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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.05.1994, Az.: BVerwG 7 B 221.93

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anspruch auf Rückübertragung von Grundstücken; Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Eigentumsrecht; Sinn und Zweck der Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG); Begriff der "Unternehmenseinheit"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.05.1994
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 221.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 21090
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Dessau - 01.09.1993 - AZ: 2 A 342/92
nachfolgend
BVerwG - 20.10.1994 - AZ: BVerwG 7 KSt 5/94

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 27. Mai 1994
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 1. September 1993 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 650.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Rückübertragung von Grundstücken nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG). Ihre Klage war erfolglos. Auch die Beschwerde, mit der die Klägerin die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision angreift, hat keinen Erfolg.

2

1.

Das Vorbringen der Beschwerde führt nicht auf Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

a)

Die Beschwerde meint, der in § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG verwendete Begriff der "erheblichen Beeinträchtigung" begegne in bezug auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG "verfassungsrechtlichen Bedenken"; die Regelung habe im Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG in der Sache Eingriffscharakter. Dieser Vortrag der Beschwerde verkennt, daß die Vorschriften des Vermögensgesetzes der Wiedergutmachung staatlichen Unrechts dienen und schon aus diesem Grund § 5 Abs. 1 VermG keine Norm ist, "die wegen des Ausschlusses eines bereits festgestellten Rückgaberechts in das Eigentumsrecht nach Art. 14 GG eingreift". Dies ergibt sich übrigens auch ohne weiteres aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG. Abgesehen davon ist dem Vorbringen der Beschwerde auch deshalb nicht weiter nachzugehen, weil im Blick auf eine etwa gebotene verfassungskonforme Auslegung des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG jedenfalls eine solche Beeinträchtigung stets im Sinne der genannten Vorschrift "erheblich" ist, die dem Unternehmen die Wettbewerbsfähigkeit nehmen würde. Von einer solchen Annahme ist das Verwaltungsgericht in bezug auf die streitigen Grundstücke ausgegangen.

4

b)

Zur Beantwortung der von der Beschwerde des weiteren aufgeworfene Frage, ob der in der genannten Vorschrift verwendete Begriff der "Unternehmenseinheit" auch das Einzelunternehmen erfasse, bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Es ergibt sich unmittelbar aus dem auch vom Verwaltungsgericht angeführten Zweck des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG, eine Zerschlagung lebensfähiger Unternehmen durch Restitution einzelner Grundstücke oder Gebäude zu verhindern, daß sich der Ausschluß der Rückübertragung auch und gerade auf Einzelunternehmen bezieht.

5

c)

Soweit die Beschwerde vorbringt, mit einer pachtweisen Überlassung der in Rede stehenden Grundstücke sei bereits die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des von der Beigeladenen betriebenen Unternehmens ausgeräumt, wendet sie sich nach Art einer Revisionsbegründung gegen die das verwaltungsgerichtliche Urteil insoweit tragenden Erwägungen, ohne eine klärungsbedürftige Rechtsfrage herauszuarbeiten. Das Verwaltungsgericht hat die bloß pachtweise Überlassung nicht deshalb als unzureichend angesehen, weil in diesen Fällen "zukünftige Gewinnaussichten" der Beigeladenen geschmälert würden, sondern statt dessen angenommen, der Beigeladenen würden ohne die streitbefangenen Grundstücke keine ausreichenden Sicherheiten für die notwendigen Kredite zur Verfügung stehen.

6

2.

Der behauptete Mangel unzureichender Sachaufklärung liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, daß die Gebäude der Beigeladenen im Gegensatz zu denen der Konkurrenz nur DDR-Maßstäben entsprächen und auch die Werkstatttechnik entsprechend veraltet sei; es hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß "diese Beurteilung der Wettbewerbssituation, des Gebäudezustandes und der Werkstattechnik" auch von den übrigen Verfahrensbeteiligten im wesentlichen "nicht in Frage gestellt" worden sei. Die Beschwerde greift die genannten Feststellungen des Verwaltungsgerichts in der Sache nicht an, wenn sie die "Vorlage von Bilanzen" und die Einholung von Auskünften bei der A. AG sowie bei Kreditinstituten vermißt; sie behauptet nicht, Wettbewerbssituation, Gebäudezustand und Werkstattechnik seien anders beschaffen als vom Verwaltungsgericht angenommen. Sie wendet sich damit lediglich gegen den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluß, daß ohne die erforderliche Modernisierung die Beigeladene auf Dauer nicht wettbewerbsfähig sei. Mit diesen Angriffen gegen die dem Urteil zugrundeliegende Tatsachenwürdigung kann die Beschwerde jedoch im Rahmen einer Aufklärungsrüge nicht gehört werden.

7

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 650.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Franßen
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer