Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.05.1992, Az.: VI ZR 257/91

Anspruch auf Schadensersatz nach Verlust von Sicherungseigentum im Weg der Zwangsvollstreckung; Zwangsvollstreckung in schuldnerfremde Gegenstände als Eigentumsverletzung; Wesen des Sicherungseigentums; Subjektiv redliches Verhalten in einem gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahren als rechtswidriges Verhalten im Sinn des Deliktsrechts; Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung wegen Vorliegen eines Vermieterpfandrechts; Vollstreckung aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis; Rechtsirrtum eines Rechtskundigen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.05.1992
Aktenzeichen
VI ZR 257/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 15074
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 27.06.1991
LG Krefeld

Fundstellen

  • BGHZ 118, 201 - 209
  • BB 1992, 1379-1381 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1992, 1775-1776 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1993, 108-111
  • MDR 1992, 751-752 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 2014-2016 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1992, 1117 (amtl. Leitsatz)
  • Rpfleger 1992, 529-530 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1992, 1006-1008 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1992, 1379-1382 (Volltext mit amtl. LS)
  • WuM 1992, 495 (amtl. Leitsatz)
  • ZBB 1992, 315
  • ZIP 1992, 847-850 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Peter B., W. Straße ..., T.,

Prozessgegner

die Rechtsanwältin Eva-Maria K.-L., St.-A.-Straße ..., K.,

Sonstige Beteiligte

Frau Margarete L., St.-A.-Straße ..., K.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Der Grundsatz, daß ein subjektiv redliches Verhalten in einem gesetzlichen Rechtspflegeverfahren nicht schon durch die Beeinträchtigung von in § 823 BGB geschützten Rechtsgütern seine Rechtswidrigkeit indiziert (BGHZ 74, 9, 14), findet keine Anwendung, wenn im Wege der Zwangsvollstreckung in Rechtsgüter am Vollstreckungsverfahren nicht beteiligter Dritter (hier: in das Sicherungseigentum eines weiteren Gläubigers des Vollstreckungsschuldners) eingegriffen wird.

  2. b)

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Schadensersatzpflicht des Betreibers der Zwangsvollstreckung in das Sicherungseigentum eines Dritten deswegen ausgeschlossen sein kann, weil dem Vollstreckungsgläubiger am Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein Vermieterpfandrecht zusteht.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1992
durch
die Richter Dr. Kullmann, Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressler
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 1991 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand:

1

Der Kläger verlangt Schadensersatz, weil er sein Sicherungseigentum an Diskothekeninventar im Wege der Zwangsvollstreckung verloren hat.

2

Die Eheleute A. (die Nichte des Klägers und deren Ehemann) mieteten mit Vertrag vom 18. Dezember 1986 ein Ladenlokal zur Führung einer Diskothek an. Hauseigentümer und Vermieter waren Dr. L. sowie die (als Streithelferin dem Rechtstreit auf Seiten ihrer Tochter beigetretene) Mutter der beklagten Rechtsanwältin. Die Vermieter hatten bereits zuvor den Eheleuten A. ein Darlehen in Höhe von 80.000,00 DM gewährt, für das der Kläger am 1. November 1986 die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen hat. Zur Sicherung dieses Darlehens übertrugen die Eheleute A. am 25. Januar 1987 das Eigentum an dem Diskothekeninventar an die Vermieter. Dabei wurde vereinbart, daß die Sicherungsübereignung für den Kläger gelten solle, wenn er das Darlehen (wie vorgesehen) an die Vermieter zurückzahlt. Am 20. Oktober 1987 leistete der Kläger "zur Ablösung der Bürgschaftsverpflichtung" an die Vermieter 80.000,00 DM.

3

In notarieller Urkunde vom 21. November 1988 erkannten die Eheleute A., vertreten durch die Beklagte, den Vermietern gegenüber eine Schuld in Höhe von insgesamt 79.000,00 DM nebst Zinsen an und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Aufgrund dieses Schuldanerkenntnisses betrieb die Beklagte namens der Vermieter die Zwangsvollstreckung gegen die Eheleute A. Dabei wurde am 13. Dezember 1988 das Diskothekeninventar gepfändet und entsprechend dem Antrag der Beklagten in Vollzug eines Beschlusses des Vollstreckungsgerichts vom 2. Januar 1989 den Vermietern zum Gesamtpreis von 70.000,00 DM unter Anrechnung auf die titulierte Forderung zu Eigentum übertragen.

4

Der Kläger hat von der Beklagten wegen Verletzung seines Sicherungseigentums Schadensersatz in Höhe von 70.000,00 DM verlangt. Die Beklagte habe sich bewußt über sein Recht am Diskothekeninventar hinweggesetzt und dabei letztlich das eigennützige Ziel verfolgt, ihrem Sohn die Führung des Lokals zu ermöglichen.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Schadensersatzbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

6

I.

Das Berufungsgericht hält das Vorgehen der Beklagten nicht für rechtswidrig. Auszugehen sei von dem Grundsatz, daß ein subjektiv redliches Verhalten in einem gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahren die Rechtswidrigkeit eines deliktischen Eingriffs im Sinne des § 823 BGB nicht indiziere und allenfalls in Ausnahmefällen der Rechtsschutz Begehrende seinem Gegner außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen nach dem sachlichen Recht der unerlaubten Handlung für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage hafte; ein solcher Ausnahmefall sei hier nicht gegeben.

7

Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß das notarielle Schuldanerkenntnis der Eheleute A. aufgrund unlauteren Verhaltens der Beklagten zustandegekommen sei und ihm eine Forderung der Vermieter in der zugestandenen Höhe nicht zugrunde gelegen habe.

8

Ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten der Beklagten könne auch nicht darin erblickt werden, daß sie mit Erfolg die besondere Verwertung des gepfändeten Inventars gemäß § 825 ZPO beantragt und durch die von ihr veranlaßte Eigentumsübertragung auf die Vermieter den Kläger in seinem Eigentum beeinträchtigt habe, obwohl ihr seine Rechtsstellung bekannt gewesen sei. Es sei nicht zwingend, daß der Kläger bei Ablösung des Darlehens durch das Sicherungseigentum tatsächlich habe gesichert sein sollen. Die Zahlung des Klägers sei ausdrücklich zur Ablösung der Bürgschaftsverpflichtung gegenüber den Vermietern erfolgt; diese hätten in jedem Falle gegen den Kläger aufgrund seiner Bürgschaftsverpflichtung rechtlich vorgehen können, ohne daß ihm zuvor das Sicherungseigentum am Diskothekeninventar eingeräumt worden war. Es könne keine Rede davon sein, daß die Beklagte rechtswidrig eine Schädigung des Klägers billigend in Kauf genommen habe; dies sei um so weniger anzunehmen, als den Vermietern ein Vermieterpfandrecht wegen nicht unerheblicher Mietzinsforderungen zugestanden habe.

9

Auch wenn die Beklagte als Rechtsanwältin über Rechtskenntnisse verfüge, habe unter den gegebenen Umständen für sie kein Anlaß bestanden, den Kläger von ihrem Antrag nach § 825 ZPO zu unterrichten, da eine Beeinträchtigung seiner Rechte nach ihrer nicht zu beanstandenden Einschätzung wegen Bestehens der Bürgschaftsverpflichtung ohnehin nicht in Betracht gekommen sei. Schließlich sei auch der von der Beklagten vorgeschlagene Übernahmepreis von 70.000,00 DM nicht zu beanstanden gewesen.

10

II.

Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

11

1.

Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, daß der Kläger auf der Grundlage des Vertrages vom 25. Januar 1987 Sicherungseigentum am Diskothekeninventar erwarb, als er am 20. Oktober 1987 80.000,00 DM an die Vermieter zahlte. Dieses Sicherungseigentum hat er im Wege der von der Beklagten namens der Vermieter betriebenen, gegen die Eheleute A. gerichteten Zwangsvollstreckung durch Vollzug des vom Vollstreckungsgericht gemäß § 825 ZPO erlassenen Beschlusses vom 2. Januar 1989 verloren.

12

2.

