Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.10.1994, Az.: BVerwG 7 KSt 5/94
Streitwertbestimmung bei Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums nach dem Vermögensgesetz (VermG); Aktueller Verkehrswert des zurückverlangten Vermögensgegenstandes als Streitwert
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.10.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 KSt 5/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13532
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Dessau - 01.09.1993 - AZ: 2 A 342/92
- BVerwG - 27.05.1994 - AZ: BVerwG 7 B 221.93
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BuW 1995, 243
- EWiR 1995, 153-154
- JurBüro 1995, 145 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1995, 112 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1995, 609 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1995, 386
- OV-spezial 1995, 47
- SächsVBl 1995, 37-38
- ThürVBl 1995, 63
- VIZ 1995, 35-36
- ZIP 1994, 1808 (Volltext mit amtl. LS)
- ZOV 1995, 47-48
Amtlicher Leitsatz
Bei Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen bestimmt sich der Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 15 GKG grundsätzlich nach dem aktuellen Verkehrswert des zurückverlangten Vermögensgegenstandes.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 1994
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Der den Streitwertbeschluß vom 27. Mai 1994 - BVerwG 7 B 221.93 - betreffenden Gegenvorstellung der Klägerin wird nicht abgeholfen.
Gründe
Die als Gegenvorstellung zu wertende "Beschwerde" der Klägerin gegen den Streitwertbeschluß des beschließenden Senates vom 27. Mai 1994 - BVerwG 7 B 221.93 - gibt keine Veranlassung zu einer Änderung dieses Beschlusses.
In diesem die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau zurückweisenden Beschluß hat der Senat den Wert des Streitgegenstandes auf 650 000 DM festgesetzt. Er hat sich dabei von der Grundregel des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG leiten lassen. Danach ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert - von hier ersichtlich nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen - nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Klägerin hat mit ihrer - erfolglos gebliebenen - Klage die Verpflichtung des Beklagten beantragt, ihr nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG - das Eigentum an einem Grundstück zurückzuübertragen. In derartigen Fällen bemißt sich das mit dem Klageantrag verfolgte Interesse grundsätzlich nach dem wirtschaftlichen Wert, den der zurückverlangte Vermögenswert zum Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung (vgl. § 15 GKG) besitzt, bei Grundstücken also im allgemeinen nach dem aktuellen Verkehrswert. Denn bei einem Erfolg der Verpflichtungsklage würde der durch eine Maßnahme im Sinne von § 1 VermG geschädigte frühere Berechtigte oder sein Rechtsnachfolger wieder Eigentümer des ihm bis dahin rechtlich und tatsächlich vollständig entzogenen Vermögenswertes. Übrigens geht auch der Gesetzgeber davon aus, daß bei Ansprüchen nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen der Streitwert in aller Regel nach dem aktuellen Verkehrswert des beanspruchten Vermögensgegenstandes zu bestimmen ist; die deswegen teilweise zu erwartenden hohen Streitwerte haben ihn veranlaßt, in § 13 Abs. 3 GKG eine Streitwert-Obergrenze von 1 Million Deutsche Mark festzulegen (vgl. BT-Drucks. 12/4748, S. 152).
Entgegen der Ansicht der Klägerin läßt es § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu, bei der Bestimmung des Streitwertes von der Entschädigungssumme - etwa auf der Grundlage des steuerlichen Einheitswertes - auszugehen, die der Berechtigte zu erwarten hätte, falls er sich von vornherein auf die Geltendmachung einer Entschädigung beschränkt oder falls sein Rückübertragungsanspruch aus den Gründen der §§ 4 und 5 VermG nicht durchdringen kann (vgl. § 9 VermG). Denn mit einer auf die Rückübertragung des Eigentums gerichteten Klage macht der Kläger gerade sein Interesse an dem Wert des Vermögensgegenstandes selbst geltend, der in aller Regel erheblich höher als eine bloße Entschädigung ist.
Im vorliegenden Fall hat der Senat anhand der in den verwaltungsgerichtlichen Akten enthaltenen Angaben über die maßgebenden Bodenrichtwerte den aktuellen Verkehrswert des bebauten, 7 237 qm großen gewerblich genutzten Grundstücks auf 650 000 DM geschätzt. In der Gegenvorstellung finden sich hierzu keine substantiierten Einwände, ganz abgesehen davon, daß die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin den vorläufigen Gegenstandswert in der Klageschrift sogar mit 1 Million DM angegeben haben.
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer