Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1965, Az.: VI ZR 35/64

Haftung; Vollstreckung; Schuldnerfremde Gegenstände; Verschulden des Vollstreckungsgläubigers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.06.1965
Aktenzeichen
VI ZR 35/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10467
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1965, 1477 (Kurzinformation)
  • WM 1965, 863

Redaktioneller Leitsatz

Eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB kann durch die Vollstreckung in schuldnerfremde Gegenstände begründet werden. Ein Verschulden des Vollstreckungsgläubigers ist in den Fällen anzunehmen, wenn dieser die Vollstreckung einleitet oder an ihr festhält, obwohl der Dritte sein entsprechendes Recht hinreichend glaubhaft gemacht hat (nicht i. S. von § 294 ZPO).