Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.06.1990, Az.: BVerwG 5 C 3.88
Ausbildungsförderung; Schüler; Elternwohnung; Zugangsvoraussetzungen; Schule
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.06.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 3.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12579
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 22.08.1986 - AZ: 10 A 27/86
- OVG Niedersachsen - 19.02.1987 - AZ: 14 A 160/86
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1991, 704 (amtl. Leitsatz)
- FamRZ 1991, 121-123 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1990, 611-612 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Sind die Zugangsvoraussetzungen für eine von der Wohnung der Eltern des Auszubildenden aus erreichbare weiterführende allgemeinbildende Schule leistungsbezogen strenger als diejenigen für die vom Auszubildenden tatsächlich besuchte, von der Elternwohnung aus nicht erreichbare Schule, kann nicht angenommen werden, daß dieser die zuerst genannte Ausbildungsstätte im Sinne des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG entspricht.
In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1990
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Hömig, Dr. Pietzner und Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 19. Februar 1987 wird aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 22. August 1986 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für den Besuch eines Wirtschaftsgymnasiums nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - Ausbildungsförderung beanspruchen kann.
Im Juli 1979 erlangte der Kläger den Realschulabschluß. Nach dreijährigem Dienst beim Bundesgrenzschutz und erfolgreichem Abschluß einer Ausbildung zum Betriebsschlosser bewarb er sich, bei seinen Eltern in B.-N. wohnhaft, im Februar 1985 um Aufnahme in das Fachgymnasium I. Diese wurde mit der Begründung abgelehnt, daß die Notensumme aus den fünf relevanten Fächern des Abschlußzeugnisses der Realschule den Wert von 15 überschreite. Daraufhin besuchte der Kläger - nach diesmal erfolgreicher Bewerbung - vom 1. August 1985 an das Staatliche Wirtschaftsgymnasium Sch. in H. in Klasse 11 und begründete in H. auch einen Wohnsitz.
Den Antrag des Klägers vom 10. September 1985, ihm für den Besuch der vorbezeichneten Schule Ausbildungsförderung zu gewähren, lehnte der Beklagte ab. Eine Förderung sei nach § 68 Abs. 2 BAföG ausgeschlossen, weil das Fachgymnasium I. für den Kläger von der Wohnung seiner Eltern aus erreichbar sei. Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Verpflichtungsklage gab das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid statt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage dagegen - auf die Berufung des Beklagten - abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Dem Kläger stehe die begehrte Ausbildungsförderung für den Schulbesuch in H. nicht zu, weil von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar sei. Ausbildungsbezogene Umstände, die allein die Wahl einer auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigen könnten, lägen nicht vor, wenn ein Auszubildender, wie dies beim Kläger hinsichtlich der von der Wohnung seiner Eltern aus erreichbaren Ausbildungsstätte der Fall sei, die allgemein für den Zugang zu einer Bildungseinrichtung aufgestellten Zulassungsvoraussetzungen aufgrund seiner Leistungen nicht erfülle.
Gegen dieses - in FamRZ 1988, 441 abgedruckte - Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen will. Er rügt die Verletzung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG. Wegen der unterschiedlichen Zulassungsvoraussetzungen seien das Fachgymnasium I. und das Wirtschaftsgymnasium Sch. keine Ausbildungsstätten, die einander im Sinne dieser Vorschrift entsprächen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Auch der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält das Berufungsurteil für zutreffend. Er ist der Meinung, daß die vom Verwaltungsgericht und von der Revision vertretene Auffassung zu dem mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbaren Ergebnis führen würde, daß schlechtere Schüler, die noch nicht einmal die Mindestanforderungen für den Besuch des Fachgymnasiums erfüllten, gefördert würden, während leistungsstärkeren Schülern, die das geforderte Niveau erreichten, eine Förderung versagt würde.
II.
Die Revision des Klägers ist begründet. Das Oberverwaltungsgericht hätte die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts zurückweisen müssen.
