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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1993, Az.: VI ZR 246/92

Gefahrzeichen; Kinder; Bremsbereitschaft; Geschwindigkeitsreduktion; Verfahrensfehlerhafte Zeugenaussage; Fehlender Eid; Dolmetscher; Verwertung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1993
Aktenzeichen
VI ZR 246/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15257
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DAR 1994, 152-153 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurBüro 1994, 339 (Kurzinformation)
  • MDR 1994, 669 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1994, 191 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1994, 941-942 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1994, 149-150 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 1994, 424
  • VersR 1994, 326-328 (Volltext mit amtl. LS)
  • zfs 1994, 118-119 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Das Gefahrzeichen 136 zu § 40 StVO weist den Kraftfahrer grundsätzlich ohne zeitliche Einschränkung darauf hin, daß er mit dem plötzlichen Betreten der Fahrbahn durch Kinder zu rechnen und deshalb seine Fahrweise durch Bremsbereitschaft und erforderlichenfalls durch Reduzierung der Geschwindigkeit wie bei einer konkreten Gefahrenlage i. S. d. § 3 Abs. 2a StVO einzurichten hat.

2. Eine verfahrensfehlerhaft zustande gekommene Zeugenaussage vor dem LG (hier: keine Vereidigung des Dolmetschers entgegen § 189 GVG) darf vom Berufungsgericht nicht ohne erneute Vernehmung verwertet werden.

Tatbestand:

1

Der damals 5 1/2 Jahre alte Kläger erlitt am 31. Mai 1985 bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen. Der Erstbeklagte befuhr gegen 20.15 Uhr mit seinem bei der Zweitbeklagten versicherten PKW die H. -Straße in D. in südlicher Richtung. Ca. 40 m vor der Unfallstelle ist das Gefahrzeichen 136 zu § 40 StVO aufgestellt, durch welches auf Kinder hingewiesen wird. Als der damals 1, 10 m große Kläger zwischen am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugen auf die Fahrbahn lief, um diese von rechts nach links zu überqueren, wurde er auf dem Fahrstreifen des Erstbeklagten von dessen PKW im Bereich der rechten Frontpartie erfaßt und hochgeschleudert. Hierbei wurde er schwer verletzt und ist seitdem pflegebedürftig.

2

Der Kläger hat geltend gemacht, der Erstbeklagte habe ihn wegen zu hoher Geschwindigkeit - nämlich deutlich über 50 km/h - und mangelnder Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig erkannt. Kurz vor dem Unfall habe die Zeugin K. mit ihren beiden Kindern für den Erstbeklagten erkennbar die Fahrbahn in gleicher Richtung überquert. Diesen Personen sei er nachgelaufen. Er hat die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und einer Schmerzensgeldrente, ferner zum Ersatz seines auf 1.275 DM bezifferten materiellen Schadens sowie - vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger - die Feststellung beantragt, daß ihm die Beklagten zum Ersatz künftigen materiellen und immateriellen unfallbedingten Schadens verpflichtet seien.

3

Die Beklagten haben geltend gemacht, der Unfall sei für den Erstbeklagten unabwendbar gewesen. Seine Geschwindigkeit habe deutlich unter 50 km/h gelegen. Weitere Kinder seien für den Erstbeklagten im Unfallbereich nicht erkennbar gewesen. Insbesondere habe vor dem Kläger niemand die Fahrbahn überquert.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Klagabweisung im übrigen sowie unter Beschränkung der Ersatzpflicht des Beklagten zu 1) auf die Höchstbeträge des Straßenverkehrsgesetzes und derjenigen der Beklagten zu 2) auf die Versicherungssumme die Verpflichtung der Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz des künftigen unfallbedingten materiellen Schadens festgestellt, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sei.

5

Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche auf Ersatz des immateriellen Schadens weiter.

Entscheidungsgründe

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I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts trifft die Beklagten zwar die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG - für die Zweitbeklagte i.V.m. §§ 1, 3 PflVG -, nicht jedoch die Verschuldenshaftung aus §§ 823, 847 BGB, weil der Kläger ein Verschulden des Erstbeklagten nicht zu beweisen vermocht habe.

7

Unter Zugrundelegung einer Geschwindigkeit des Erstbeklagten von 36 bis 38 km/h vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, der Erstbeklagte habe nicht gegen § 3 Abs. 2 a StVO verstoßen, weil es an konkreten Anhaltspunkten dafür gefehlt habe, daß sein Kraftfahrzeug eine durch diese Vorschrift geschützte Person habe gefährden können. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß für den Erstbeklagten bei Annäherung an die Unfallstelle andere Kinder sichtbar gewesen seien oder gar die Straße überquert hätten. Anhaltspunkte für eine drohende Gefährdung hätten sich auch nicht aus dem Gefahrzeichen 136 zu § 40 StVO ergeben. Zwar weise dieses Schild auf die Möglichkeit hin, daß plötzlich Kinder die Fahrbahn betreten könnten, so daß der Kraftfahrzeugführer grundsätzlich seine Geschwindigkeit reduzieren und sofort anhaltebereit sein müsse. Das gelte jedoch nur, wenn mit der Aktualisierung der durch das Schild aufgezeigten Gefahr zu rechnen sei. Vorliegend habe der Erstbeklagte aufgrund der fortgeschrittenen Tageszeit nicht mehr damit rechnen müssen, daß ein Kind im Alter des Klägers plötzlich unbeaufsichtigt auf die Straße rennen werde. Es entspreche auch nicht allgemeiner Erfahrung, daß Kinder dieses Alters sich an warmen Frühsommertagen noch im Freien aufhielten. Daher könne dem Erstbeklagten nicht vorgeworfen werden, daß er anstelle der sofortigen Bremsbereitschaft, die eine Reaktionszeit von 0, 8 sec. erfordert haben würde, tatsächlich 1, 35 sec. benötigt habe, um zu reagieren.

8

II. Diese Ausführungen halten im Ergebnis den Angriffen der Revision nicht stand.

9

1. Die Revision zieht den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts nicht in Zweifel, daß ein Verstoß gegen das Sorgfaltsgebot des § 3 Abs. 2 a StVO grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung bestehen. Nach dieser Vorschrift hat sich der Fahrzeugführer u.a. gegenüber Kindern insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und Bremsbereitschaft so zu verhalten, daß eine Gefährdung dieser Personen ausgeschlossen ist. Diese erhöhte Sorgfaltspflicht setzt jedoch, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend erkannt hat, voraus, daß der Fahrzeugführer Kinder gesehen hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte sehen können (Senatsurteil vom 25. September 1990 - VI ZR 19/90 - VersR 1990, 1366, 1367). Zudem hat der erkennende Senat mehrfach darauf hingewiesen, daß die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Kfz-Fahrers nicht überspannt werden dürfen und daß auch gegenüber Kindern der Vertrauensgrundsatz gilt, so daß der Fahrer besondere Vorkehrungen für seine Fahrweise nur dann treffen muß, wenn das Verhalten der Kinder oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigt, die zu einer Gefährdung führen können (Senatsurteile vom 2. Juli 1985 - VI ZR 22/84 - VersR 1985, 1088, 1089 und vom 5. Mai 1992 - VI ZR 262/92 - VersR 1992, 890, 891).

10

Das Berufungsgericht kann sich nicht von der Behauptung des Klägers überzeugen, daß der Erstbeklagte Kinder sowohl auf dem Bürgersteig als auch beim Überqueren der Straße bemerkt habe (dazu unten 2)).

11

a) Mit Recht weist die Revision jedoch darauf hin, daß der Erstbeklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schon wegen des Gefahrzeichens 136 zu § 40 StVO die höchste Sorgfalt im Sinn des § 3 Abs. 2 a StVO habe beachten müssen. Dieses Zeichen hat, wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkennt, zur Folge, daß der Erstbeklagte auch ohne Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung sein Fahrverhalten in gleicher Weise hätte einrichten müssen. Es weist den Kraftfahrer nämlich darauf hin, daß er mit dem plötzlichen Betreten der Fahrbahn durch Kinder rechnen und deshalb wie bei einer konkreten Gefahrenlage im Sinn des § 3 Abs. 2 a StVO - ggf. unter Reduzierung seiner Geschwindigkeit - stets anhaltebereit sein muß (BGH, Urteile vom 21. Juli 1967 - 4 StR 203/67 - VRS 33, 350, 352 und vom 17. Februar 1972 - 4 StR 499/71 - VRS 42, 362, 363; KG VRS 56, 131, 132; OLG Koblenz VRS 48, 465, 466; OLG München, VersR 1984, 395, 396; OLG Köln, VersR 1989, 206; anders wohl BayObLG VRS 59, 217, 219 m.w.N.).

12

Bei Berücksichtigung dieses Gefahrzeichens kann deshalb dem Erstbeklagten, was das Berufungsgericht im Grundsatz auch nicht verkennt, lediglich eine im Fall der Bremsbereitschaft von dem Sachverständigen zugrundegelegte Reaktionszeit von 0, 8 sec. (einschließlich Bremsansprechzeit) zugebilligt werden (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., § 1 StVO Rdnr. 30 m.w.N.; Greger, StVG 2. Aufl. § 7 Rdnr. 407; vgl. auch Senatsurteil vom 17. Mai 1966 - VI ZR 214/64 - VersR 1966, 829, 830). Von daher begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht die tatsächliche Reaktionszeit des Erstbeklagten von 1, 35 sec. für nicht vorwerfbar erachtet hat. Eine längere Reaktionszeit als 0, 8 sec. käme nämlich unter dem Blickpunkt der sog. Schrecksekunde nur bei plötzlichem Auftreten einer unerwarteten Gefahr in Betracht, auf die der Kraftfahrer nicht eingestellt sein muß (BGH, Urteile vom 10. Juli 1958 - 4 StR 177/58 - VRS 15, 276, 278 und vom 21. Juli 1967, aaO.), während vorliegend bereits das Gefahrzeichen 136 sofortige Bremsbereitschaft erfordert hat. Von daher hätte das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, auch darauf eingehen müssen, daß nach den Ausführungen des Sachverständigen bei seiner mündlichen Anhörung der Unfall bei einer Geschwindigkeit des Erstbeklagten von 36 km/h und einer Reaktionszeit von 0, 8 sec. vermieden worden wäre.

13

b) Das Berufungsgericht hat indessen die Anwendung dieses hohen Sorgfaltsmaßstabs mit der Erwägung verneint, daß das Gefahrzeichen 136 ein solches Verhalten angesichts der fortgeschrittenen Tageszeit nicht mehr erfordert habe.

14

Der vorliegende Fall nötigt nicht zu einer abschliessenden Erörterung, ob insoweit der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutrifft, daß die Warnfunktion des Gefahrzeichens 136 entfalle, wenn mit der Aktualisierung der Gefahr nicht zu rechnen sei. Jedenfalls ist allein die fortgeschrittene Tageszeit unter den Umständen des vorliegenden Falles kein Gesichtspunkt, der die Geltung des Gefahrzeichens 136 in Frage stellen könnte. Wenn das Berufungsgericht insoweit meint, der Erstbeklagte habe angesichts der Tageszeit nicht damit rechnen müssen, daß ein Kind im Alter des Klägers plötzlich unbeaufsichtigt auf die Fahrbahn renne, muß das schon deshalb bedenklich erscheinen, weil die Geltung des Gefahrzeichens 136 bzw. die Ausübung der hierdurch begründeten Warnfunktion nicht von der subjektiven Einschätzung des Kraftfahrers abhängen kann, ob sich wohl noch Kinder in dem geschützten Bereich aufhalten. Das würde eine unvertretbare Einschränkung der Schutzfunktion dieses Verkehrszeichens bedeuten, welche vielmehr im Interesse der geschützten Kinder wie auch der Rechtssicherheit durch objektive Kriterien sichergestellt werden muß. Aber auch als objektiver Anhaltspunkt ist die Tageszeit im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ungeeignet, weil es noch taghell und zudem sommerlich warm war. Wenn das Berufungsgericht demgegenüber meint, es entspreche nicht einer allgemeinen Erfahrung, daß Kinder in diesem Alter sich an warmen Frühsommertagen noch im Freien aufhielten, kann dem nicht gefolgt werden. Ohnehin kann diesem Gefahrzeichen eine Beschränkung der Warnfunktion auf bestimmte Tageszeiten nicht entnommen werden. Vielmehr dient es ganz allgemein der Warnung und dem Hinweis auf Stellen, an denen sich Kinder häufig aufhalten (BGH, Urteil vom 21. Juli 1967, aaO). Aus diesem Grund ist das Schild nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch an der Unfallstelle aufgestellt worden. Infolgedessen mußte der Erstbeklagte auch ohne konkrete Anzeichen mit dem plötzlichen Auftauchen von Kindern rechnen und seine Fahrweise in der beschriebenen Weise hierauf einstellen. Ob in besonders gelagerten Fällen die Warnfunktion des Schildes entfallen kann, wenn der Kraftfahrer aus besonderen objektiven Gründen (etwa bei völliger Dunkelheit im Winter) darauf vertrauen kann, daß sich keine Kinder im Bereich der Unfallstelle aufhalten (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1982, 152), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

15

2. Weiter rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht den Zeugen Ö. entgegen § 398 ZPO nicht erneut vernommen hat. Die Vernehmung dieses Zeugen durch das Landgericht war verfahrensfehlerhaft, weil der hinzugezogene Dolmetscher entgegen § 189 GVG nicht vor der Beweisaufnahme vereidigt worden ist und sich auch nicht gemäß § 189 Abs. 2 GVG auf einen allgemein geleisteten Eid bezogen hat. Da § 189 GVG die Beeidigung eines vom Gericht hinzugezogenen Dolmetschers zwingend vorschreibt, bedeutet seine Nichtvereidigung einen Verfahrensverstoß, der auch durch Rügeverzicht nicht geheilt werden kann (Senatsurteil vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 262/85 - VersR 1987, 259 m.w.N.). Ist aber die Vernehmung des Zeugen Ö. vor dem Landgericht verfahrensfehlerhaft erfolgt, so durfte sie vom Berufungsgericht nicht als Entscheidungsgrundlage verwertet werden. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß das Berufungsurteil auf dem dargelegten Verfahrensfehler des Berufungsgerichts beruhen kann (§ 549 ZPO). Der Kläger hatte sich für seine Behauptung, daß sich unmittelbar vor dem Unfall Kinder auf dem Bürgersteig nahe der Unfallstelle aufgehalten hätten und die Zeugin K. mit ihren beiden Kindern an der Hand die Straße überquert habe, u.a. auf den Zeugen Ö. berufen und damit Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung im Sinn des § 3 Abs. 2 a StVO aufgezeigt. Auch wenn das Berufungsgericht bei erneuter Entscheidung den erhöhten Sorgfaltsmaßstab bereits aus dem Gefahrzeichen 136 wird entnehmen müssen, ist doch für die Frage, ob das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, der Standpunkt der Vorinstanz maßgeblich (Senatsurteil vom 4. Februar 1986 - VI ZR 220/84 - VersR 1986, 645, 646; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1991 - XI ZR 173/89 - NJW 1991, 704, jeweils m.w.N.). Auch könnte es sich auf die Schwere des Verschuldens und damit auf die Höhe des Schmerzensgeldes auswirken, wenn neben dem Hinweis durch das Schild auch Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung vorgelegen hätten.

16

III. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung der oben dargelegten Rechtsauffassung des Senats, daß dem Erstbeklagten wegen der Warnfunktion des Gefahrzeichens 136 zu § 40 StVO nur eine Reaktionszeit von 0, 8 sec. zuzubilligen ist, festzustellen haben, ob er den Unfall hätte vermeiden können.

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Daneben wird das Berufungsgericht auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich derjenigen der zurückgenommenen Revision der Beklagten zu entscheiden haben.