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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.11.1973, Az.: I ZR 111/72
„SWEEPSTAKE“

Zulässigkeit von Gratisverlosungen zu Werbezwecken; Hinweis auf die "Auf-jeden-Fall-Gewinne" im Kleingedruckten; Kopplung von Teilnahmeschein und Bestellkarte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.11.1973
Aktenzeichen
I ZR 111/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11439
Entscheidungsname
SWEEPSTAKE
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt - 23.03.1972
LG Frankfurt - 23.04.1971

Fundstellen

  • DB 1974, 914-915 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1974, 419-421 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 557 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

SWEEPSTAKE

Prozessführer

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.,
vertreten durch den Hauptgeschäftsführer Dr. Marcel K., F./M. Börse

Prozessgegner

Firma D. ... Gesellschaft für internationale S. mbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Josef R., D. und Erich E., H., ... D., Kö. Straße ...

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Zulässigkeit von Gratisverlosungen zu Werbezwecken.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1973
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 23. März 1972, soweit es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat, aufgehoben und das Urteil des Landgerichts - 7. Kammer für Handelssachen - in Frankfurt (Main) vom 23. April 1971 abgeändert.

Der Beklagten wird bei Meidung gerichtlicher Strafen für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr für ihre Waren mit Prospekten einer Verlosung zu werben, deren Schauseiten (Deckblatt und entsprechende Seite 33 ihres Katalogs sowie inliegender Bestellschein) blickfangartig ankündigen

"Sie haben schon gewonnen! Sie haben Glück! Sweepstake-Gewinne für 1/2 Million DM für Sie ausgesetzt!"

und

11. Preis im Werte vonDM10.000,-,
102. Preise im Werte von jeDM5.000,-,
303. Preise im Werte von jeDM4.000,-,
604. Preise im Werte von jeDM3.000,-,
120Preise im Werte von jeDM2.000,-

versprechen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein rechtsfähiger Verein zur Förderung gewerblicher Interessen durch Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

2

Die Beklagte betreibt ein Versandgeschäft und verschickt Verkaufskataloge mit einliegenden, als "Anforderungsschreiben" bezeichneten Bestellkarten. Auf der Titelseite des Katalogs wird eine Verlosung mit vorweggenommener Ermittlung der gewinnenden Nummern unter bebilderter Wiedergabe der im nachfolgenden Klageantrag genannten Gewinne angekündigt. In einem großgedruckten Hinweis heißt es: "Sie haben schon gewonnen". An anderen, kleingedruckten Stellen der Titelseiten wird dem Empfänger gesagt, ein Gewinn sei ihm mit seiner "ganz persönlichen Glücksnummer", die nur er besitze, sicher und: "Auf Seite 33 steht, was Sie tun müssen, um zu erfahren, welcher Hauptgewinn auf Sie wartet oder welcher der anderen herrlichen Preise! Gewonnen haben Sie auf jeden Fall! Sie brauchen Ihren Gewinn nur noch anzufordern. Ohne Kaufzwang." In der rechten unteren Ecke der Titelseite ist eine Brosche mit der Ankündigung "Diese herrliche Schmuck-Brosche ist ein "Auf-jeden-Fall-Gewinn"! (siehe Seite 33)" abgebildet. Auf Seite 33 des Katalogs erfährt der Empfänger, daß als "Auf-jeden-Fall-Gewinne" außer Broschen auch ein "stilvoller Rosenlöffel" und eine "praktische Geldbörse" ausgesetzt sind. Unter der Überschrift "Und so kommen Sie zu Ihrem Gewinn" heißt es auf Seite 33 des Katalogs:

"Haben Sie etwas Nettes aus unserem mit Neuheiten und Spezialitäten überreich ausgestatteten Katalog ausgesucht und wollen es haben, so füllen Sie einfach Ihren Anforderungsschein aus, der auch Ihre ganz persönliche Glücksnummer enthält. Sobald die Ware bei Ihnen eintrifft, erhalten Sie gleichzeitig die Benachrichtigung, was Sie gewonnen haben. Falls Sie nichts bestellen wollen, schicken Sie uns" einfach den Anforderungsschein in einem mit Briefmarken und Ihrer Anschrift versehenen Rücksende-Umschlag. Sie werden so bald als möglich benachrichtigt, was Sie gewonnen haben.