Das im Sicherungseigentum des Klägers stehende Diskothekeninventar gehörte nicht zum Vermögen der Schuldner des Vollstreckungsverfahrens. Die Zwangsvollstreckung in Schuldnerfremde Gegenstände stellt grundsätzlich eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar und vermag eine deliktische Haftung desjenigen zu begründen, der sie betreibt (vgl. Senatsurteil vom 15. Juni 1965 - VI ZR 35/64 - WM 1965, 863, 864; BGHZ 58, 207, 210; BGHZ 67, 378, 383). Dies gilt auch, wenn das beeinträchtigte Recht des Dritten in einem Sicherungseigentum besteht (vgl. BGHZ 100, 95, 107) [BGH 25.02.1987 - VIII ZR 47/86]. Das Sicherungseigentum ist als echtes Eigentum, nicht nur - wie das Berufungsgericht meint - als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anzusehen. Auch wenn das Vollstreckungsverfahren als solches prozeßordnungsgemäß durchgeführt worden ist, bedeutet die Pfändung und Verwertung einer Sache, die nicht im Eigentum des Schuldners, sondern eines Dritten steht, eine Verletzung des sachlichen Rechts. Das Betreiben der Zwangsvollstreckung in schuldnerfremdes Vermögen ist daher grundsätzlich rechtswidrig und verpflichtet, sofern es schuldhaft erfolgt, zum Schadensersatz. Die Haftung kann (gegebenenfalls neben dem Gläubiger des Vollstreckungsverfahrens) auch dessen Prozeßbevollmächtigten treffen, der namens des Gläubigers die Zwangsvollstreckung betreibt, es sei denn, er ist durch verbindliche Weisung im Rahmen des Mandatsverhältnisses rechtlich gehindert, sich anders als geschehen zu verhalten (vgl. dazu die Überlegungen im Senatsurteil BGHZ 58, 207, 211).

13

Die Beklagte hat namens der von ihr im Vollstreckungsverfahren vertretenen Vermieter hier eigenverantwortlich die Zwangsvollstreckung in das Diskothekeninventar betrieben und über einen gemäß § 825 ZPO gestellten Antrag den Verlust des Sicherungseigentums des Klägers bewirkt. Dies stellt einen rechtswidrigen Eingriff der Beklagten in ein durch § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut des Klägers dar.

14

3.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts vermögen die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zur Rechtswidrigkeit des Handelns desjenigen aufgestellt hat, der ein gesetzlich geregeltes Verfahren der Rechtspflege einleitet und durchführt, im vorliegenden Fall die Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Beklagten nicht in Frage zu stellen.

15

Grundsätzlich indiziert ein subjektiv redliches Verhalten in einem gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahren nicht schon durch die Beeinträchtigung von in § 823 BGB geschützten Rechtsgütern gleichzeitig seine Rechtswidrigkeit, da das schadensursächliche Verhalten angesichts seiner verfahrensrechtlichen Legalität zunächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit genießt. Daher haftet der Rechtsschutz Begehrende seinem Gegner außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen grundsätzlich nicht nach dem sachlichen Recht der unerlaubten Handlung für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage (vgl. Senatsurteil BGHZ 74, 9, 14 f. im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 36, 18, 20 f.; ferner BGHZ 95, 10, 19).

16

Diese Grundsätze finden aber nur dort Anwendung, wo durch § 823 BGB geschützte Rechtsgüter desjenigen beeinträchtigt werden, der selbst (in der Regel als Gegner) an dem Verfahren förmlich beteiligt ist. Denn das unerläßliche Korrelat zum Recht des Verfahrensbetreibenden, trotz Irrtums und fahrlässiger Fehleinschätzung der Rechtslage dieses Verfahren durchführen zu dürfen, stellt die Sicherung dar, welche die jeweilige prozeßrechtliche Regelung dem Gegner bietet (vgl. Senatsurteil BGHZ 74, 9, 16). Der Gegner muß die Rechtsgutsbeeinträchtigung nur deswegen ohne deliktsrechtlichen Schutz hinnehmen, weil er sich gegen ungerechtfertigte Inanspruchnahme in dem Rechtspflegeverfahren selbst hinreichend wehren kann. Wo dies nicht der Fall ist, muß es beim uneingeschränkten Rechtsgüterschutz verbleiben, den § 823 Abs. 1 BGB gewährt.

