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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 08.11.1983, Az.: 1 ABR 57/81

Unterlassungsantrag

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.11.1983
Aktenzeichen
1 ABR 57/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 10045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hamburg 15.07.1980 - 17 BV 3/80
LAG Hamburg 16.04.1981 - 2 TaBV 7/80

Fundstellen

  • BAGE 44, 226 - 234
  • DB 1984, 1479
  • JR 1986, 44

Amtlicher Leitsatz

1. Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren erfordert einen Antrag, der auf einzelne, tatbestandlich umschriebene konkrete Handlungen als Verfahrensgegenstand bezogen ist.

2. Soll dem Arbeitgeber die Anordnung von Überstunden ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats untersagt werden, so bedarf es der genauen Bezeichnung derjenigen betrieblichen Fallgestaltungen, für die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Anspruch genommen wird. Ein allgemeiner Unterlassungsantrag, der sich auf alle nur denkbaren Überstundenanordnungen bezieht, ist unzulässig.

3. Hat der Betriebsrat einen allgemeinen Antrag auf Unterlassung jeder einseitigen Überstundenanordnung durch den Arbeitgeber gestellt, so ist das Gericht jedenfalls dann nicht befugt, dem Antrag in einer konkreten Form stattzugeben, wenn der Betriebsrat es trotz einer entsprechenden gerichtlichen Anregung abgelehnt hat, seinen Antrag durch die Angabe bestimmter betrieblicher Fallgestaltungen zu konkretisieren. In einem solchen Falle würde das Gericht dem Antragsteller etwas anderes als beantragt zusprechen (im Anschluß an die Entscheidung des 6. Senats vom 22.7.1980 - 6 ABR 5/78 - BAGE 34, 75 [BAG 22.07.1980 - 6 ABR 5/78].