3

Im unteren Teil des Anforderungsscheins (Bestellkarte) ist die "Gewinn-Nummer" eingedruckt.

4

Die Klägerin hält die angegriffene Werbung für irreführend, weil die Hauptgewinne blickfangartig in den Vordergrund gestellt seien, auf die "Auf-jeden-Fall-Gewinne" demgegenüber jedoch nur kleingedruckt hingewiesen werde. Insbesondere verstoße diese Werbung wegen der unlauteren Anlockung von Kunden gegen § 1 UWG. Der angesprochene Katalogempfänger werde veranlaßt, seinen Kaufentschluß nicht nach Qualität und Preiswürdigkeit der angebotenen Ware, sondern allein aus dem Wunsch, in den Besitz eines Preises zu gelangen, zu treffen. Er werde zu der Annahme verleitet, eine Gewinnchance habe er nur dann, wenn er mit der Einsendung des "Anforderungsscheins" eine Bestellung aufgebe. Die beanstandete Werbung verstoße zudem gegen § 1 ZugabeVO.

5

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

  1. 1.

    der Beklagten unter Strafandrohung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr für ihre Waren mit Prospekten einer Verlosung zu werben, deren Schauseiten (Deckblatt und entsprechende Seite 33 ihres Katalogs sowie inliegender Bestellschein) blickfangartig ankündigen

    "Sie haben schon gewonnen!

    Sie haben Glück!

    Sweepstake-Gewinne für 1/2 Million DM für Sie ausgesetzt!"

    und

    11. Preis im Werte vonDM10.000,-,
    102. Preise im Werte von JeDM5.000,-,
    303. Preise im Werte von JeDM4.000,-,
    604. Preise im Werte von jeDM3.000,-,
    120Preise im Werte von jeDM2.000,-

    versprechen,

  2. 2.

    hilfsweise,

    neben ihren Waren kostenlos die Teilnahme an einer Verlosung zu gewähren, deren einzelne Preise den Wert von DM 0,20 übersteigen.

6

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin mit der Begründung, Verbände im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG müßten in ihrer Zusammensetzung und in ihrem Führungsgremium aus Gewerbetreibenden bestehen. Zwei Vorstandsmitglieder der Klägerin seien jedoch nur Endverbraucher. Außerdem verstoße das Vorgehen der Klägerin gegen § 1 des Rechtsberatungsgesetzes. Im übrigen hält sie die angegriffene Werbung für zulässig.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte verurteilt, im geschäftlichen Verkehr für ihre Ware mit der Aufmachung der (im Berufungsurteil wieder gegebenen) Titelseite des beanstandeten Katalogs zu werben, es sei denn, sie bringe den Hinweis auf die "Auf-jeden-Fall-Gewinne" in Text und Bild auf derselben Druckseite drucktechnisch (Druckart, -größe und -farben) entsprechend dem Hinweis auf die herausgestellten großen "Preise" an. Von den Kosten hat es 3/4 der Klägerin und 1/4 der Beklagten auferlegt. Mit der Revision erstrebt die Klägerin, die Beklagte gemäß ihren Anträgen der Berufungsinstanz zu verurteilen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht hat zu Recht die Klagebefugnis der Klägerin bejaht. Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt die Aktivlegitimation eines Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG nicht voraus, daß Mitglieder und Vorstandsmitglieder ausschließlich Gewerbetreibende sind (siehe auch BGH GRUR 65, 485, 486 - Versehrten-Betrieb; BGH GRUR 71, 516 - Brockhaus-Enzyklopädie). Da der klagende Verband den Unterlassungsanspruch nach § 13 Abs. 1 UWG aus eigenem Recht geltend machen kann, hat das Berufungsgericht auch zutreffend die Frage, ob die Klägerin mit ihrem Vorgehen - wie die Beklagte meint - fremde Rechtsangelegenheiten verfolge und damit gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße, verneint.