17

Das von der Beklagten namens der Vermieter eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfahren war gegen die Eheleute A. gerichtet; der Kläger war an diesem Verfahren nicht beteiligt. Dementsprechend hatte er weder gegenüber dem Vollstreckungsgericht noch gegenüber den Parteien ein Recht auf eine wie auch immer geartete Einbeziehung in das Vollstreckungsverfahren. Für das Vollstreckungsorgan wäre seine Behauptung, ihm stehe am Vollstreckungsgegenstand Sicherungseigentum zu, innerhalb des Vollstreckungsverfahrens rechtlich unbeachtlich gewesen. Der Kläger konnte vielmehr lediglich vor dem Prozeßgericht im Wege der Klage nach § 771 ZPO sein die Veräußerung hinderndes Recht geltend machen (das Sicherungseigentum stellt ein derartiges Recht dar, vgl. BGHZ 12, 232, 234). Diese außerhalb des zwischen Gläubiger und Schuldner laufenden Zwangsvollstreckungsverfahrens stehenden prozessualen Abwehrbefugnisse des betroffenen Dritten verdrängen jedoch den Deliktsschutz nicht (vgl. Steffen in: BGB-RGRK, Rdn. 53 vor § 823 BGB).

18

4.

Die somit durch die tatbestandsmäßige Verwirklichung der Eigentumsverletzung indizierte Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten wäre daher nur bei Eingreifen eines Rechtfertigungsgrundes ausgeschlossen. Ein solcher liegt nicht vor.

19

Die Rechtswidrigkeit der Einleitung der Vollstreckungsmaßnahmen würde selbst dann nicht entfallen, wenn den Vollstreckungsgläubigern hier ein Vermieterpfandrecht am Diskothekeninventar zugestanden haben sollte. Dieses könnte zwar nicht nur im Wege des Pfandverkaufs nach §§ 1228 Abs. 2, 1233 ff. BGB verwertet werden, sondern auch dadurch, daß sich der Pfandgläubiger gegenüber dem Schuldner einen Zahlungstitel verschafft und aufgrund dieses Titels die von dem Pfandrecht belastete Sache des Schuldners gemäß § 809 ZPO pfänden läßt (vgl. Damrau in: MünchKomm, BGB, 2. Aufl., Rdn. 3 zu § 1228 BGB). Es mag dahinstehen, ob in diesem Falle die Vollstreckung auch dann rechtmäßig sein kann, wenn sie nicht in eine Sache des Schuldners, sondern in eine mit dem Vermieterpfandrecht belastete Sache eines Dritten betrieben wird, dessen auf § 771 BGB gestützter Widerspruchsklage möglicherweise die Einrede der Arglist im Hinblick auf das Vermieterpfandrecht entgegengesetzt werden könnte (vgl. dazu OLG Hamburg, MDR 1959, 580, 581 [OLG Hamburg 25.02.1959 - 4 W 20/59]; Geißler, NJW 1985, 1865, 1871). Denn die Vollstreckung in das Diskothekeninventar hätte im Hinblick auf ein Vermieterpfandrecht der Vollstreckungsgläubiger höchstens dann rechtmäßig sein können, wenn dem Vollstreckungstitel ein gerade durch das Vermieterpfandrecht gesicherter schuldrechtlicher Anspruch zugrunde gelegen hätte. Hier wurde die Zwangsvollstreckung aber aus einer notariellen Urkunde betrieben, der ein abstraktes Schuldanerkenntnis zugrunde lag und die nicht auf konkrete Forderungen aus dem Mietverhältnis Bezug nahm.

20

5.

Der Beklagten ist hinsichtlich der Verletzung des Sicherungseigentums des Klägers ein Verschulden anzulasten, da sie nach den getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Rechtsstellung des Klägers kannte. Vorsatz der Beklagten mag zwar ausgeschlossen sein, wenn sie rechtsirrtümlich der Ansicht war, wegen eines Vermieterpfandrechts der Gläubiger am Diskothekeninventar zu ihrem Vorgehen in der Zwangsvollstreckung berechtigt zu sein, so daß es ihr am Bewußtsein der Rechtswidrigkeit fehlte (vgl. dazu BGHZ 69, 128, 142 m.w.N.; Steffen in: BGB-RGRK, Rdn. 402 zu § 823 BGB). Indessen könnte hierdurch nicht die Zurechenbarkeit des Verhaltens entfallen, da ein solcher Rechtsirrtum keineswegs unvermeidlich war (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 59, 30, 39 f.). Die Beklagte als Rechtsanwältin durfte nicht davon ausgehen, daß eine Vollstreckung aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis, das keinen rechtlichen Bezug auf eine bestimmte Forderung der Gläubiger aus dem Mietverhältnis erkennen ließ, in eine schuldnerfremde Sache berechtigt sein könnte, die mit einem Vermieterpfandrecht der Gläubiger belastet ist. Die Beklagte handelte jedenfalls fahrlässig; es mußte sich ihr als Rechtskundiger geradezu aufdrängen, daß der Kläger in seinen Rechten durch dieses Vollstreckungsverfahren, noch dazu bei der Eile, in der es betrieben wurde, und durch die gewählte besondere Verwertungsart mit Übertragung des Eigentums auf die Gläubiger, in erheblichem Maße gefährdet würde.

