Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.11.1985, Az.: I ZR 130/83
Verjährung bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Beförderungsvertrag; Haftungsregelung bei Beförderungsverträgen; Verjährung bei hemmender schriftlicher Schadensanmeldung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.11.1985
- Aktenzeichen
- I ZR 130/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 14633
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 26.05.1983
- LG Wuppertal
Rechtsgrundlagen
- § 40 Abs. 3 KVO
- § 412 HGB
Fundstellen
- MDR 1986, 382 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 250-251 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1986, 287-289 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma G. KG,
vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Werner S. und Heinz-Dieter S., C.-vom-H.-Straße ..., Sch.
Prozessgegner
Firma Rh. We. Fr. Ko. Otto L. GmbH & Co.,
vertreten durch die Firma Dipl.-Ing. Hans-Dieter ..., Verkehrsverwaltungsgesellschaft
mbH,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl.-Ing. Hans-Dieter B., V. Straße ..., W.
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an eine die Verjährung der Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag hemmende schriftliche Schadensanmeldung des Absenders beim Transportunternehmer (hier durch Übersendung der Ablichtung eines Fernschreibens, das der Empfänger wegen Teilverlusts an den Absender gerichtet hat).
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung von 7. November 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Firma T. & Co., B., beauftragte die Firma Rh.-W., Zweigniederlassung B., am 14. Dezember 1979 mit der Besorgung des Transports von 201 Kartons Autospiegel von Berlin nach Schwelm (Westfalen). Mit der Durchführung des Auftrags beauftragte die Firma Rh. die Beklagte, die den Transport mit einem eigenen Lkw im Güterfernverkehr ausführte. Ein Frachtbrief wurde nicht ausgestellt. Das Gut wurde dem Fahrer der Beklagten von der Firma T. am 14. Dezember 1979 gegen Zeichnung je eines Empfangs- und Warenbegleitscheins übergeben und am 17. Dezember 1979 an die Klägerin ausgeliefert. Diese rügte das Fehlen einer Anzahl Kartons und teilte dazu der Firma Rhenus mit Fernschreiben vom 17. Dezember 1979 mit:
Um keine weitere Zeit zu verlieren, setzen wir Sie auf diesem Weg vom Verlust von 18 Kartons aus der Gesamtmenge von 201 Kartons in Kenntnis, d.h. also bei uns sind nur 183 Kartons eingegangen. Entsprechender Quittungsvermerk ist gegeben.
Wir werden unverzüglich anhand der Packliste prüfen, welche Kartons mit welchen Inhalt bei uns nicht eingingen und den genauen Wert in Rechnung stellen, sofern die Ware nicht noch nachgeliefert wird. Allerdings weisen wir Sie vorab darauf hin, daß es sich u.U. um bis zu 2.000 bis 3.000 Stück T.-Sportspiegel handeln kann, so daß ein immenser Wert in Verlust geraten ist.
Auf Grund des angenommenen Umfangs halten wir es für angebracht, daß Sie sich selbst einschalten.
Vom Inhalt dieses Fernschreibens setzte die Firma Rh. die Beklagte noch am 17. Dezember 1979 fernmündlich in Kenntnis. Außerdem übermittelte sie ihr eine Ablichtung des Fernschreibens. Weitere Schreiben übersandte sie unter dem 11. Januar und 11. Februar 1980.
Über den Zeitpunkt des Zugangs der Ablichtung des Fernschreibens vom 17. Dezember 1979 bei der Beklagten streiten die Parteien. Während die Klägerin behauptet, die Beklagte habe das Schriftstück spätestens am 19. Dezember 1979 erhalten, behauptet die Beklagte, daß dies nicht vor dem 15. Januar 1980, dem Tag des Zugangs des Schreibens der Firma Rh. vom 11. Januar 1980, der Fall gewesen sei.
