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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.09.1993, Az.: BVerwG 2 C 8/92

Anforderungen an die Berechnung der Versorgungsbezüge eines Beamten; Voraussetzungen für eine Einrechnung der Zeit der Bekleidung des Amts eines Polizeimeisters im Bundesgrenzschutz; Bemessung der Versorgung nach den zuletzt zustehenden Dienstbezügen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.09.1993
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 8/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13227
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 02.11.1988 - AZ: 7 A 196/87
OVG Niedersachsen - 24.09.1991 - AZ: 5 L 2447/91

Fundstellen

  • BVerwGE 94, 168 - 171
  • DVBl 1994, 116-117 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1994, 346-347 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZTR 1994, 86 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Versorgung aus einem früheren höheren besoldeten Amt nach § 5 V BeamtVG kommt nur in Betracht, wenn ein Verbleib des Beamten in diesem Amt zu einem Anspruch auf ein entsprechendes Ruhegehalt hätte führen können.

  2. 2.

    Die Einrechnung von Zeiten der Bekleidung eines gleichwertigen Amtes in die Zweitjahresfrist für die Versorgung aus einem Beamtenförderungsamt (§ 5 III 3 BeamtVG) setzt einen sachlichen und i. d. R. auch zeitlichen Zusammenhang mit der Innehabung dieses Beförderungsamtes voraus.

  3. 3.

    Die Versorgung aus einem früheren höher besoldten Amt nach § 5 V BeamtVG kommt nur in Betracht, wenn ein Verbleib des Beamten in diesem Amt zu einem Anspruch auf ein entsprechendes Ruhegehalt hätte führen können.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1993
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. September 1991 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 2. November 1988 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1955 geborene Kläger war in der Zeit von 1975 bis 1983 Polizeibeamter im Bundesgrenzschutz im Beamtenverhältnis auf Widerruf, zuletzt vom 1. September 1980 bis zum 31. März 1983 als Polizeimeister (Besoldungsgruppe - BesGr. - A 7). Im Rahmen der Berufsförderung des Bundesgrenzschutzes und unter Freistellung vom Dienst wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 1981 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Assistenten im Justizvollzugsdienst des Landes Niedersachsen ernannt. Im September 1983 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit und mit Wirkung vom 1. Dezember 1983 zum Sekretär im Justizvollzugsdienst ernannt. Am 18. Juli 1985 wurde der Kläger zum Obersekretär im Justizvollzugsdienst befördert und mit Wirkung vom 1. Juli 1985 unter Übertragung eines entsprechenden Amtes in eine Planstelle der BesGr. A 7 eingewiesen.

2

Zum 1. März 1987 wurde der Kläger wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Seine Versorgungsbezüge setzte das beklagte Amt durch Verfügung vom 20. Januar 1987 unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 und 4 BeamtVG auf der Grundlage des vorletzten Amtes des Klägers (Sekretär im Justizvollzugsdienst, BesGr. A 6) fest, weil er die Bezüge des letzten Amtes nicht mindestens zwei Jahre erhalten habe und eine Ausnahme von diesem Erfordernis nicht gegeben sei. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er seine nach BesGr. A 7 bewertete Tätigkeit als Polizeimeister im Bundesgrenzschutz berücksichtigt wissen wollte, wies der Beklagte zurück, weil diese Zeit nicht innerhalb der Frist von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand liege. Auch habe der Kläger die höherwertigen Funktionen des Amtes des Obersekretärs im Justizvollzugsdienst nicht bereits vor der Amtsübertragung tatsächlich wahrgenommen.

3

Die Klage mit dem Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Januar 1987, soweit darin seine Versorgungsbezüge auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 6 berechnet werden, und des Widerspruchsbescheides vom 14. September 1987 zu verpflichten, ihm Versorgungsbezüge nach der BesGr. A 7 zu gewähren,

4

hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht den angefochtenen Gerichtsbescheid geändert und der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Einrechnung der Zeit, in der der Kläger das Amt eines Polizeimeisters im Bundesgrenzschutz bekleidet habe, in die Zweijahresfrist nach § 5 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG seien gegeben. Dieses Amt sei wie das vom Kläger zuletzt innegehabte Amt eines Obersekretärs im Justizvollzugsdienst der BesGr. A 7 zugeordnet und diesem daher gleichwertig. In der streitigen Frage, ob die Zeit der Wahrnehmung des gleichwertigen Amtes während der Zweijahresfrist vor dem Eintritt in den Ruhestand liegen müsse, schließe sich das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Wortlautes der Vorschrift und ihres Sinnes und Zweckes der Auffassung an, daß auch außerhalb der Zweijahresfrist liegende Zeiten im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG berücksichtigungsfähig seien.

5

Hierfür spreche die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung der Rechtsfolge ("sind in die Zweijahresfrist einzurechnen"). Denn anderenfalls bedürfte es keiner "Einrechnung", sondern es wäre die Bestimmung ausreichend, daß das Amt im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auch ein mindestens gleichwertiges Amt sei. Der Systematik des Gesetzes und der Rechtsprechung sei zu entnehmen, daß eine Begrenzung auf innerhalb der Zweijahresfrist liegende Ereignisse nur gerechtfertigt sei, wenn dies ausdrücklich - wie in Satz 4 für einen Fall der Beurlaubung - bestimmt sei oder sich aus dem Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung herleiten lasse. Letzteres sei für den hier maßgeblichen § 5 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG zu verneinen. Im Falle dieser Vorschrift hätte sich der Beamte - ginge man allein von dem Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung aus - eine höhere Versorgung bereits zweimal erdient. Die Bekleidung der beiden Ämter für die Dauer von insgesamt zwei Jahren sei daher als ausreichend anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob der Beamte sie innerhalb des einheitlichen Zweijahreszeitraums erhalten habe, § 5 Abs. 5 BeamtVG stehe dem nicht entgegen. Dessen Voraussetzung, daß der Amtswechsel nicht auf einem im eigenen Interesse gestellten Antrag beruhe, sei nicht auf § 5 Abs. 3 Satz 3 BeamtVGübertragbar.

6

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid zurückzuweisen.

7

Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

8

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

9

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

10

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden Gerichtsbescheides.

11

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG der Versorgung des Klägers nicht die Bezüge aus seinem letzten Amt als Obersekretär im Justizvollzugsdienst (BesGr. A 7) zugrunde zu legen, sondern diejenigen des zuvor bekleideten Amtes eines Sekretärs im Justizvollzugsdienst (BesGr. A 6). Der Kläger hat das Beförderungsamt eines Obersekretärs nur etwa 1 Jahr und 8 Monate lang bekleidet und für diese Zeit die Dienstbezüge daraus erhalten. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG für eine Einrechnung der Zeit, in der der Kläger früher das gleichbesoldete Amt eines Polizeimeisters im Bundesgrenzschutz bekleidet hat, in die Zweijahresfrist sind nicht gegeben, weil es am erforderlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Übertragung des letzten Amtes fehlt.

12

Der Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG ist zwar nicht zu entnehmen, daß für ihre Anwendung stets nur auf die letzten zwei Jahre vor Eintritt in den Ruhestand abzustellen ist mit der Folge, daß im Ergebnis jede noch so geringe zeitliche Unterbrechung während dieses Zweijahreszeitraums die Anwendung der Vorschrift ausschlösse. Derartiges wird auch für den Regelfall, in dem der Beamte für mindestens zwei Jahre den Anspruch auf Dienstbezüge aus seinem letzten Amt hatte (Satz 1), mit Recht nicht vertreten. Jedoch läßt die Anknüpfung des § 5 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG an "die Zweijahresfrist" des Satzes 1 erkennen, daß - entgegen der vom Berufungsgericht und vom Kläger vertretenen Auffassung - die zu berücksichtigenden Zeiten in einem sachlichen und in der Regel auch zeitlichen Zusammenhang mit der Innehabung des letzten Amtes, aus dem die Versorgung gezahlt werden soll, stehen müssen.