21

6.

Der durch das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten der Beklagten verursachte Schaden des Klägers besteht im Verlust seines Sicherungseigentums am Diskothekeninventar. Nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist es allerdings nicht ausgeschlossen, daß sich der gleiche Schaden auch verwirklicht hätte, wenn sich die Beklagte bei ihrem Vorgehen im Auftrag der Vermieter pflichtgemäß verhalten hätte, falls sie nämlich ein den Vermietern gemäß § 559 BGB zustehendes gesetzliches Vermieterpfandrecht am Diskothekeninventar realisiert hätte. Dies könnte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines rechtmäßigen Alternativverhaltens von Bedeutung sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Juni 1988 - IX ZR 69/87 - NJW-RR 1988, 1367).

22

Sollte nämlich das abstrakte Schuldanerkenntnis, aus welchem die Zwangsvollstreckung hier betrieben wurde, im Hinblick auf entsprechende fällige Forderungen der Vermieter aus dem Mietverhältnis abgegeben worden sein, so ist bei gebotener wertender Betrachtung zu berücksichtigen, daß die Vermieter (und damit auch die sie als verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältin vertretende Beklagte) zur Befriedigung derselben wirtschaftlichen Interessen im Rahmen der Pfandverwertung nach §§ 1228, 1231, 1233 ff., 1257 BGB zu einem Vorgehen berechtigt gewesen wären, das ebenfalls zum Verlust des Sicherungseigentums des Klägers geführt hätte (§ 1242 Abs. 1 BGB).

23

Die Vermieter konnten an dem Diskothekeninventar, das den Mietern gehört hatte, ein Pfandrecht nach § 559 BGB erwerben, das sie nicht dadurch verlieren mußten, daß die Gegenstände ihnen zunächst selbst zur Sicherheit übereignet wurden (vgl. hierzu § 1256 Abs. 2 BGB), und das durch den späteren Erwerb des Sicherungseigentums seitens des Klägers nicht berührt wurde. Die bisher getroffenen Feststellungen nötigen auch nicht zu dem Schluß, die Vermieter hätten im Rahmen der sicherungsvertraglichen Regelungen auf ein ihnen zustehendes Vermieterpfandrecht wirksam verzichtet.

24

Ob im Hinblick auf diese Überlegungen eine vergleichbare Vermögenseinbuße des Klägers auch bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten eingetreten wäre, kann nur unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände, deren Feststellung teilweise noch aussteht, beurteilt werden. Entscheidend sind insbesondere Bestand und Höhe einer mietvertraglichen Forderung und eines hierauf gegründeten gesetzlichen Vermieterpfandrechts sowie die Möglichkeiten, die der Kläger im Rahmen eines Pfandverwertungsverfahrens zur Schadensabwehr gehabt hätte; in diesem Zusammenhang darf nicht außer Acht gelassen werden, daß dem Kläger nach § 1234 Abs. 1 BGB der Verkauf hätte angedroht werden müssen und er innerhalb der Frist des § 1234 Abs. 2 BGB nicht nur hätte versuchen können, sich rechtlich gegen die Pfandverwertung zu wehren, sondern gegebenenfalls auch das Pfandrecht hätte ablösen können, soweit er den Wert der Gegenstände höher einschätzte als den Betrag der dem Pfandrecht zugrunde liegenden Forderung.

25

III.

Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur weiteren Sachaufklärung, insbesondere zu den Grundlagen und der Bedeutung eines den Vermietern zustehenden gesetzlichen Pfandrechts am Diskothekeninventar, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Kullmann
Bischoff
Dr. v. Gerlach
Dr. Müller
Dr. Dressler