Die Beklagte lehnte durch ihren Haftpflichtversicherer am 28. Februar 1980 jegliche Haftung für die von der Klägerin als verloren gemeldeten Kartons ab. Daraufhin hat die Firma Rh. ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten, und diese hat aus abgetretenem Recht der Firma Rh. die Beklagte in vorliegender Sache mit dem am 24. Februar 1981 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids, der am 3. März 1981 erlassen und der Beklagten am 9. März 1981 zugestellt wurde, auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 15.477,59 DM in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und behauptet, sie habe von der Firma T. nur die bei der Klägerin abgelieferte Menge an Kartons zur Beförderung übernommen. Außerdem hat sich die Beklagte auf Verjährung berufen und den Klageanspruch auch der Höhe nach bestritten.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Es hat für bewiesen angesehen, daß die Beklagte 201 Kartons übernommen, aber nur 183 abgeliefert habe. Die Verjährungseinrede der Beklagten hat es nicht durchgreifen lassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die einjährige Verjährungsfrist des § 40 Abs. 1 KVO sei gemäß § 40 Abs. 3 KVO in der Zeit zwischen dem 19. Dezember 1979, dem Tage des Zugangs der Ablichtung des Fernschreibens vom 17. Dezember 1979 bei der Beklagten, und dem 28. Februar 1980, dem Tage der Zurückweisung der Ansprüche der Firma Rh. durch den Haftpflichtversicherer der Beklagten, gehemmt und bei Anbringung des Antrags auf Erlaß des demnächst zugestellten Mahnbescheides am 24. Februar 1981 noch nicht abgelaufen gewesen. Mit der Übersendung der Ablichtung des Fernschreibens habe die Firma Rh. die ihr wegen des Verlusts von 18 Kartons gegen die Beklagte zustehenden Schadensersatzansprüche schriftlich geltend gemacht. Daß die Beklagte spätestens am 19. Dezember 1979 im Besitz dieser Ablichtung gewesen sei, habe die Beweisaufnahme ergeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, die ihr bisheriges Zahlungsbegehren weiterverfolgt.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob die Firma Rh. der Beklagten einen Fracht- oder einen Speditionsauftrag erteilt habe. In jedem Falle richte sich die Haftung der Beklagten gemäß § 412 HGB nach den für den Frachtführer geltenden Vorschriften der KVO, da sie die Beförderung des Gutes mit einem eigenen Lkw im Güterfernverkehr ausgeführt habe.
Die danach maßgebenden Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten seien dem Grunde nach erfüllt. Zutreffend habe es das Landgericht im Hinblick auf die Unterzeichnung eines Empfangsscheins durch den Fahrer der Beklagten für bewiesen erachtet, daß die in diesem Schein genannte Anzahl von 201 Kartons auch tatsächlich verladen worden sei.
Gleichwohl sei die Klage unbegründet, da sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung berufe. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die einjährige Verjährungsfrist des § 40 Abs. 1 KVO nicht in der Zeit vom 19. Dezember 1979 bis 28. Februar 1980, sondern nur in der Zeit vom 15. Januar 1980 bis zum 28. Februar 1980 und damit nur um 45 Tage gehemmt gewesen. Die Klageforderung sei daher bereits verjährt gewesen, als die Klägerin Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides gestellt habe. Zwar habe das Landgericht zutreffend festgestellt, daß die Firma Rh. eine Ablichtung des Fernschreibens, das ihr die Klägerin am 17. Dezember 1979 übersandt habe, noch an demselben Tage an die Beklagte weitergeleitet habe und daß sich die Beklagte spätestens am 19. Dezember 1979 im Besitz dieser Ablichtung befunden habe. Jedoch habe es sich dabei nicht um eine die Verjährung hemmende schriftliche Schadensanmeldung im Sinne des § 40 Abs. 3 KVO gehandelt. Mit der Weitergabe des Fernschreibens der Klägerin an die Beklagte in Form einer Ablichtung habe die Firma Rh., auch unter Berücksichtigung des am 17. Dezember 1979 zwischen ihr und der Beklagten geführten Telefongesprächs, keine Schadensersatzansprüche angemeldet, sondern lediglich Nachricht vom Schadensfall gegeben. Selbst wenn aber in der Übersendung der Ablichtung in Verbindung mit der fernmündlichen Unterrichtung der Beklagten die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erblickt werden könnte, hätte das nicht zur Hemmung der Verjährung geführt, da es insoweit an dem Erfordernis der Schriftlichkeit der Schadensanmeldung fehle.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz.
1.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte, auch bei Übernahme eines Speditionsauftrags, die Rechte und Pflichten eines Frachtführers - hier eines Güterfernverkehrsunternehmers nach den Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und der Kraftverkehrsordnung (KVO) - treffen, weil die Beklagte die Beförderung des Gutes mit einem eigenen Lkw ausgeführt habe (§ 412 HGB). Dieser rechtliche Ausgangspunkt ist nicht zu beanstanden. Er wird von der Revision auch nicht angegriffen.
2.
Mit Erfolg wendet sich aber die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß in der Weiterleitung einer Ablichtung des Fernschreibens der Klägerin durch die Firma Rh. an die Beklagte eine die Verjährung hemmende schriftliche Schadensanmeldung im Sinne des § 40 Abs. 3 KVO nicht zu erblicken sei. Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht den Inhalt des Fernschreibens und die mit seiner Weiterleitung an die Beklagte in Zusammenhang stehenden Umstände nicht hinreichend berücksichtigt (§ 286 ZPO).
