Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1965, Az.: VI ZR 35/64
Haftung; Vollstreckung; Schuldnerfremde Gegenstände; Verschulden des Vollstreckungsgläubigers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.06.1965
- Aktenzeichen
- VI ZR 35/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10467
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1965, 1477 (Kurzinformation)
- WM 1965, 863
Redaktioneller Leitsatz
Eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB kann durch die Vollstreckung in schuldnerfremde Gegenstände begründet werden. Ein Verschulden des Vollstreckungsgläubigers ist in den Fällen anzunehmen, wenn dieser die Vollstreckung einleitet oder an ihr festhält, obwohl der Dritte sein entsprechendes Recht hinreichend glaubhaft gemacht hat (nicht i. S. von § 294 ZPO).