Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.03.1993, Az.: IX ZR 169/92
Drittbezugsberechtigung bei Lebensversicherungsvertrag; Konkursverfahren; Eröffnung des Konkursverfahrens; Vertragserfüllungsverlangen des Konkursverwalters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.03.1993
- Aktenzeichen
- IX ZR 169/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 14849
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 17 KO
- § 166 VVG
Fundstellen
- BB 1993, 1911 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1993, 637-638 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 1994-1995 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1993, 689-690 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 1057-1058 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1993, 600-602 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 1994, 140-141 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
Sieht ein Lebensversicherungsvertrag die widerrufliche Bezugsberechtigung eines Dritten vor, so fällt mit Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des VN der Anspruch auf den Rückkaufswert in die Konkursmasse, wenn der Konkursverwalter nicht die Erfüllung des Vertrags verlangt. Einer Kündigung des Vertrags oder des Widerrufs der Bezugsberechtigung bedarf es in diesem Fall nicht.
Tatbestand:
Im Dezember 1979 schlossen die Klägerin und die G. T. und S. Fleischhandel GmbH (künftig: GmbH) einen Vertrag über eine Kapitallebensversicherung. Versicherte Person war der damalige Geschäftsführer der GmbH und jetzige Streithelfer der Klägerin. Seine Bezugsberechtigung sollte ab 1. April 1989 unwiderruflich sein.
Am 23. Januar 1989 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. Er erklärte mit Schreiben vom 14. 04. 1989 gemäß § 17 KO den Nichteintritt in den Lebensversicherungsvertrag. Vorsorglich kündigte er die Versicherung zum nächstzulässigen Termin und widerrief die Bezugsberechtigung des Streithelfers. Daraufhin zahlte die Klägerin den Rückkaufswert der Versicherung in Höhe von 28. 816, 50 DM an den Beklagten aus.
Mit der Klage begehrt sie Rückzahlung dieses Betrages und Auskunft über die daraus gezogenen Nutzungen. Sie meint, der Rückkaufswert stehe dem Streithelfer zu, weil sein Bezugsrecht seit dem 1. April 1989 unwiderruflich sei. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe den Rückkaufswert zu Recht an den Beklagten ausgezahlt. Der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes habe zur Konkursmasse gehört. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Konkurseröffnung. Durch die Konkurseröffnung werde ein beiderseits noch nicht erfülltes Rechtsverhältnis umgestaltet; an die Stelle der beiderseitigen Erfüllungsansprüche trete der Anspruch des Vertragsgegners des Gemeinschuldners auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Anders sei es nur, wenn der Konkursverwalter die Erfüllung des Vertrages verlange. Da der Beklagte die Nichterfüllung gewählt habe, habe er den Rückkaufswert zur Konkursmasse verlangen können. Die Bezugsberechtigung des Streithelfers habe dem nicht entgegengestanden. Sie sei mit der Konkurseröffnung untergegangen, weil sie zu dieser Zeit noch nicht unwiderruflich gewesen sei.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zu Recht auf die Vorschrift des § 17 KO gestützt. Ist ein vor Konkurseröffnung geschlossener Vertrag weder vom Gemeinschuldner noch von seinem Vertragspartner erfüllt, fällt der ursprüngliche Erfüllungsanspruch mit der Konkurseröffnung weg (BGHZ 103, 250, 252; 106, 236, 241; 116, 156, 158). Durch die Konkurseröffnung wird das Rechtsverhältnis zwischen dem Gemeinschuldner und seinem Vertragspartner umgestaltet. An die Stelle des gegenseitigen Vertrages tritt, sofern der Konkursverwalter nicht die Erfüllung wählt, der einseitige Anspruch des Vertragsgegners auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, der nach § 26 KO nur als Konkursforderung geltend gemacht werden kann (BGHZ 106, 236, 242; 116, 156, 158).
Maßgebender Zeitpunkt für die Umgestaltung des Rechtsverhältnisses in ein Abwicklungsverhältnis ist die Konkurseröffnung, nicht dagegen erst die Erfüllungsablehnung seitens des Konkursverwalters. Nur wenn der Konkursverwalter die Erfüllung des Vertrages wählt, wird mit dieser Erklärung der Anspruch aus dem Schuldverhältnis - mit dem bisherigen Inhalt - neu begründet (BGHZ 106, 236, 242 f; 116, 156, 158). Lehnt der Konkursverwalter dagegen die Erfüllung ab, so besagt das nur, daß es bei der bereits mit der Konkurseröffnung eingetretenen Rechtslage verbleibt (Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 17 Rdnr. 115, 149; Kuhn/Uhlenbrück, KO 10. Aufl. § 17 Rdnr. 36).
2. Der zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin geschlossene Lebensversicherungsvertrag fällt unter die Vorschrift des § 17 KO. Er war zur Zeit der Konkurseröffnung von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt. Die Konkursordnung sieht in den §§ 18 ff für Lebensversicherungsverträge keine von § 17 KO abweichende Regelung vor. Auch das materielle Recht, auf das § 25 KO verweist, enthält für den Konkurs des Versicherungsnehmers keine abweichende Regelung.
