Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.04.2026, Az.: B 5 R 111/25 B

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
08.04.2026
Aktenzeichen
B 5 R 111/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15645
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:080426BB5R11125B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Gelsenkirchen - 05.12.2024 - AZ: S 52 R 124/23
LSG Nordrhein-Westfalen - 18.07.2025 - AZ: L 8 R 10/25

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung.

2

Die Beklagte hatte einen vom Kläger im Dezember 2013 gestellten Rentenantrag mit Bescheid vom 18.2.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2014 abgelehnt. Das SG hatte die Klage abgewiesen (Urteil vom 11.2.2019), nachdem es zuvor von Amts wegen ein neurologisch-psychiatrisches und schmerztherapeutisches Gutachten von K vom 16.6.2016 sowie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Z vom 5.10.2017 eingeholt und auf Antrag des Klägers die Internistin und Psychotherapeutin B angehört (Gutachten vom 2.1.2017) hatte. Das LSG hatte die Berufung nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von Z vom 26.8.2019 zurückgewiesen (Urteil vom 13.3.2020). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war vor dem BSG ohne Erfolg geblieben (Beschluss vom 27.4.2021 - B 13 125/20 B).

3

Im Dezember 2021 stellte der Kläger einen Antrag auf Überprüfung der früheren ablehnenden Entscheidung, den die Beklagte nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ablehnte (Bescheid vom 17.11.2022; Widerspruchsbescheid vom 8.2.2023). Das SG hat auf Antrag des Klägers den Facharzt für Innere- und Allgemeinmedizin H (Gutachten vom 31.7.2024) angehört und die Klage abgewiesen (Urteil vom 5.12.2024). Das LSG hat weitere medizinische Befunde beigezogen, ein Gutachten nach Aktenlage von K vom 20.3.2025 eingeholt und die Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 18.7.2025).

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt.

II

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1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger bezeichnet die gerügten Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise.

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der angefochtenen Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die sich daraus ergebenden Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

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a) Der Kläger macht zunächst geltend, das LSG sei ohne hinreichenden Grund einem mit Schriftsatz vom 14.5.2025 förmlich gestellten Beweisantrag auf Einholung eines weiteren psychiatrischen und schmerzmedizinischen Fachgutachtens nicht gefolgt. Er legt jedoch nicht hinreichend dar, inwiefern sich das LSG zu einer weiteren Begutachtung hätte gedrängt sehen müssen. Liegen wie hier bereits mehrere Gutachten vor, ist das Tatsachengericht zu weiteren Beweiserhebungen von Amts wegen nur verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten ungenügend sind (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO), weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 5.2.2025 - B 2 U 55/23 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 11.7.2023 - B 9 SB 4/23 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 9). Dies geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor.

8

Mit seinem umfangreichen Vorbringen ua unter wörtlicher Wiedergabe von Ausführungen des Sachverständigen H macht der Kläger geltend, das Gutachten von K vom 16.6.2016 sei "unbrauchbar sowie mangelhaft bzw. ungenügend". Zum Inhalt des zuletzt von K erstellten Gutachtens vom 20.3.2025, das auch unter Berücksichtigung aller weiteren zwischenzeitlich eingeholten Befundberichte und Sachverständigengutachten ergangen ist und auf das sich das LSG für seine Entscheidungsfindung maßgeblich stützt, enthält die Beschwerdebegründung dagegen keine konkreten Aussagen. Der Kläger beschränkt sich vielmehr auf die Behauptungen, der Gutachter habe letztlich nur seine damaligen Ansichten wiederholt, zu den Diagnosen "Nebelkerzen" geworfen und sei den Angriffen sowie der wissenschaftlichen Kritik von H völlig ausgewichen.

9

Soweit der Kläger auch in diesem Verfahren eine fehlende Sachkunde des Sachverständigen K vorträgt, hat er diese erneut nicht anforderungsgerecht dargetan. Aus seiner Beschwerdebegründung lassen sich weder Zweifel an der Sachkunde oder Unabhängigkeit des Gutachters entnehmen, die sich aus dem Gutachten selbst ergeben, noch besonders schwierige Fachfragen, die ein spezielles, bei den bisherigen Gutachtern nicht vorausgesetztes Fachwissen erforderten (vgl dazu bereits im früheren Rechtsstreit des Klägers BSG Beschluss vom 27.4.2021 - B 13 R 125/20 B - RdNr 9 mwN).