Im Verfahren erster Instanz ist es, wie zunächst klarzustellen ist, in zeitlicher Hinsicht allein darum gegangen, ob der Kläger für den Besuch des Staatlichen Wirtschaftsgymnasiums Sch. in H. in der Zeit vom September 1985 bis zum Ende des Schuljahres 1985/86 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe beanspruchen kann. Das ergibt sich daraus, daß der Kläger in dem der Klageerhebung vorausgegangenen Verwaltungsverfahren die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 46 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der hier anzuwendenden Fassung des 9. BAföG-Änderungsgesetzes vom 26. Juni 1985 (BGBl. I S. 1243) unter Vorlage einer Schulbesuchsbescheinigung für das Schuljahr 1985/86 beantragt und seinen Antrag beim Beklagten am 10. September 1985 eingereicht hat. Förderungsleistungen kamen demzufolge nach § 15 Abs. 1 BAföG frühestens vom September 1985 an in Betracht. Eine Gewährung dieser Leistungen auch für den August 1985, den Monat, in dem er die Ausbildung an der genannten Ausbildungsstätte aufgenommen hatte, und über das Ende des Schuljahres 1985/86 hinaus hat der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat, mit dem beim Verwaltungsgericht gestellten Klageantrag, Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu gewähren, nicht beantragen wollen. Es ist auch nicht erkennbar, daß das Verwaltungsgericht mit der von ihm ausgesprochenen Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren, eine über das Klagebegehren hinausgehende Entscheidung hat treffen wollen.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts schließt § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG die vom Kläger verlangten Förderungsleistungen nicht aus. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung auf Grund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes u.a. geleistet für Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Im Fall des Klägers waren diese Voraussetzungen im hier maßgeblichen Zeitraum erfüllt.
Bei dem Staatlichen Wirtschaftsgymnasium Sch. in H., das der Kläger in Klasse 11 besuchte, handelt es sich um eine weiterführende allgemeinbildende Schule (s. Tz. 2.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 7. Juli 1982 <GMBl. S. 311> in der Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 12. September 1984 <GMBl. S. 330>). Während des Besuchs dieser Schule wohnte der Kläger unstreitig nicht mehr bei seinen Eltern. Schließlich konnte er von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichen. Im Hinblick darauf, daß die Zugangsvoraussetzungen für das Fachgymnasium I. strenger waren als diejenigen für das - in einem anderen Bundesland - gelegene Wirtschaftsgymnasium Sch., kann nämlich nicht angenommen werden, daß die zuerst genannte Ausbildungsstätte, die der Kläger von der Elternwohnung aus in angemessener Zeit (vgl. BVerwGE 57, 204 <208>[BVerwG 14.12.1978 - 5 C 1/78]) hätte erreichen können, der tatsächlich besuchten im Sinne des § 68 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entspricht.
Wie der erkennende Senat zu der insoweit wortgleichen Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. VI/1975 S. 27 zu § 12 Abs. 2) bereits entschieden hat, ist eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte vorhanden, wenn auch die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt (BVerwGE 51, 354 <356>[BVerwG 16.12.1976 - V C 43/75]; Urteile vom 31. März 1980 - BVerwG 5 C 41.78 - <Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 10 S. 44 = FamRZ 1980, 837> und vom 12. Februar 1981 - BVerwG 5 C 43.79 - <Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 11 S. 2 = FamRZ 1981, 610 f.>). In dieser Hinsicht unterscheiden sich die beiden hier zu vergleichenden Ausbildungseinrichtungen nach den Erkenntnissen der Vorinstanz nicht (s. Berufungsurteil S. 7). Die vorgenannte Umschreibung ist jedoch, worauf der Senat ebenfalls schon hingewiesen hat, nicht als abschließende Begriffsfestlegung zu verstehen (Beschluß vom 11. Juli 1986 - BVerwG 5 B 28.86 - <Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3 S. 12 = FamRZ 1986, 1159/1160>). Ob eine - von der Elternwohnung aus erreichbare - Ausbildungsstätte eine entsprechende Ausbildungsstätte ist, kann deshalb auch von anderen Umständen als Lehrstoff und Bildungsgang abhängen. Die berücksichtigungsfähigen Umstände erfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einschränkung allerdings insofern, als allein ausbildungsbezogene Gesichtspunkte die Wahl einer auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigen können (vgl. BVerwGE 51, 354 <356>[BVerwG 16.12.1976 - V C 43/75]). Andere, z.B. soziale Gründe, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, scheiden deshalb als Rechtfertigungsgrund aus. Dies gilt mit Rücksicht auf das jeweils wort- und inhaltsgleich verwendete Erfordernis der Nichterreichbarkeit einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte nicht nur im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG, sondern in gleicher Weise auch bei Anwendung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG (zu letzterem s. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 13.81 - <Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 1 S. 3 = FamRZ 1984, 214/215>, vom 11. Dezember 1986 - BVerwG 5 C 71.85 u.a. - <Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 5 S. 19> und vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 5 C 4.86 - <NVwZ-RR 1990, 252 f.>), um die es hier geht.
