedingte Erwerbsminderung der Antragstellerin geboten gewesen wäre.
Demgegenüber hat das beklagte Land, das um Abweisung der Klage gebeten hat, u.a. geltend gemacht: Die Entscheidung über den Entschädigungsantrag der Mutter sei nicht schuldhaft verzögert worden. Zudem könne der Kläger einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung nicht herleiten, da er nicht "Dritter" im Sinne des § 839 BGB sei.
Das Landgericht hat das beklagte Land antragsgemäß zur Zahlung von 33.821 DM mit Zinsen verurteilt. Die Berufung des Landes ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter, während der Kläger um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:
Die Mutter habe einen Entschädigungsanspruch in dem durch Bescheid vom 24. November 1961 festgesetzten Umfang gehabt. Neben diesem Entschädigungsanspruch habe der Mutter ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung wegen verzögerlicher Bearbeitung ihres Entschädigungsantrages zugestanden, der im Wege der Erbfolge auf den Kläger übergegangen sei. Zwar könne eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht darin gesehen werden, daß die Landesrentenbehörde bis zum 24. November 1961 nicht über den Entschädigungsantrag der Mutter "wegen Schadens an Leben nach ihrem Ehemann" entschieden habe. Jedoch liege eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beamten der Landesrentenbehörde darin, daß sie nicht für eine alsbaldige Zustellung des Bescheides vom 24. November 1961 Sorge getragen hätten. Bei pflichtgemäßem Verhalten der Beamten würde dieser Bescheid spätestens am ... 1961, mithin noch vor dem Tode der Mutter zugestellt worden sein. Der durch diese verzögerliche Bearbeitung entstandene Schaden der Mutter bestehe in dem Verlust des Entschädigungsanspruchs. Sie habe zwar rechtlich den Entschädigungsanspruch bis zu ihrem Tode gehabt. Als jedoch einerseits ihr Entschädigungsanspruch durch den Bescheid vom 24. November 1961 festgestellt worden sei, sich andererseits aber abgezeichnet und schließlich kurz vor ihrem Tode festgestanden habe, daß dieser Bescheid nicht mehr zu ihren Lebzeiten zugestellt werden könne, habe sie ihren Entschädigungsanspruch wirtschaftlich eingebüßt gehabt. Wenn der Bewilligungsbescheid noch zu Lebzeiten der Mutter zugestellt worden wäre, hätte sie den Entschädigungsanspruch in verschiedener Art und Weise, u.a. durch Abtretung an dritte Personen verwerten können, da der Anspruch mit der Festsetzung übertragbar geworden wäre (§ 163 Abs. 2 Satz 2 BEG).
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision müssen Erfolg haben.
Selbst wenn man unterstellt, daß der Entschädigungsantrag der Mutter verzögerlich bearbeitet, insbesondere die Zustellung des Bescheides vom 24. November 1961 nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben worden ist und den verantwortlichen Beamten des beklagten Landes insoweit eine schuldhafte Amtspflichtverletzung zur Last fällt, steht dem Kläger der von ihm mit seiner Klage verfolgte Schadensersatzanspruch nicht zu.
1.
Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts trifft es nicht zu, daß der Mutter ein Anspruch auf Ersatz des hier geltend gemachten Schadens entstanden und dieser Anspruch im Wege der Erbfolge auf den Kläger übergegangen ist. Das Berufungsgericht sagt selbst (S. 16 BU), daß der Mutter der Entschädigungsanspruch bis zu ihrem Tode rechtlich zugestanden habe. Inwiefern sie diesen Anspruch, wie das Berufungsgericht meint, wirtschaftlich eingebüßt haben und welcher Schaden ihr daraus entstanden sein soll, ist nicht einzusehen. Es ist zwar richtig, daß der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge und auf die Kapitalentschädigung vor seiner "Festsetzung" nicht übertragbar war (§ 163 Abs. 2 Satz 2 BEG) und daß diese Festsetzung mangels Zustellung des Bewilligungsbescheides zu Lebzeiten der Mutter nicht mehr rechtswirksam erfolgt ist. Das aber ist für den Bestand des Anspruchs in der Hand der Mutter ohne Bedeutung; denn in ihrer Hand war das Bestehen des Anspruchs von seiner Festsetzung unabhängig. Der Umstand, daß die Entschädigungsbeträge nicht früher und nicht noch zu Lebzeiten der Mutter festgesetzt und ausbezahlt worden sind, hätte zwar zu einem Schaden der Mutter selbst führen können, wenn sie einen sonst möglichen Vermögenszuwachs (etwa günstige Anlage des Entschädigungskapitals) nicht hätte erzielen oder zu sie belastenden Maßnahmen (etwa Aufnahme verzinslicher Kredite) gezwungen gewesen wäre. Derartige Schäden aber werden hier nicht geltend gemacht. Hingegen hat die Nichtfestsetzung und Nichtauszahlung der Entschädigungsbeträge als solche die Vermögenslage der Mutter des Klägers nicht verändert, da ihr Anspruch bis zu ihrem Ableben bestehen geblieben ist. Es ist mithin nicht richtig, daß noch für die Mutter des Klägers ein mit dem Entschädigungsanspruch inhaltsgleicher Schadensersatzanspruch entstanden sei, der auf den Kläger als ihren Erben hätte übergehen können.
2.
Es ist auch nicht angängig, wie das Landgericht meint, dem Kläger einen Anspruch aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Liquidation des Drittinteresses zuzubilligen. Das kann in solchen Fällen in Betracht kommen, in denen der Schaden im Augenblick seiner Verursachung ausnahmsweise nicht dem Vertragsgegner oder - bei unerlaubten Handlungen - nicht demjenigen entstanden ist, dem gegenüber die unerlaubte Handlung begangen wurde, sondern einem Dritten, mit dem der Verletzte in einem besonderen Rechtsverhältnis stand (vgl. dazu Soergel-Schmidt, BGB, 10. Aufl., Rdn. 93-97 zu §§ 249-253; Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 15. Bearbeitung, § 17 I; RG in HRR 1927 Nr. 345; BGHZ 40, 91, 100 ff) [BGH 10.07.1963 - VIII ZR 204/61]. Von etwas Derartigem könnte sonach - von sonstigen Bedenken abgesehen - hier überhaupt nur dann gesprochen werden, wenn der geltend gemachte Schaden (Verlust des Entschädigungsanspruchs) durch eine der Mutter gegenüber begangene Amtspflichtverletzung verursacht worden wäre, dieser Verlust aber nicht die Mutter, sondern - und zwar allein aufgrund eines besonderen zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Rechtsverhältnisses - den Kläger betroffen hätte. So liegen die Dinge hier aber nicht. Hier hat die Mutter bis zu ihrem Tode den Entschädigungsanspruch behalten, und der Verlust dieses Anspruchs für den Kläger ist nicht durch eine seiner Mutter gegenüber begangene Amtspflichtverletzung verursacht worden, sondern allein deswegen eingetreten, weil das Gesetz in § 163 Abs. 2 Satz 2 BEG bestimmt, daß derartige Entschädigungsansprüche nicht vererblich sind.
3.
Aus eigenem Recht kann der Kläger einen Schadensersatzanspruch ebenfalls nicht herleiten. Zwar würde dann, wenn die "Festsetzung" der Entschädigungsbeträge noch zu Lebzeiten der Mutter vorgenommen worden wäre, der Anspruch auf Erfüllung der Entschädigungsforderungen gemäß § 163 Abs. 2 Satz 2 BEG vererblich geworden und auf den Kläger als Erben übergegangen sein. Jedoch gibt das Gesetz dem Kläger keine Grundlage dafür, hierfür Ersatz zu verlangen. Als Anspruchsgrundlage können hier allein die Bestimmungen über die Schadensersatzpflicht bei Amtspflichtverletzungen gemäß Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB in Betracht kommen. Die Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes nach diesen Bestimmungen aber sind nicht gegeben.