10

1.

Das Berufungsgericht meint, die beanstandete Werbung halte sich inhaltlich im Rahmen des wettbewerbsrechtlich Zulässigen. Der Leser erkenne, daß die im Klageantrag aufgeführten Preise ausgesetzt seien. Achte er auf Kleingedrucktes, erfahre er auch, daß er mit einem "Auf-jeden-Fall-Gewinn" rechnen könne. Die Form der angegriffenen Werbung verstoße Jedoch gegen § 1 UWG, weil ein nicht unbeachtlicher Teil der Angesprochenen - weil er den versteckten Hinweis auf die "Auf-jeden-Fall-Gewinne" übersehe - mehr erwarte, als tatsächlich angeboten werde. Die Beklagte habe die Ankündigung der kleinen Gewinne zumindest entsprechend der Herausstellung der wertvollen Gewinne hervorheben müssen. Dem Klageantrag sei daher mit der aus dem Tenor der angefochtenen Entscheidung ersichtlichen Einschränkung stattzugeben.

11

Den Hilfsantrag hält das Berufungsgericht für unbegründet, weil die beanstandete Werbung nicht auf eine Verknüpfung der Beteiligung an der Gewinnausschüttung mit einem Kauf abstelle. Der Katalogempfänger werde auch keinem psychologischen Kaufzwang ausgesetzt. Es fehle auch jeder Anhalt dafür, daß dem Verkehr vorgespiegelt werde, die Beteiligung an der Gratisverlosung setze einen Warenbezug voraus.

12

2.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.

13

a)

Es trifft zu, daß - worauf die Revision hinweist - die beanstandete Werbung im wesentlichen die gleichen Merkmale aufweist wie jene, die der Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. November 1972 (GRUR 73, 474, 475 - Preisausschreiben = NJW 73, 621, 622 [BGH 17.11.1972 - I ZR 71/71]) zugrunde lag, die nach dem angefochtenen Urteil verkündet worden ist. Dort hatte ein Hersteller ein an Einzelhändler gerichtetes, mit hochwertigen Preisen ausgestattetes Preisausschreiben, dessen Lösung jedermann ohne Mühe möglich und daher mit einer Gratisverlosung gleichzusetzen war, veranstaltet. Die hierfür vorgesehenen Teilnahmescheine enthielten zugleich einen Vordruck für Warenbestellungen und - ebenso wie im Streitfall - den Hinweis, daß die Teilnahme keine Warenbestellung voraussetze. Der Senat hat die Werbeveranstaltung wegen des dort festgestellten übertriebenen Anlockeffektes als Verstoß gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs erachtet. Zwar hat die Klägerin auch im Streitfall bereits in den Vorinstanzen, insbesondere im zweiten Rechtszug, ihr Klagebegehren auch auf die wettbewerbswidrige Kopplung von Teilnahmeschein und Bestellkarte gestützt, ohne jedoch einen durch Hereinnahme der die Kopplung kennzeichnenden Tatbestandsmerkmale entsprechenden Klagantrag zu stellen. Gegenstand der Beurteilung kann indes nur der durch den Klageantrag gekennzeichnete Sachverhalt sein. Da im Hauptklageantrag das Charakteristisch des Kopplungstatbestandes nicht zum Ausdruck kommt, scheidet eine entsprechende Auslegung des Antrags aus. Der Hauptklageantrag stellt somit ausschließlich zur Entscheidung, ob die darin wiedergegebene blickfangmäßige Ankündigung für sich allein bereits wettbewerbswidrig ist, wobei die beiden im Antrag durch "und" verbundenen Ankündigungen - wie die Klägerin in der Revisionsverhandlung klargestellt hat und wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - nicht jede für sich, sondern kumulativ angegriffen werden.