Wie der Senat zu der dem § 40 Abs. 3 Satz 1 KVO inhaltlich entsprechenden Regelung des Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR ausgeführt hat, liegt eine die Verjährung hemmende Schadensreklamation vor, wenn der Transportunternehmer mit der Schadensanmeldung für Verluste oder Schäden am Transportgut haftbar gemacht wird (BGH, Urt. v. 9. Februar 1984 - I ZK 18/82, VersR 1984, 578, 579 = TranspR 1984, 146, 148). Das erfordert zwar nicht, daß der Ersatzanspruch hinsichtlich seiner Entstehung und Höhe bereits im einzelnen dargelegt wird. § 40 Abs. 3 Satz 1 KVO ist - nicht anders als Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR - eine Vorschrift zugunsten des Anspruchsberechtigten, der, ohne Verjährung befürchten zu müssen, in die Lage versetzt werden soll, vor Anrufung der Gerichte die Entstehung des Schadens und den Schadensumfang zu prüfen und dem Frachtführer Gelegenheit zur Stellungnahme, gegebenenfalls zur Ersatzleistung, zu geben. Andererseits muß aber auch der Frachtführer zur Wahrung seiner Rechte erkennen können, daß mit der ihm zugegangenen Erklärung Ersatzansprüche angekündigt werden. Deshalb ist, um die verjährungshemmende Wirkung des § 40 Abs. 3 Satz 1 KVO herbeizuführen, über den Hinweis auf die Tatsache des Eintritts von Verlusten oder des Bestehens von Schäden am Transportgut hinaus die Erklärung des Anspruchstellers erforderlich, daß und wem gegenüber der Transportunternehmer für Verluste und Schäden am Transportgut einstehen soll, also eine Erklärung, aus der der Transportunternehmer unzweideutig seine Inanspruchnahme durch einen bestimmten Anspruchsteller entnehmen kann.
Von diesen rechtlichen Voraussetzungen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Jedoch hätte es das Vorliegen dieser Voraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht nicht verneinen dürfen. Im Fernschreiben vom 17. Dezember 1979 hat die Klägerin, was das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt hat, gegenüber der Firma Rh. unmißverständlich Schadensersatzansprüche angemeldet ("Wir werden ... den genauen Wert in Rechnung stellen ...") verbunden mit der Aufforderung, die Firma Rh. möge sich im Hinblick auf den als erheblich eingeschätzten Schadensumfang selber einschalten. Das bedeutete, daß die Firma Rh. aufgefordert war, die zur Wahrung ihrer Rechte nötigen Schritte zu ergreifen. Wenn daher nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Firma Rh. unmittelbar nach Erhalt dieser Aufforderung die Beklagte, ihre Vertragspartnerin, fernmündlich voraus über den vollständigen Wortlaut des Fernschreibens unterrichtete und ihr sodann auch eine Ablichtung dieses Fernschreibens durch die Post übermittelte, widerspricht es der Lebenserfahrung anzunehmen, sie habe damit trotz Drohens einer erheblichen Ersatzverpflichtung gegenüber der Klägerin nicht dasselbe verfolgt wie diese, nämlich Schadensersatzansprüche anzumelden. Daß sie damit von der Beklagten auch so verstanden worden ist, zeigt die Tatsache, daß diese, wie es unstreitig ist, unmittelbar nach Erhalt der Mitteilung der Firma Rh. vom 17. Dezember 1979, spätestens am 19. Dezember 1979, ihren Haftpflichtversicherer eingeschaltet hatte zu dem Zweck, gegenüber ihr drohenden Ersatzansprüchen Deckung zu suchen.
Auch am Erfordernis der Schriftlichkeit der Schadensanmeldung fehlt es nicht. Dieses ist durch die im Anschluß an das Telefongespräch vom 17. Dezember 1979 bewirkte Übersendung einer Abschrift des Fernschreibens der Klägerin vom 17. Dezember 1979 gewahrt. Die Ablichtung war, wie die Beklagte wußte, von der Firma Rh. für sie bestimmt. Damit war auch klargestellt, daß die Firma Rh. sie als Vertragspartnerin und Verpflichtete in Anspruch nahm. Unter diesen besonderen Umständen kann die Schriftlichkeit der Schadensanmeldung nicht verneint werden.
3.