Soweit "unerlaubte Handlungen", zu denen nach der Systematik unserer Rechtsordnung auch die Amtspflichtverletzungen im Sinne des § 839 BGB zählen, eine Anspruchsgrundlage bilden, wird das heutige Schadensersatzrecht von dem Grundsatz beherrscht, daß nicht jeder schadensersatzberechtigt ist, der irgendwie, sei es auch nur mittelbar, durch eine derartige unerlaubte Handlung Nachteile erlitten hat. So ist aus einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ausschließlich der unmittelbar Verletzte (d.h. der Träger der in der genannten Vorschrift aufgezählten Lebens- und Rechtsgüter), bei § 823 Abs. 2 BGB allein derjenige schadensersatzberechtigt, dessen Schutz das verletzte Gesetz dient. In den Fällen der §§ 824-826 BGB sind im Gesetz als Ersatzberechtigte ebenfalls ausschließlich diejenigen genannt, gegen die sich die unerlaubte Handlung unmittelbar richtet. Dieser Beschränkung des Kreises der Ersatzberechtigten auf die unmittelbar Verletzten entspricht die Regelung des § 839 BGB, wonach dem unmittelbar Verletzten der "Dritte" entspricht, demgegenüber die - verletzte - Amtspflicht bestand (vgl. RGZ 78, 241, 247 und 126, 253, 254/5). Ob im Einzelfall der Geschädigte zu dem Kreis der "Dritten" in diesem Sinne gehört, muß entscheidend danach beantwortet werden, ob die Amtspflicht wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäftes ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäftes geschützt oder gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflicbtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet (vgl. die Nachweise in BGB RGRK 11. Aufl., Anm. 41 zu § 839; BGHZ 39, 358, 362 [BGH 27.05.1963 - III ZR 48/62]/3; BGH IM § 839 (Cb) BGB Nr. 3 u.a.m.). Es muß mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten "Dritten" bestehen.
Davon aber kann bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht gesprochen werden. Gewiß waren die Beamten des beklagten Landes verpflichtet, den Antrag der Mutter sachgerecht und in einer den Umständen nach angemessenen Frist zu bescheiden. Diese Pflicht bestand aber allein der Antragstellerin als "Dritter" gegenüber, während es gegenüber dem Kläger als Sohn und - künftigen - Erben der Antragstellerin nach Zweck und rechtlicher Bestimmung der die Amtspflichten der Sachbearbeiter begründeten Regelungen an dieser Drittbezogenheit fehlt; denn neben den Interessen der Antragstellerin selbst und unabhängig davon auch die Interessen ihres Sohnes und künftigen Erben wahrzunehmen, lag nicht mehr im Rahmen der den Beamten obliegenden Aufgaben. Die Interessen des Klägers konnten - wenn überhaupt - nur in seiner Eigenschaft als Erbe und Rechtsnachfolger seiner Mutter berührt werden, mithin erst vom Zeitpunkt des Erbfalls an. Insoweit ist hier indes zu berücksichtigen, daß nach der Bestimmung des § 163 Abs. 2 Satz 2 BEG der Kläger - ausnahmsweise - nicht in die Rechtsstellung seiner Mutter als Gläubigerin der Entschädigungsansprüche einrückte, diese vielmehr mangels Festsetzung mit dem Tode der Antragstellerin erloschen. Insoweit blieb überhaupt kein Raum für Amtspflichten, die in Bezug auf die Behandlung des Entschädigungsantrages gegenüber dem Kläger als Rechtsnachfolger seiner Mutter hätten verletzt werden können. Soweit durch -hier lediglich unterstellte - Amtspflichtverletzungen gegenüber der Mutter selbst bereits Schadensersatzansprüche ausgelöst worden sein sollten, würden diese auf den Kläger als den Erben seiner Mutter übergegangen sein. Derartige Ansprüche aber werden hier - wie bereits unter 1. dargelegt - nicht geltend gemacht. Schadensersatzansprüche jedoch, die dem Kläger unmittelbar und nicht als Rechtsnachfolger seiner Mutter entstanden wären, sind nicht gegeben.
III.
Die der Klage stattgebenden Urteile der Vorinstanzen lassen sich sonach weder mit der ihnen gegebenen noch mit anderer Begründung halten. Sie unterliegen deshalb der Aufhebung und Abänderung.
Kreft
Dr. Hußla
Gähtgens
Dr. Krohn