14

b)

Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, daß zu Werbezwecken veranstaltete Gratisverlosungen grundsätzlich zulässig sind und erst bei Hinzutreten besonderer Unlauterkeitsmomente Wettbewerbswidrig sein können, befindet es sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Ausschlaggebend dafür, Preisausschreiben und Gratisverlosungen als Werbemittel nicht schlechthin zu verbieten, war die Erwägung, daß, ähnlich wie bei Werbegeschenken, diese Werbungsmethode, obwohl sie an sich geeignet sein kann, die Kaufinteressenten von der sachgerechten Prüfung der Angebote nach Qualität und Preiswürdigkeit abzulenken, eine Möglichkeit eröffnet, das Publikum in einer Weise auf ein Warenangebot aufmerksam zu machen, die den Bedürfnissen der Werbung entgegen kommt, ohne daß - wenn ein übertriebener Anlockeffekt vermieden wird - sachfremde Einflüsse auf die Veranstaltungsteilnehmer ein zu starkes Gewicht erlangen. Ob sich das hier streitige Gewinnspiel mit den in Aussicht gestellten hochwertigen Gewinnen nach Art und Anlage noch in den Grenzen des lauteren Wettbewerbs hält, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, da sich der Klageantrag lediglich gegen die blickfangmäßig herausgestellte Werbeankündigung richtet und diese schon aus anderen Gründen - nämlich wegen eines wettbewerbswidrigen Anlockeffektes durch Verschleierung der wirklichen Gewinnchancen - unzulässig ist.

15

c)

Bei der Würdigung einer Werbeankündigung ist darauf abzustellen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird. Dabei ist von der Erfahrung auszugehen, daß solche Ankündigungen nur selten aufmerksam gelesen, vielmehr vom Durchschnittspublikum in der Regel nur oberflächlich nach ihrem Gesamteindruck, insbesondere nach dem sogenannten Blickfang beurteilt werden. Maßgebend ist dabei der Eindruck des unbefangenen, unkritischen Lesers. Diese im Wettbewerbsrecht anerkannten Rechtsgrundsätze hat - trotz seiner zum Teil mißverständlichen Ausführungen - offenbar auch das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt.

16

Es hält die blickfangartige Herausstellung der wertvollen Preise für geeignet, bei einem nicht unbeachtlichen Teil der Leser unklare Vorstellung und darauf aufbauende unüberlegte Entscheidungen auszulösen; denn angesichts der Überschrift und der Herausstellung der wertvollen Preise erwarte der Leser, da er den versteckten Hinweis auf die "Auf-jeden-Fall-Gewinne" übersehe, mehr als tatsächlich angeboten werde.