Die Verjährung der Ersatzansprüche der Firma Rhenus gegen die Beklagte war danach nicht nur um 45 Tage in der Zeit zwischen dem 15. Januar 1980 bis zum 28. Februar 1980, dem Tag der Zurückweisung der Ansprüche der Firma Rh. durch den Haftpflichtversicherer der Beklagten, gehemmt, sondern bereits seit dem Tage des Zugangs der Ablichtung des Fernschreibens der Klägerin bei der Beklagten. Als diesen Tag hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung rechtsfehlerfrei den 19. Dezember 1979 festgestellt. Der vom Landgericht als Zeuge vernommene Speditionskaufmann G. der das Telefongespräch vom 17. Dezember 1979 mit der Beklagten geführt hat, hat bekundet, daß er noch an diesem Tage eine Ablichtung des Fernschreibens an die Beklagte durch die Post versandt habe und daß ihm sein Gesprächspartner auf Seiten der Beklagten, der vom Landgericht ebenfalls als Zeuge vernommene Speditionskaufmann A., bei einem weiteren Gespräch am 19. Dezember 1979 den Eingang der Ablichtung bestätigt habe. A. hat dem bei seiner Zeugenvernehmung nicht widersprochen. Darüber hinaus hat G. unter dem 17. Dezember 1979 über die Absendung der Ablichtung an die Beklagte auf das Original des Fernschreibens einen Abgangsvermerk gesetzt und hat ferner in einem Schreiben der Firma Rh. an deren SVS-Versicherer vom 22. April 1980 die Absendung der Ablichtung des Fernschreibens an die Beklagte am 17. Dezember 1979 erwähnt. Es kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht aufgrund dieser Umstände als Tag des Zugangs der Ablichtung bei der Beklagten den 19. Dezember 1979 angenommen hat. Dagegen spricht nicht, daß die Ablichtung keinen Eingangsstempel der Beklagten aufweist und daß die Firma Rh. im Schreiben an die Beklagte vom 11. Januar 1980 nur allgemein ("wie Ihnen bereits bekannt ...") auf die vorausgegangene Erörterung des Schadensfalls und nicht ausdrücklich auch auf eine Ablichtung des Fernschreibens der Klägerin Bezug genommen hat. Auch mit dem Hinweis auf einen auf der Ablichtung des Fernschreibens angebrachten Vermerk ("... tel. H. Schult 20.12.79 Frist in jedem Fall gewahrt") vermag die Revisionserwiderung die tatrichterliche Würdigung hinsichtlich des Zeitpunkts des Zugangs der Ablichtung bei der Beklagten nicht zu erschüttern. Wann und von wem dieser Vermerk gefertigt ist, ist unbekannt,
4.
Die Verjährung der Ersatzansprüche der Firma Rh. gegen die Beklagte war somit in der Zeit zwischen dem 19. Dezember 1979 und dem 28. Februar 1980 gehemmt. Unter Berücksichtigung dieses Zeitraums war bei Anbringung des Antrags der Klägerin auf Erlaß eines Mahnbescheids - der erlassen und demnächst zugestellt worden ist und damit den Lauf der Verjährung unterbrochen hat (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 693 Abs. 2 ZPO) - die einjährige Verjährungsfrist des § 40 Abs. 1 KVO, die mit dem 18. Dezember 1979 zu laufen begonnen hatte und ohne Hemmung am 17. Dezember 1980 abgelaufen wäre, noch nicht verstrichen.
5.
Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zu Grund und Höhe des Klageanspruchs bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen.
Bei seiner erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht den Beweis, daß die Beklagte von der Firma T. 201 Kartons übernommen hat, nicht allein schon deshalb als geführt ansehen können, weil der Fahrer der Beklagten einen - für die Klägerin bestimmten - Empfangsschein unterschrieben hat. Dieser enthält neben der Angabe zur Anzahl der zum Versand gelangten Kartons auch Angaben u.a. über die Anzahl der in den Kartons verpackten Spiegel, deren Preis und das nicht nachgewogene Gewicht der Sendung, die der Fahrer der Beklagten ersichtlich nicht bestätigen konnte. Auch ist unbestritten, daß die Kartons - zumindest zeitweise - in Abwesenheit des Fahrers verladen worden sind, dabei also nicht von ihm hatten nachgezählt werden können. Unter diesen Umständen wird zu klären sein, ob der Fahrer mit der Unterzeichnung des Empfangsscheins den Empfang von 201 Kartons tatsächlich quittiert oder nur die Übernahme einer Sendung bestätigt hat, die die Firma Talbot als aus 201 Kartons bestehend bezeichnet hat.
Des weiteren ist das Berufungsgericht bislang nicht der Frage nachgegangen, ob der Verlust von Transportgut auf Grund sonstiger Umstände ausgeschlossen werden kann. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Landgericht (Aussagen Gl. und K.) war die Verplombung der Sendung bei Eintreffen bei der Klägerin in Ordnung. Dieser Umstand kann für die Beweiswürdigung von wesentlicher Bedeutung sein, wenn festgestellt wird, wann, wo und von wem die Sendung verplombt worden ist.
Schließlich hat das Berufungsgericht bislang nicht berücksichtigt, daß nach der - vom Zeugen K. bestätigten Behauptung der Beklagten das Transportfahrzeug ohne die Möglichkeit der Verladung auch nur eines weiteren Kartons randvoll beladen gewesen sei.
Merkel
Piper
Scholz-Hoppe
Mees