10

Mit seinen Ausführungen, auch die Akten- und Befundlage lasse weitere Zweifel am Gutachten von K aufkommen, sowie der Behauptung, dessen Ansicht von einem eher geringen, lokalem Schmerzsyndrom sei völlig unhaltbar, wendet sich der Kläger abermals gegen die Diagnosestellung des Sachverständigen. Für die Annahme einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung kommt es aber nicht nur auf eine Diagnosestellung oder Bezeichnung von Befunden an, sondern auf den negativen Einfluss von dauerhaften Gesundheitsstörungen auf das verbliebene Leistungsvermögen (vgl BSG Beschluss vom 2.10.2024 - B 5 R 11/24 B - juris RdNr 9 mwN).

11

Schließlich richtet sich das Vorbringen des Klägers, er sei bereits im Jahr 2014 nicht mehr in der Lage gewesen, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein, und der Gutachter H habe dies bestätigt, maßgeblich gegen die Beweiswürdigung des LSG. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung der Vorinstanz (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) ist einer Überprüfung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aber von vornherein entzogen (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).

12

b) Auch einen Verfahrensmangel in Form einer Verletzung des § 153 Abs 4 Satz 1 SGG hat der Kläger nicht hinreichend bezeichnet. Danach "kann" das LSG die Berufung nach pflichtgemäßem Ermessen durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das BSG kann diese Ermessensentscheidung nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, etwa ob der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 14.2.2019 - B 9 SB 49/18 B - juris RdNr 26 mwN). Deshalb ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass das LSG, ausgehend von seiner eigenen Rechtsauffassung, die Schwierigkeit des Falls und die Bedeutung von Tatsachenfragen falsch eingeschätzt hat (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 14.2.2019 - B 9 SB 49/18 B - juris RdNr 27; BSG Beschluss vom 11.1.2017 - B 13 R 359/16 B - juris RdNr 13).

13

Ausreichende Ausführungen dazu sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Allein der Hinweis auf die "medizinische Komplexität des Themas" genügt nicht. Der Kläger gibt insoweit lediglich seine eigene Einschätzung wieder. Besondere Umstände, die neben der regelmäßig anzunehmenden hohen wirtschaftlichen Bedeutung einer Rentenleistung die Verfahrensentscheidung des LSG als grob fehlerhaft erscheinen ließen, trägt der Kläger nicht vor (vgl BSG Beschluss vom 28.8.2023 - B 5 R 57/23 B - juris RdNr 10). Soweit er in diesem Kontext zudem eine Verletzung des Art 6 EMRK geltend macht, enthält die Beschwerdebegründung dazu keine weiteren Ausführungen.

14

c) Mit seinem Vorbringen, das LSG habe mit Beschluss vom 31.3.2025 rechtswidrig seinen Antrag auf Ablehnung des Richters am LSG wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen, hat der Kläger schließlich auch eine Verletzung von Art 101 Abs 1 Satz 2 GG nicht hinreichend dargetan. Unabhängig davon, dass die Rüge einer fehlerhaften Besetzung des Berufungsgerichts bei Erlass der angefochtenen Entscheidung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nur darauf gestützt werden kann, die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs beruhe auf willkürlichen Erwägungen oder habe Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt (vgl BSG Beschluss vom 23.11.2023 - B 9 V 8/23 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 29.10.2018 - B 10 ÜG 6/18 B - juris RdNr 11; s dazu auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 5.12.2023 - 1 BvR 2221/22 - juris RdNr 16), ist eine Besorgnis der Befangenheit nur dann gegeben, wenn ein objektiv vernünftiger Grund vorliegt, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus vernünftiger Weise befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch entscheiden. Der Kläger wendet sich maßgeblich gegen die Beauftragung des Sachverständigen K mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens nach Aktenlage zur weiteren Sachaufklärung von Amts wegen (§ 103 SGG). Ein im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten kann jedoch schon von vornherein kein Ablehnungsgesuch begründen (vgl BSG Beschluss vom 3.9.2019 - B 14 AS 134/18 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 27.6.2019 - B 5 R 1/19 B - juris RdNr 11). Inwiefern dadurch ein "ganz böser Schein" mangelnder Objektivität des Berufungsgerichts gesetzt worden sein könnte, erschließt sich dem Senat nicht.

15

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

16

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.