Einen ausbildungsbezogenen Gesichtspunkt im Sinne der vorangeführten Rechtsprechung hat der Senat bereits darin gesehen, daß für den Besuch einer von der Wohnung der Eltern aus erreichbaren Ausbildungsstätte anders als für den Besuch der Ausbildungsstätte, der der Auszubildende tatsächlich angehört, Schulgeld erhoben wird. Ein ausbildungsbezogener Gesichtspunkt sei insoweit, so der schon zitierte Beschluß vom 11. Juli 1986, jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Schulgeld in einer Höhe festgesetzt sei, daß sich dies für den Auszubildenden als ein unüberwindbares Hindernis darstelle, die erstrebte Ausbildung an der in der Nähe der Elternwohnung gelegenen Ausbildungsstätte aufzunehmen. In einem solchen Fall klafften die Voraussetzungen für den Zugang zu den in Vergleich zu setzenden Ausbildungsstätten so sehr auseinander, daß in bezug auf die vom Elternhaus erreichbare Ausbildungsstätte von einer entsprechenden Ausbildungsstätte nicht gesprochen werden könne. Diese Argumentation zeigt, daß der auch in diesem Zusammenhang relevante Ausbildungsbezug nicht nur dann bejaht werden kann, wenn die Gründe, die den Auszubildenden zur Wahl einer auswärtigen Ausbildungseinrichtung veranlassen, sich aus Art und Inhalt der Ausbildung erklären, die dem Auszubildenden von der Wohnung seiner Eltern aus zugänglich wäre. Ausbildungsbezogene Gesichtspunkte können vielmehr auch dann angenommen werden, wenn die Zugänglichkeit der elternnahen Ausbildungsstätte selbst in Frage steht. Davon geht mit Recht auch die bereits oben näher bezeichnete Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz aus, nach deren Tz. 12.2.13 und 68.2.1 eine entsprechende Ausbildungsstätte als nicht vorhanden gilt, wenn sie Neuaufnahmen allgemein oder in dem zur Entscheidung stehenden Fall wegen Überfüllung abgelehnt hat. Die berücksichtigungsfähigen Zugangshindernisse sind in dieser Regelung allerdings nur unvollkommen umschrieben. Sie reichen weiter (allgemein zur Relevanz von Aufnahmehindernissen schon BVerwGE 57, 204 <211>[BVerwG 14.12.1978 - 5 C 1/78]) und erfassen, weil § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG neben § 9 BAföG keine zusätzlichen Eignungskriterien aufstellt (zutreffend Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 2. Aufl. 1988, § 12 Rdnr. 19), auch den hier vorliegenden Fall, daß ein Auszubildender Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt, die, wie das Berufungsgericht in Anwendung der einschlägigen schulrechtlichen Vorschriften des Landes Schleswig-Holstein für das von der Wohnung der Eltern des Klägers aus erreichbare Fachgymnasium I. festgestellt hat, der Erhaltung eines Mindestleistungsniveaus der Bildungseinrichtung dienen und deren Erfolg sicherstellen sollen (Urteilsabdruck S. 9). Fehlen solche Voraussetzungen für den Zugang zu einer anderen, von der Elternwohnung aus nicht erreichbaren Ausbildungsstätte, entspricht dieser die in der Nähe der elterlichen Wohnung gelegene Ausbildungsstätte nicht. Der Auszubildende hat deshalb, wenn er in die auswärtige Ausbildungseinrichtung aufgenommen wird, Anspruch darauf, daß ihm für deren Besuch nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG Ausbildungsförderung gewährt wird (jedenfalls im Ergebnis wie hier Ramsauer/Stallbaum, a.a.O.; vgl. auch - das Merkmal der Erreichbarkeit verneinend - OVG Münster, Urteil vom 15. Dezember 1981 - 16 A 1458/80 -, zit. nach Wilts in Rothe/Blanke, BAföG, 4. Aufl., § 12 Rdnr. 22.1 <Stand: Juli 1989>; a.A. dagegen Seifert, BAföG, 1987, § 12 Rdnr. 9 mit Hinweis auf VG Schleswig, Urteil vom 24. Juli 1975 - 10 A 25/75 - <FamRZ 1976, 178>). In der Person des Klägers sind die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch in bezug auf das von ihm im hier maßgeblichen Zeitraum besuchte Wirtschaftsgymnasium Sch. in H. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben. Die Abweisung der Klage im angefochtenen Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.
Daß die Nichterfüllung der für das elternnahe Fachgymnasium I. geltenden Aufnahmevoraussetzung durch den Kläger ein allein in dessen Person liegendes, mithin subjektives Hindernis darstellt (so Berufungsurteil S. 9), ändert an der vorstehenden Beurteilung nichts. Zwar ist richtig, daß § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Landesverordnung über die Gestaltung der Fachgymnasien in Schleswig-Holstein (Fachgymnasiumsverordnung - FgVO) vom 19. Mai 1983 (NBl. KM. Schl.-H. S. 112), indem er für die Aufnahme in das Fachgymnasium den Realschulabschluß mit einer Notensumme von bis zu 15 in fünf je nach Schulzweig verschiedenen Fächern verlangt, eine subjektive Zulassungsvoraussetzung aufstellt, deren Erfüllung von den Leistungen des Aufnahmewilligen abhängig ist. Doch nimmt dieser Umstand der genannten Voraussetzung nicht den Ausbildungsbezug. Dieser ist auch nicht bloß mittelbar, weil es für die Möglichkeit, den in Schleswig-Holstein mit dem Fachgymnasium eröffneten Ausbildungsweg zu beschreiten, unmittelbar darauf ankommt, den hierfür geforderten Notendurchschnitt zu erbringen oder - hier nicht einschlägig - eine der anderen in den Nummern 2 bis 4 des § 2 Abs. 1 FgVO genannten Aufnahmebedingungen zu erfüllen. Unerheblich ist schließlich, ob und inwieweit ein Scheitern an dem Erfordernis des § 2 Abs. 1 Nr. 1 FgVO im Einzelfall darauf beruht, daß der Auszubildende die nötige Leistungsbereitschaft hat vermissen lassen. § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG ist nicht zu entnehmen, daß es für die Frage nach dem Vorhandensein einer im Sinne dieser Vorschrift entsprechenden Ausbildungsstätte auf die Ursachen des vom Auszubildenden erreichten Leistungsstandes ankommen soll.
Verfassungsrecht gebietet eine andere Beurteilung ebenfalls nicht. Durch die Gewährung von Ausbildungsförderung an Schüler, die wie der Kläger die Mindestanforderungen für den Besuch des in der Nähe der Elternwohnung gelegenen Fachgymnasiums nicht erfüllen, werden, anders als dies der Beklagte und der Oberbundesanwalt sehen, nicht schlechtere Schüler gegenüber leistungsstärkeren, dem geforderten Niveau entsprechenden Schülern bevorzugt (vgl. auch Ramsauer/Stallbaum, a.a.O.). Gleiche oder vergleichbare Sachverhalte, die im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gleichbehandelt werden müßten, liegen insoweit nicht vor. Schüler, die bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar ist, bedürfen nach der typisierenden Vorstellung des Gesetzgebers (zu ihr s. BT-Drucks. 9/2140 S. 91 zu Art. 15 I. Nr. 2) keiner staatlichen Ausbildungsförderung. Deshalb ist die Schülerförderung in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG auf diejenigen Schüler beschränkt, denen im Unterschied zu den vorangeführten Schülern eine ihrer Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung (vgl. § 1 BAföG) von der Wohnung ihrer Eltern aus nicht zugänglich ist und die mit Rücksicht darauf ihren Wunsch zur Erlangung einer solchen Ausbildung nur außerhalb des Elternhauses verwirklichen können. Der Kläger gehörte, wie ausgeführt, in dem streitgegenständlichen Zeitraum zu dieser Gruppe von Schülern. Es bleibt deshalb dabei, daß ihm in bezug auf diesen Zeitraum für den Besuch des Wirtschaftsgymnasiums Sch. in H. Ausbildungsförderung dem Grunde nach zusteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 5.610 DM festgesetzt (§ 10 Abs. 1 BRAGO). Dieser Wert errechnet sich aus dem Bedarfssatz nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG für die Zeit von September 1985 bis Juli 1986 (11 × 510 DM).
Rochlitz
Dr. Hömig
Dr. Pietzner
Schmidt