17

Die Frage, in welchem Sinne eine Verkehrsankündigung von den beteiligten Kreisen aufgefaßt wird, ist im wesentlichen tatsächlicher Natur. Die vom Berufungsgericht hierzu getroffenen Feststellungen beruhen auf einer zutreffenden Würdigung des Gesamteindrucks der zu beurteilenden Veröffentlichung. Das Titelblatt des Katalogs (Anlage 1 zur Klageschrift) wird beherrscht durch die Schlagzeilen "Sie haben schon gewonnen", "Sie haben Glück", "Sweep-stake-Gewinne für 1/2 Million DM" und die Ankündigung der durch Illustrationen erläuterten (insgesamt) 221 ersten bis fünften Preise mit den von 2.000,- DM bis 10.000,- DM reichenden Wertangaben. Zwar wird das Durchschnittspublikum das heute mit zahlreichen, zu Werbezwecken veranstalteten Preisausschreiben und Glücksspielen umworben wird, nicht annehmen, einer der angekündigten wertvollen Hauptpreise sei ihm bei einer Teilnahme an der Verlosung sicher. Ein nicht völlig zu vernachlässigender Teil der Leser wird aber erwarten, daß die übrigen Gewinne zu den angekündigten Hauptgewinnen in einer gewissen Relation stehen, etwa derart, daß sie zwischen dem angekündigten 2.000,- DM-Preis wertmäßig nach unten bis zum kleinsten Gewinn gestaffelt sind. In dieser Erwartung wird er getäuscht. Die vielversprechende Ankündigung steht in krassem Mißverhältnis zu den tatsächlich gebotenen Gewinnchancen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den versteckten, kleingedruckten, entsprechend illustrierten Hinweis in der rechten unteren Ecke des Titelblatts: "Diese herrliche Schmuck-Brosche ist ein Auf-Jeden-Fall-Gewinn" als unzureichend und ungeeignet angesehen hat, die durch den Blickfang bedingte Täuschungsgefahr auszuräumen. Gleiches gilt für die Richtigstellungen im Inneren des Katalogs. Ist der Blickfang irreführend, so bleibt es für seine wettbewerbliche Beurteilung in der Regel gleich, ob er durch den übrigen Inhalt des Werbematerials richtiggestellt wird. Denn der Blickfang soll den Interessenten anlocken und, da die Mitteilung des Gewinns nur auf schriftliche Anforderung erfolgt, zu Bestellungen veranlassen. Bereits hierdurch verschafft sich die Beklagte einen unzulässigen Werbevorteil. Das Berufungsgericht hätte noch darauf hinweisen können, daß die - in den Klageantrag mit einbezogene und auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit selbständig zu prüfende - Schauseite des in den Katalog der Beklagten eingelegten Faltprospekts mit dem "Anforderungsschein" (Anlage 2 zur Klageschrift) überhaupt keinen Hinweis auf die "Auf-jeden-Fall-Gewinne" enthält. Letztere finden im Inneren dieses Prospektes in Kleindruck nur unter der - den Täuschungscharakter der Werbung noch unterstreichenden - Ankündigung "Tausende von herrlichen Preisen! Da jeder, der den Katalog erhalten hat, gewinnt, sind die Chancen 100 %ig!" Erwähnung.

18

d)

Wegen Irreführung der Umworbenen über die Gewinnchancen hat das Berufungsgericht in der angegriffenen Werbung zu Recht einen Verstoß gegen § 1 UWG gesehen. Rechtsfehlerhaft ist es indes, wenn es der Klage nur mit der von der Revision angegriffenen Einschränkung stattgegeben hat. Die Klägerin hat ausschließlich die blickfangartige Ankündigung zum Gegenstand ihres Klagebegehrens gemacht. Dieser Blickfang ist auch nach der - zutreffenden - Auffassung des Berufungsgerichts wegen der Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die Gewinnchancen wettbewerbswidrig. Dann hätte es aber die Klage nicht mit der Begründung, die den Blickfang enthaltende Ankündigung sei an sich wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden und nur wegen ihrer äußeren Form nicht zulässig, teilweise abweisen dürfen. Damit setzt es sich in Widerspruch zu dem im Wettbewerbsrecht anerkannten Grundsatz, daß Werbeankündigungen nach ihrem Gesamteindruck zu würdigen sind, den sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorrufen, als auch zu seinen eigenen Ausführungen, mit denen es die Unzulässigkeit des angegriffenen Blickfangs begründet. Ist danach die angegriffene konkrete Ankündigung wegen ihrer Form oder in dem Zusammenhang, in den sie hineingestellt wird, irreführend, ist sie uneingeschränkt zu verbieten, ohne Rücksicht darauf, ob sie Angaben enthält, die, für sich allein betrachtet, sachlich richtig sind und nicht zu beanstanden wären. Es ist bei einem uneingeschränkten Unterlassungsbegehren grundsätzlich nicht Sache des Gerichts zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte diese Werbebehauptungen aufstellen dürfte und welche Maßnahmen sie zu treffen hätte, um eine Irreführung des Publikums auszuschließen (BGH GRUR 63, 539, 541 - echt skai). Für positive Auflagen an die Beklagte ist kein Raum. Der Klage war daher in vollem Umfange stattzugeben.

19

III.

Demnach war das angefochtene Urteil aufzuheben und das Urteil des Landgerichts abzuändern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Krüger-Nieland
Sprenkmann
Merkel
Schönberg
Schwerdtfeger