a) Da der Beklagte nicht die Erfüllung des Lebensversicherungsvertrages gewählt hat, ist der Vertrag mit der Konkurseröffnung endgültig in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet worden. Diese Umgestaltung geht bei den meisten Vertragsverhältnissen dahin, daß an die Stelle der beiderseitigen Erfüllungsansprüche der einseitige Anspruch des Vertragsgegners auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung tritt. Handelt es sich um eine Lebensversicherung ohne oder mit widerruflichem Bezugsrecht, so ist der Konkursverwalter außer an der Vermeidung künftiger Prämienzahlungen insbesondere daran interessiert, gemäß § 176 VVG die Prämienreserve zur Konkursmasse zu ziehen, falls die Prämie für den Zeitraum von drei Jahren bezahlt ist (§ 173 VVG). Im vorliegenden Falle war das Vertragsverhältnis beiderseits nicht vollständig erfüllt, weil der Versicherungsnehmer noch (künftige) Prämien zu zahlen und der Versicherer die Versicherungssumme zu leisten und die Gefahr zu tragen hatte, vor dem vereinbarten Ende des Vertragsverhältnisses leisten zu müssen; damit lagen die Voraussetzungen des § 17 KO vor. Da der Beklagte sich nicht für Erfüllung entschieden hat, konnte er die Prämienreserve für die Konkursmasse beanspruchen (Prölss/Martin, VVG 25. Aufl. § 14 Anm. 1 A b; § 176 Anm. 2; im Ergebnis ebenso Bruck/Möller/Winger, VVG 8. Aufl. Bd. V/2 Anm. H 217, die allerdings in zeitlicher Hinsicht auf den Zugang der Ablehnungserklärung abstellen).
b) Um den Anspruch auf den Rückkaufswert zu erhalten, muß der Konkursverwalter das Versicherungsverhältnis nicht noch zusätzlich nach § 165 VVG kündigen (Prölss/Martin aaO.; Bruck/Möller/Winter aaO.; Thürmann BB 1985, 1269, 1274; a.A. Jaeger/Henckel aaO. § 25 Rdnr. 10; Blomeyer/Kanz KTS 1985, 169, 185 f). § 165 VVG trifft keine Regelung für den Konkurs des Versicherungsnehmers. Er gilt vielmehr für das gesunde Versicherungsverhältnis und gibt dem Versicherungsnehmer das Recht, den Vertrag jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Da die Vorschrift des § 165 VVG ein laufendes Versicherungsverhältnis voraussetzt, kommt eine Kündigung durch den Konkursverwalter nur in Betracht, wenn er durch sein Erfüllungsverlangen das Vertragsverhältnis fortsetzt. Hat er dagegen die Erfüllung abgelehnt, ist das Versicherungsverhältnis nach den oben dargelegten Grundsätzen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt worden. Für eine Kündigung des Vertrages ist danach kein Raum mehr. Es würde der oben dargelegten Systematik des Konkursrechts widersprechen, wenn man annehmen wollte, daß bei einem Lebensversicherungsvertrag der Konkursverwalter bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode an den Vertrag gebunden sein soll, während grundsätzlich die Konkurseröffnung die Zäsur in den Vertragsbeziehungen des Gemeinschuldners bedeutet.
3. Die Bezugsberechtigung des Streithelfers steht dem Anspruch des Beklagten auf den Rückkaufswert nicht entgegen. In dem für die Umgestaltung des Vertragsverhältnisses maßgeblichen Zeitpunkt der Konkurseröffnung war die Bezugsberechtigung noch widerruflich. Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls steht einem widerruflich Begünstigten noch kein Recht zu (§ 166 Abs. 2 VVG); er hat nur eine Hoffnung auf die später einmal fällig werdende Leistung (BGH, Urt. v. 22. März 1984 - IX ZR 69/83, WM 1984, 817, 818). Der Versicherungsnehmer kann die Begünstigung jederzeit widerrufen. Kündigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag, liegt darin regelmäßig auch der Widerruf, so daß der Anspruch auf den Rückkaufswert ihm zusteht (Prölss/Martin aaO.§ 165 Anm. 1 a). Das gleiche gilt, wenn im Falle des Konkurses des Versicherungsnehmers der Konkursverwalter nicht die Erfüllung des Vertrages verlangt und dieser damit ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung umgestaltet bleibt.
Dann steht der Anspruch auf den Rückkaufswert dem Konkursverwalter zu (Bruck/Möller/Winter aaO. Anm. H 240; vgl. auch BAG ZIP 1990, 1596, 1598; OLG Hamm NJW 1991, 707). Ein Widerruf der Bezugsberechtigung ist in diesem Fall entbehrlich (Bruck/Möller/Winter aaO.; Hasse, Interessenkonflikte bei der Lebensversicherung zugunsten Dritter, S. 176 f). Da dem Streithelfer im Zeitpunkt der Umgestaltung des Vertragsverhältnisses noch keinerlei Rechtsposition zustand, ist der Anspruch auf den Rückkaufswert sogleich in der Person des Konkursverwalters entstanden. Die widerrufliche Bezugsberechtigung führt erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls zu einem Rechtserwerb. Bis dahin steht der Vertrag voll zur Disposition des Versicherungsnehmers, der ihn jederzeit auflösen und den Rückkaufswert vereinnahmen kann. Diese Rechtsposition des Versicherungsnehmers fällt mit der Konkurseröffnung in die Konkursmasse.
Daß nach Konkurseröffnung die Bezugsberechtigung des Streithelfers unwiderruflich geworden ist, hat auf die Rechtslage keinen Einfluß mehr. Denn am 1. April 1989 war infolge der Umgestaltung des Vertrages das Bezugsrecht bereits gegenstandslos. Im übrigen würde ein nachträglicher Erwerb des Anspruchs auf den Rückkaufswert seitens des Streithelfers dem Grundsatz des § 15 KO zuwiderlaufen, wonach an den zur Konkursmasse gehörenden Gegenständen nach Konkurseröffnung keine Rechte mehr erworben werden können.