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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.01.2026, Az.: B 5 R 63/25 BH

Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostemhilfe (PKH)

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
09.01.2026
Aktenzeichen
B 5 R 63/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 10193
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:090126BB5R6325BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Gelsenkirchen - 31.10.2023 - AZ: S 18 R 478/22
LSG Nordrhein-Westfalen - 10.09.2025 - AZ: L 3 R 993/23

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. September 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 31.10.2023). Das LSG hat die Berufung als unzulässig verworfen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 10.9.2025, dem Kläger zugestellt am 8.10.2025). Hiergegen wendet sich der Kläger mit einer Nichtzulassungsbeschwerde. Zugleich beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts und die Beiordnung eines Notanwalts.

II

2

1. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass bis zum Ablauf der Beschwerdefrist sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag gestellt als auch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Formular (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 und 4 ZPO und der Anlage zur Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 <BGBl I 34>) abgegeben wird (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 4.8.2025 - B 5 R 34/25 BH - juris RdNr 3 mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat innerhalb der Beschwerdefrist, die am Montag, 10.11.2025 abgelaufen ist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG), die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt.

3

Der Kläger ist in den Erläuterungen zur PKH in der Entscheidung des LSG zutreffend auf dieses Erfordernis hingewiesen worden. Es ist weder vom Kläger dargetan noch sonst ersichtlich, dass er ohne Verschulden an einer fristgerechten Vorlage des PKH-Formulars gehindert gewesen sein könnte. Seine in der Beschwerdeschrift enthaltene Bitte um Übersendung des Formulars konnte nicht mehr fristgerecht umgesetzt werden, weil die Beschwerdeschrift erst am letzten Tag der Beschwerdefrist beim BSG eingegangen ist. Der Kläger hat das an ihn übermittelte Formular auch nicht zurückgesandt. Im Fall einer erneuten Beschwerdeeinlegung durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten könnte ihm daher auch keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gewährt werden (vgl BSG Beschluss vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - SozR 4-1500 § 66 Nr 6 - juris RdNr 20 f; BSG Beschluss vom 2.2.2023 - B 5 R 2/23 BH - juris RdNr 4).

4

Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

5

2. Ebenfalls abzulehnen ist der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalt für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde. Nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 78b Abs 1 ZPO hat, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, das Prozessgericht einem Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit iS des § 78b Abs 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl zB BSG Beschluss vom 29.10.2025 - B 11 AL 21/25 BH - juris RdNr 6). Das ist hier der Fall.

6

Das LSG hat die Berufung des Klägers als verspätet erachtet, weil die Berufungsschrift erst am Tag nach Ablauf der Berufungsfrist in den Nachtbriefkasten des Gerichts eingelegt worden ist. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG sind ausweislich der beigezogenen Verfahrensakten des LSG vom Kläger weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass ein beigeordneter Rechtsanwalt bei dieser Sachlage einen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Gründe für eine Revisionszulassung dartun könnte.

7

3. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG ist unzulässig und daher ohne Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG; § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend). Sie entspricht nicht der vorgeschriebenen Form. Im Beschwerdeverfahren vor dem BSG müssen sich Beteiligte durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung des LSG ausdrücklich hingewiesen worden.

8

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.