13

Ein solcher Zusammenhang ergibt sich im Falle des Satzes 1, der den Regelfall bildet, grundsätzlich schon aus der Wahrnehmung ein und desselben statusrechtlichen Amtes. Für die gleichfalls zu berücksichtigende Zeit der Wahrnehmung der höherwertigen Funktionen des letzten Amtes vor der Amtsübertragung (Satz 4; früher § 109 Abs. 2 Satz 1, 3. Alternative, BBG und entsprechende landesrechtliche Vorschriften) geht das Bundesverwaltungsgericht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, daß es nicht genügt, wenn der Beamte zu irgendeiner früheren Zeit die Funktionen (Obliegenheiten) des letzten Amtes bereits ausgeübt hat, daß vielmehr der unmittelbare zeitliche Zusammenhang mit der Übertragung des letzten Amtes im Regelfall ein wichtiges Kriterium für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist und die ausnahmsweise Berücksichtigung von Zeiten ohne solchen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang jedenfalls einen sachlichen Zusammenhang zwischen der Wahrnehmung der Funktionen (Obliegenheiten) und der späteren Amtsübertragung erfordert (vgl. BVerwGE 11, 233 <237>; Urteile vom 8. November 1961 - BVerwG 6 C 30.60 - <Buchholz 232 § 109 Nr. 11 = DÖD 1962, 53 f.> und vom 26. Mai 1964 - BVerwG 2 C 143.61 - <Buchholz a.a.O. Nr. 15>). Eine abweichende Auslegung allein des Satzes 3 widerspräche der gemeinsamen Zielrichtung aller Einzelregelungen des § 5 Abs. 3 BeamtVG, der seinerseits dem Grunde nach einen modifizierenden Bestandteil des hergebrachten Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt bildet (vgl. BVerfGE 11, 203 <211>[BVerfG 14.06.1960 - 2 BvL 7/60];  61, 43 <59 f. [BVerfG 07.07.1982 - 1 BvR 787/81]>). Der gesamten Regelung liegt neben dem Ziel, leistungsfremde "Gefälligkeitsbeförderungen" kurz vor dem Erreichen des Ruhestandes zu verhindern oder jedenfalls nicht versorgungswirksam werden zu lassen, der überkommene Rechtsgedanke zugrunde, daß die Bemessung der Versorgung nach den zuletzt zustehenden Dienstbezügen nur dann Grundlage der Versorgung ist, wenn diese Dienstbezüge dem Beamten während einer gesetzlich festgelegten Mindestzeit zugestanden haben und dadurch zum Ausgangspunkt seiner amtsgemäßen Versorgung geworden sind (vgl. BVerwGE 74, 303 <307>[BVerwG 27.06.1986 - 6 C 131/80]). Voraussetzung der Versorgung nach Maßgabe des letzten Amtes ist somit ein gesetzlich festgelegtes Mindestmaß an nachhaltiger, diesem Amt entsprechender Dienstleistung. Diese Voraussetzung kann durch die Wahrnehmung mehrerer gleichwertiger Ämter dann erfüllt werden, wenn sich die Wahrnehmung des späteren Amtes aufgrund eines in der Regel schon zeitlichen, jedenfalls aber sachlichen Zusammenhangs jeweils als Fortsetzung der Wahrnehmung des gleichwertigen früheren Amtes darstellt.

14

Im vorliegenden Falle bestand weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Zusammenhang zwischen der früheren Tätigkeit des Klägers als Polizeimeister im Bundesgrenzschutz und seiner Beförderung in das letzte Amt als Obersekretär im Justizvollzugsdienst. Zwischen dem Ausscheiden aus dem Bundesgrenzschutz und der Beförderung lagen mehr als zwei Jahre. Sachlich stellt sich die Beförderung nicht als Anknüpfung an das im Bundesgrenzschutz früher erreichte Amt dar, sondern baut auf der Einstellung in die Laufbahn des mittleren Justizvollzugsdienstes und dem Durchlaufen der vorhergehenden Ämter dieser Laufbahn auf.

15

Eine Berücksichtigung des früheren Amtes als Polizeimeister im Bundesgrenzschutz nach § 5 Abs. 5 BeamtVG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift voraussetzt, daß die früheren höheren Dienstbezüge an sich ruhegehaltfähig waren, also bei Verbleib des Beamten in dem früheren Amt zu einem Anspruch auf entsprechendes Ruhegehalt hätten führen können (vgl.Beschluß vom 25. Juli 1979 - BVerwG 6 B 63.78 - <Buchholz 232.5 § 5 Nr. 1 = ZBR 1980, 64>). Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Kläger das frühere Amt aber im Beamtenverhältnis auf Widerruf wahrgenommen (vgl. dazu die Übergangsvorschrift des § 13 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung des Gesetzes über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 <BGBl I S.1357, mit späteren Änderungen>). Aus diesem Beamtenverhältnis konnte kein Anspruch auf Ruhegehalt erwachsen, sondern vielmehr der - vom Kläger auch in Anspruch genommene - Anspruch auf Berufsförderung nach §§ 10 ff. des Bundespolizeibeamtengesetzes in der insoweit noch anzuwendenden, vor dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1972 <BGBl I S. 166, mit späteren Änderungen>).

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 200 DM festgesetzt. Hierbei hat der Senat gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und seiner ständigen Praxis in Streitsachen, mit denen eine Verbesserung der beamten- bzw. versorgungsrechtlichen Rechtsstellung geltend gemacht wird, pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen je 75 v.H. des höheren und des niedrigeren Endgrundgehaltes als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.